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Alt 26.09.2005, 23:38   #1
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Standard Stiefkinder Neue Anweisung!!!

Habe heute diese Email von einer bekannten Familie ( Stiefkindproblematik ) erhalten.Da wird das Einkommen seit September vom Stiefvater nicht mehr mitgerechnet.Nun weiß ich nicht ob es diese Anweisung echt ist oder nicht.
Zitat:
Aktenzeichen: II – 1103 Nürnberg, den 20.09.2005
gültig ab: sofort/gültig bis: 31.12.2006.
Weisungscharakter: ja




Anrechnung von Einkommen nicht leiblicher Elternteile auf den Bedarf der Kinder des Partners


I. Ausgangslage

Nach den fachlichen Hinweisen der BA zu § 9 SGB II (Rz 9.43) sind das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handelt.

Die Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder wird in Petitionen und Eingaben, die an das BMWA und den Ombudsrat gerichtet sind, vielfach kritisiert. Inzwischen liegen auch mehrere Gerichtsbeschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz vor.

Da keiner der bisherigen Beschlüsse die Rechtsauffassung des BMWA stützt, wird hieran nicht mehr festgehalten. Deshalb ist ab sofort eine Einkommensanrechnung auf den Bedarf der nicht leiblichen Kinder nach § 9 Abs. 1 SGB II bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vorzunehmen.


II. Folgen
II.1 Vorrang des Kinderzuschlags

Reicht das Einkommen der Partner aus, den eigenen Bedarf zu decken, ist vorrangig zu prüfen, ob durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann.

Nach § 6a Abs. 4 Satz 4 BKGG ist bei der Ermittlung des elterlichen Einkommens auch das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Übersteigt das Familieneinkommen die maßgebliche Höchstgrenze, besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag. In diesen Fällen ist für das Kind/die Kinder grundsätzlich Sozialgeld bzw. Alg II zu zahlen.







Beispiel 1:

Einkommen der Mutter: 400,00 €
Einkommen des Partners (nicht verheiratet): 2000,00 €
Kind, 15 J.: Kindergeld 154 €, kein weiteres Einkommen,
Kosten der Unterkunft: 500 €

Berechnung der Mindesteinkommensgrenze*)

Regelleistungen: 2 x 311 = 622,00
Unterkunftskosten (500 x 76,88 %) = 384,44
1006,44

Berechnung der Höchsteinkommensgrenze

Mindesteinkommensgrenze 1006,44
Gesamtkinderzuschlag 140,00
1146,44


Ergebnis:

Das elterliche Einkommen in Höhe von 2400 € übersteigt die Höchsteinkommensgrenze von 1146,44 €, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht besteht.

Der Bedarf der Eltern nach dem SGB II beträgt 955,33 € (622,00 € Regelleistungen zzgl. 333,33 € Unterkunftskosten). Dieser Bedarf wird durch das zu berücksichtigende Einkommen in voller Höhe gedeckt, so dass für sie kein Alg II zu zahlen ist.

Da das Einkommen des Partners nicht auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg II für das Kind in Höhe von 442,67 € (Regelleistung 276,00 zzgl. Unterkunftskosten i. H. v. 166,67 €). Dieser Anspruch mindert sich um das Kindergeld (154 €) und um das nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Mutter (400 €), so dass sich kein auszuzahlender Betrag errechnet.


II.2 „Verschiebung“ der Leistungsansprüche

Wird die maßgebende Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, kommt die Gewährung eines Kinderzuschlags nicht in Betracht. In diesen Fällen bewirkt die Nichtberücksichtigung des Einkommens beim nicht leiblichen Kind lediglich eine „Verschiebung“ der Leistungsansprüche, weil ein höherer Betrag auf das Alg II/Sozialgeld des Einkommensbeziehers und seines Partners anzurechnen ist.



Beispiel 2:

Bedarf nach dem SGB II der erwerbsfähigen Eltern (wie Beispiel 1): 955,33 €
Bedarf des Kindes (wie Beispiel 1) 442,67 €
Gesamtbedarf der BG: 1398,00 €
Einkommen der Mutter: 100,00 €
Einkommen des Partners: 800,00 €
Kindergeld: 154,00 €

Ergebnis:

Da die Mindesteinkommensgrenze i. H. v. 1006,44 € nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Das Einkommen beider Partner i. H. v. 900,00 € mindert ihren Leistungsanspruch auf 55,33 € (Unterkunftskosten). Wegen der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II entfällt der Anspruch auf die Regelleistungen. Auf den Anspruch des Kindes (442,67 €) ist neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen anzurechnen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 288,67 € (122 € Regelleistung und 166,67 € Unterkunftskosten) errechnet. Der Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft beträgt mithin 344 € (122 € Regelleistung, 222 € Unterkunftskosten).

