SG Lüneburg - S 25 AS 325/08 ER v.18.03.08 Zusätzl.Rechtsfolgenbelehrung vor Beginn.. Zitat: | Dass eine zusätzliche Rechtsfolgenbelehrung (neben der Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung) vor Beginn der konkreten Eingliederungsmaßnahme zu erfolgen hat, ergibt sich unmissverständlich aus dem Einleitungssatz in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Der Gesetzgeber geht insoweit von der Warnfunktion einer zusätzlichen Rechtsfolgenbelehrung aus, die konkret, verständlich, vollständig und zeitnah ergehen muss, so dass für den Leistungsempfänger die Zuordnung einer bestimmen Verweigerungshaltung zu seinem Verantwortungsbereich eindringlich nachwirkt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. März 2007 - L 7 AS 43/07 ER). | Quelle: Tacheles EV - Entscheidungsdatenbank
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vagabund
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