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Alt 29.04.2008, 21:29   #1
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Standard Sanktion wegen wiederholter Pflichtverletzung; SG Aachen, S 14 AS 251/07 ER, 17.01.08

Sozialgericht Aachen, Az.: S 14 AS 251/07 ER vom 17.01.2008 rechtskräftig

Ist eine Eingliederungsvereinbarung gültig, ist die Pflicht zu einer damit verbundenen Maßnahme eine Dauerpflicht. Wird diese Dauerpflicht wiederholt verletzt, wird auch wiederholt sanktioniert.
Für eine erneute Sanktion bei erneuter Pflichtverletzung muss der vorausgegangene Zeitraum der vorherigen Sanktion noch nicht beendet sein.
Nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes länger als ein Jahr zurückliegt.
Die maximale Sanktionsfolge tritt erst nach zwei vorangegangenen Sanktionen ein, die eine hinreichende Warnfunktion haben.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hauptziel ist die (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB II). Dieses Ziel ist nicht schon erreicht, wenn der Hilfebedürftige eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt und weiter auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist. Damit entbindet die vom Antragsteller ausgeübte Erwerbstätigkeit diesen nicht schon von der Pflicht, weitere Anstrengungen zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit zu unternehmen.
Würde die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung generell die Pflicht zu weiteren Bemühungen ausschließen, so könnte der Hilfebedürftige sich gezielt der gesetzlich gewollten Aktivierung ("Grundsatz des Forderns", vgl. Überschrift zu § 2 SGB II) entziehen.

Dahinstehen kann, ob die vorangegangenen Sanktionen bereits festgestellt sein müssen (so Sozialgericht – SG – Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2007, S 44 AS 359/07 ER m.w.N.). Die entsprechenden Sanktionsbescheide müssen nicht bestandskräftig geworden sein (vgl. Söhngen, a.a.O., Rdnr. 198). Die einzelnen Pflichtverletzungen erfolgen zeitlich nacheinander und nicht gleichzeitig (vgl. hierzu Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 31 Rdnr. 49). Aus dem Erfordernis des Nachfolgens kann aber nicht gefolgert werden, dass eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 3 SGB II erst dann vorliegt, wenn diese nach Ablauf des vorangegangenen Sanktionszeitraumes begangen wird (so aber offenbar SG Berlin, Beschluss vom 19.01.2007, S 102 AS 10864/06 ER). Eine derartige Einschränkung ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Urteil: SGB BRD; Sozialgericht Aachen, Az.: S 14 AS 251/07 ER vom 17.01.2008 rechtskräftig
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