Problem Bescheiderteilung in A2LL/Umbuchung

Wegen der Einkommensanrechnung nach der Bedarfsanteilsmethode und wegen der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II wird in dem als Beispiel 2 beschriebenen Fall im IT-Verfahren ein Bewilligungsbescheid generiert, der zwar im Ergebnis den zutreffenden Zahlbetrag, im Berechnungsbogen jedoch einen Anspruch auf BA-Leistungen in Höhe von 0,00 € und einen Anspruch auf Unterkunftskosten in Höhe von 344 € ausweist. Auf den Bedarf des Kindes wird neben dem Kindergeld ein Betrag i. H. v. 208,85 € aus dem Einkommen der Eltern angerechnet.

Da der Aufwand für eine Umprogrammierung des Verfahrens in keinem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis steht, ist für die Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung die im Berechnungsbogen dargestellte fehlerhafte Einkommensverteilung in Kauf zu nehmen.

Im Rahmen ihrer Umsetzungsverantwortung entscheiden die Träger in eigener Zuständigkeit, ob es angebracht ist, in den betroffenen Fällen die Darstellung der Einkommensanrechnung im Berechnungsbogen zu erläutern.

Weitere Informationen zur verfahrensmäßigen Umsetzung im IT-Verfahren werden gesondert bekannt gegeben.




II.3 Anwendung des 9 Abs. 5 SGB II

Sind die Partner verheiratet, ist der nicht leibliche Elternteil mit dem Kind seines Partners verschwägert (s. a. Rz 9.25 zu § 9 SGB II). In diesen Fällen kommt eine Berücksichtigung des Einkommens im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II in Betracht.

Leben die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft findet § 9 Abs. 5 SGB II keine Anwendung, weil der Partner mit dem Kind/den Kindern nicht verschwägert ist.

Diese Ungleichbehandlung muss bis zur gesetzlichen Neuregelung hingenommen werden. Es wird eine gesetzliche Regelung angestrebt, die eine Einkommensanrechnung der Partner auf den Bedarf aller mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vorsieht.
fishmam1 ist offline  
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Alt 27.09.2005, 00:01   #2
Rüdiger_V
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Ohne Angabe von offizieller Quelle würde ich so etwas mit Vorsicht genießen.
 
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Alt 27.09.2005, 00:03   #3
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Standard Hallo

Die Info, die du da hast ist korrekt. Kommt aus offiziellen Kreisen. Kann aber nicht sagen, ob das bis Ende 2006 gilt.

Was mich nur recht stutzig macht ist der letzte Absatz:

"Diese Ungleichbehandlung muss bis zur gesetzlichen Neuregelung hingenommen werden. Es wird eine gesetzliche Regelung angestrebt, die eine Einkommensanrechnung der Partner auf den Bedarf aller mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vorsieht."

Das heißt dann sicherlich, das man die Gesetzeslage so ändern möchte, dass Stiefväter/mütter, die mit leiblichen bzw. nicht leiblichen Kindern in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, für alle aufkommen müssen. :uebel:
Ich denke darauf arbeiten die Damen und Herren des BMWA zu.
Man muss doch Geld sparen und wo sonst als bei den Kindern - Ironie on -Unsere Kinder sind doch so wichtig und sie brauchen doch gute Startbedingungen im Leben - Ironie off.

LG
Maggy
__________________
Wir leben in einer demokratisch gewählten Diktatur. Denkt an Art. 20 GG Absatz 4
Maggy ist offline  
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Alt 27.09.2005, 00:08   #4
Rüdiger_V
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Zitat:
Die Info, die du da hast ist korrekt. Kommt aus offiziellen Kreisen.
Was bitte, sind offizielle Kreise? Nenn sie doch bitte Meggy, ääh Maggy.
 
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Alt 27.09.2005, 00:12   #5
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Deswegen war der SB heute so " freundlich " und sagte mir er wolle gucken was er erreichen könnte.Gerichtsbeschluß vom LSG haben wir auch noch ncht.
Aber wenn die Stiefeltern dann nach erfolgreichem Klagen endlich nicht mehr voll einbezogen werden,dann fängt der ganze Scheiß von vorne an wenn die sich das ALG II für Patchworkfamilien wieder zurechtstricken.Dann geht die Klagerei von vorne los.
Gruß
Karin
fishmam1 ist offline  
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Alt 27.09.2005, 01:14   #6
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Standard Re: Hallo

Zitat:
Zitat von Maggy
"Diese Ungleichbehandlung muss bis zur gesetzlichen Neuregelung hingenommen werden. Es wird eine gesetzliche Regelung angestrebt, die eine Einkommensanrechnung der Partner auf den Bedarf aller mit ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder vorsieht."

