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Arbeitsplatz verlassen - fristlose Kündigung, LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 385/07; in Forum: Urteile / Entscheidungen; Zitat: Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen: Fristlose Kündigung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007, Az. 7 Sa 385/07 Schwerwiegende Pflichtverletzung - Abmahnung nicht erforderlich Wer eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, kann fristlos entlassen werden. ...
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Alt 29.02.2008, 15:53   #1
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Standard Arbeitsplatz verlassen - fristlose Kündigung, LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 385/07

Zitat:
Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen: Fristlose Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007, Az. 7 Sa 385/07

Schwerwiegende Pflichtverletzung - Abmahnung nicht erforderlich

Wer eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlässt, kann fristlos entlassen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren und um Erlaubnis zu bitten, seinen privaten Tätigkeiten nachgehen zu dürfen. Dabei hatte er weder beim Verlassen der Werkstatt noch bei seiner Rückkehr das Zeiterfassungssystem bedient. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer fristlos.

Schwerwiegende Pflichtverletzung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen und die Kündigung als rechtmäßig bestätigt.

Der Arbeitnehmer habe eine schwerwiegende Pflichtwidrigkeit begangen, für welche er keine Rechtfertigungsgrüne habe. Er habe die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, statt dessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen.

Vorherige Abmahnung war nicht erforderlich

Bei dieser groben Pflichtverletzung habe der Arbeitnehmer offensichtlich auch nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitnehmer dies hinnehme, führten die Richter aus. Eine Abmahnung sei daher nicht erforderlich gewesen.

Arbeitszeitbetrug?

Es könne dahin gestellt bleiben, ob das Verhalten als Arbeitszeitbetrug gewertet werden könne. Auch wenn der Arbeitnehmer ohne Betrugsabsicht gehandelt hätte, sei die Pflichtverletzung als so schwer wiegend anzusehen, dass darauf eine außerordentliche Kündigung gestützt werden kann.
Quelle: www.jurion.de

Siehe auch: Keine fristlose Kündigung bei wutentbranntem Verlassen des Arbeitsplatzes (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz; Urteil vom 26.04.2006 [Aktenzeichen: 10 Sa 49/06])
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