LSG Mainz, Az.: L 1 AL 59/07 vom 28.02.2008
Fehlende persönliche Arbeitslosmeldung und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Auszug: Zitat:
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Anspruch auf Alg haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung (i.d.F.) des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24.03.1997, BGBl I 594). Dass der Kläger ab 01.02.2004 arbeitslos war und die Anwartschaftszeit erfüllt hatte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und steht auch zur Überzeugung des Senats fest. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III (i.d.F. des AFRG) hat sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) arbeitslos zu melden. Zwar lag eine persönliche Meldung des Klägers vor dem 10.03.2004 nicht vor. Jedoch hat die Beklagte den Kläger so zu stellen, als habe er sich am 01.02.2004 persönlich arbeitslos gemeldet.
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Urteil:
SGB, BRD, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az.: L 1 AL 59/07 vom 28.02.2008