22.06.2006, 17:17
|
#1 |
| Benutzer Forumnutzer
Registriert seit: 29.05.2006 Ort: Dortmund
Beiträge: 62
| SG Aachen, Urteil vom 21.06.2006, Az. S 11 AL 25/06 Zitat: Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Alg beträgt regelmäßig ein Jahr und nur im Ausnahmefall zwei Jahre
SG Aachen, Urteil vom 21.06.2006, Az. S 11 AL 25/06
Der Bemessungsrahmen zur Berechnung des Alg umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs auf Alg; nur falls es unbillig hart wäre, vom Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen, kann der Bemessungszeitraum ausnahmsweise auf zwei Jahre ausgedehnt werden, dies ist aber nur der Fall, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren überwiegend erheblich mehr verdient hat als im Bemessungszeitraum, es reicht nicht aus, im vorletzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit mehr verdient zu haben, um einen erweiterten Bemessungszeitraum zu rechtfertigen.
SGB-III § 130 Abs. 1, SGB-III § 131 Abs. 1 S. 1
| Quelle: http://www.jurion.de/login/login.jsp...docid=1-141899
__________________ «Wenn wir die Regierung abhalten können,
unter dem Vorwand der Sorge für das Volk
die Arbeit des Volkes zu vergeuden,
dann wird das Volk glücklich sein.»
Thomas Jefferson |
| |