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Alt 19.10.2005, 10:54   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.396
Standard Wann liegt eheähnliche Gemeinschaft vor?

Die Frage, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 entschieden und diese Rechtsprechung auch mehrfach bestätigt, so bereits zum SGB II mit Beschluss vom 02-09.2004- 1 BvR 1962/04; auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes stimmt damit überein - BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R. Nach diesen Kriterien ist eine eheähnliche Gemeinschaft allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinn sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Dagegen setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so ausdrücklich im Urteil des BverwG vom 17.05.1995 [ Az. 5 C 16/ 93 ] ).
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Alt 22.11.2005, 12:29   #2
Redaktion
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