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Alt 19.03.2008, 17:53   4 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
Tinkalla
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Standard Voraussetzungen eines EGV-VA, insb. Bedenkzeit;LSG Hamburg, Az: L 5 B 496/07 ER AS

Wieder einmal ein eindeutiges und gutes Urteil in Sachen EGV


Zitat:
Das Gericht der Hauptsache kann in den Fällen, in denen ein Widerspruch – wie hier gemäß § 86a Abs. 2 Ziffer 5 SGG der Widerspruch des Antragstellers gegen den Ersetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2007 – keine aufschiebende Wirkung hat, diese ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Dabei kommt es wesentlich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels an. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist hingegen das Rechtsmittel aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Er-folgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage, § 86b Rdnr. 12c). Ist wie hier die aufschiebende Wirkung nur dadurch entfallen, dass die den Verwaltungsakt erlassende Behörde gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, so hat im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen (Keller a. a. 0. Rdnr.12a m. w. Nw.).

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zur Zurückweisung der Beschwerde, denn der Senat hält nach der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenso gebotenen wie ausreichenden kursorischen Prüfung des Sachverhalts den vom Antragsteller angefochtenen Ersetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2007 für rechtswid-rig. Zu Unrecht ist die Antragsgegnerin dort davon ausgegangen, dass eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht zustande gekom-men ist und damit die in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II geregelten Voraussetzungen für eine ein-seitige Regelung der für die Vereinbarung vorgesehenen Punkte vorliegen. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).




Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde gebieten keine für sie günstigere Beurteilung des Sachverhalts. Anders als diese und in Übereinstimmung mit dem SG sieht der Senat in der Stellungnahme des Antragstellers vom 28. September 2007 zum Entwurf der Eingliederungsvereinbarung keine Ablehnung der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Vereinbarung. Der Vorrang, den der Gesetzgeber in § 15 SGB II der ein-vernehmlichen Regelung der Verpflichtungen des Hilfebedürftigen und der Leistungsträger gegenüber ihrer einseitigen Regelung durch Verwaltungsakt eingeräumt hat, gebietet es, Verhandlungen über den Inhalt der Vereinbarung inhaltlich wie zeitlich ausreichend Raum zu geben, mithin auch Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten zuzulassen, ohne dass diese Sanktionen zur Folge haben. Reduziert man diese pha se – wie es hier geschehen ist – auf eine einmalige „Bedenkzeit" für den Hilfebedürftigen zur Formulierung evtl. Einwände und eine die „Verhandlungen" abschließende Stellungnahme der Verwaltung, auf die – sofern sie die Einwände zurückweist – unmittelbar die einseitige Regelung folgt, so kann von Verhandlungen im eigentlichen Sinne keine Rede sein, bzw. geraten die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Verhandlungen zur Farce.
Etwas anders kann nur gelten, wenn den Änderungswünschen des Hilfebedürftigen offenkundig jede Ernsthaftigkeit fehlt und diese eindeutig auf eine Vereitelung einer Vereinbarung hinzielen, die Verhandlungen vom Antragsteller also letztlich nur zum Schein geführt werden. So verhält es sich hier jedoch nicht. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Beschluss zum Aktz. L 5 B 495/07 ER AS. Ob die Änderungswünsche des Antragstel¬lers zu dem von der Antragsgegnerin erwarteten Umfang seiner Eigenbemühungen letztend¬lich berechtigt sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; maßgebend ist allein, dass ihnen die Ernsthaftigkeit nicht abzusprechen ist, so dass die Antragsgegnerin sie nicht zum Anlass nehmen durfte, die angestrebte – und vorrangig anzustrebende – Vereinbarung mit dem Antragsteller durch eine einseitige Regelung zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

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