30.09.2008, 20:04
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#1 |
| Redaktion
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| zur Zumutbarkeit und Bestimmtheit einer AGH aus dem Beschluss S 31 AS 346/08 ER des SG DO v.25.09.08: Zitat: Voraussetzung für den Erlaß eines Sanktionsbescheides ist nach § 31 Abs. 1 SGB II, dass eine zumutbare Arbeit oder Arbeitsgelegenheit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund abgelehnt wird....
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit kommt es nicht darauf an, um was für eine Tätigkeit es sich in Wahrheit gehandelt haben mag, sondern maßgeblich ist der der Antragstellerin zugegangene Text.
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Ferner läßt sich die Zumutbarkeit des Angebotes wegen fehlender Bestimmtheit ohnehin nicht feststellen...
Bezüglich des Arbeitsangebotes unter dem xx.yy.2008...läßt sich die Zumutbarkeit des Angebotes nicht beurteilen. Denn das Angebot ist nicht hinreichend bestimmt. Zum einen bleibt völlig offen, welche Tätigkeiten die Antragstellerin verrichten soll. Es wird ein Sammelsurium von verschiedenen Tätigkeiten aufgeführt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wo die Antragstellerin eingesetzt werden würde und wie ihre Arbeitszeiten aussehen würden. All dies überläßt die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot dem Träger, so daß sich die Anforderungen der Tätigkeit auf Grund des Angebotsschreibens der Antragsgegnerin nicht feststellen lassen (vgl. B. d. LSG Sachsen, L2 B 141/08 AS ER ..). Im Grunde handelt es sich gar nicht um ein Tätigkeitsangebot der Antragsgegnerin, sondern um eine Aufforderung, sich vom Träger ein Angebot geben zu lassen.
Der Umstand, daß sich die Zumutbarkeit des Angebots wegen fehlender Bestimmtheit nicht feststellen jäßt, geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Denn die Zumutbarkeit eines Angebots ist Tatbestandsvoraussetzung für die Sanktion nach § 31 SGB II.
Der Sanktionsbescheid Nr. 2 ist auch deswegen rechtswidrig, weil er zu Unrecht eine wiederholte Pflichtverletzung zu Grunde legt. Denn der Versand des zweiten Angebots am xx.yy.2008 war der Sanktionsbescheid Nr. 1 noch nicht erlassen, geschweige denn zugegangen.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, daß auch die Rechtsfolgenbelehrung der Antragsgegnerin wohl nicht hinreichend konkret sein wird. Die Antragsgegnerin belehrt in dem nun von ihr verwendeten Vordruck im Rundumschlag über die Folgen zahlreicher Pflichtverletzungen. Ein konkreter Bezug zu dem Vorschlag, insbesondere ein Hinweis darauf, dass nunmehr eine weitere Sanktion ansteht, ist dadurch wohl nicht mehr erkennbar.
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vagabund
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