Das heißt dann sicherlich, das man die Gesetzeslage so ändern möchte, dass Stiefväter/mütter, die mit leiblichen bzw. nicht leiblichen Kindern in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, für alle aufkommen müssen. :uebel:
Ich denke darauf arbeiten die Damen und Herren des BMWA zu.
Man muss doch Geld sparen und wo sonst als bei den Kindern - Ironie on -Unsere Kinder sind doch so wichtig und sie brauchen doch gute Startbedingungen im Leben - Ironie off.

LG
Maggy
vor der Wahl gab es doch schnell dementierte Presseberichte über eine gigantische Streichliste im Finanzministerium:

Auszug:
Zitat:
Die Streichliste des Ministeriums sieht unter anderem eine Absenkung der Leistungssätze beim Arbeitslosengeld II vor; in diesem Zusammenhang ist auch an eine Senkung von Vermögensfreibeträgen und eine Neudefinition von Bedarfsgemeinschaften gedacht.
habe mich schon gewundert, was mit Neudefinition von Bedarfsgemeinschaften gemeint ist, jetzt wird mir allerdings einiges klarer...
Kater ist offline  
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Alt 27.09.2005, 01:34   #7
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In den nächsten Tagen soll es eine Pressemitteilung von der BMWA geben.

Ich sollte vielleicht auch mal alle emails lesen :sleep:
fishmam1 ist offline  
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Alt 27.09.2005, 07:26   #8
Lillybelle
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Ich kenne Jemanden , der erst kürzlich eine solche Berechnung wegen der Stiefkinderberechnung bekommen hat. Da steht dann tatsächlich bei dem Verdiener: 0,00 Euro Einkommen.
Eine Ente ist das also nicht. Ob sich alle Kommunen auch daran halten ist fraglich..
Und es ist auch ab sofort möglich solche Berechnungsbögen zu erstellen- bei einigen ARGEn jedenfalls offensichtlich. :twisted:
 
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Alt 27.09.2005, 07:38   #9
Lillybelle
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"habe mich schon gewundert, was mit Neudefinition von Bedarfsgemeinschaften gemeint ist, jetzt wird mir allerdings einiges klarer..."

Es ist grotesk, die die Ämter ihre Tatsachen scheinheilig immer wieder selbst erschaffen.
Demnächst sollen wohl noch unsere Nachbarn für meinen Sohn aufkommen? :dampf:
Schön, dass sie einem jetzt schon vorzuschreiben gedenken, welche Gemeinschaften man bilden darf! Demnächst gibt es wohl och für ALG2- Empfänger einen Heiratszwang, damit sie es noch leichter haben?
 
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Alt 27.09.2005, 17:04   #10
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Beiträge: 572
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Zitat:
Zitat von Lillybelle
Demnächst sollen wohl noch unsere Nachbarn für meinen Sohn aufkommen? :dampf:
Der Gedanke ist gar nicht sooo weit hergeholt.
Denn in einem ausführlichen Profiling werden ja auch so einige Fragen zum Freundeskreis und den Nachbarn gestellt.

Fragt sich nur, warum wohl :|
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Gruß von
Sonntagsmaja
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"Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen."

(Bill Watterson)
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Alt 27.09.2005, 18:13   #11
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Diese Anweisung hat Gültigkeit.

Wer davon betroffen ist, soll sich ruhig den Text kopieren und den entsprechenden Sachbearbeitern bzw. auch Gerichten vorliegen. Dies gilt aber nur für die Agentur für Arbeit und die Arbeitsgemeinschaften (als Agentur für Arbeit und Kommune).
Für die optierenden Kommunen gilt die solange nicht, bis das BMWA hierzu eine Mitteilung rausgibt.
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Martin

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Alt 27.09.2005, 18:30   #12
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Hat das auch für Adoptierte Kinder gültigkeit???
Gruss
Ditmar
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Alt 27.09.2005, 18:32   #13
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Nein. Denn mit der Adoption hast Du dich ja bereit erklärt die Verantwortung in allen Bereichen für die Kinder zu tragen. Sonst würde Adoption ja auch kein Sinn machen.
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Alt 27.09.2005, 18:34   #14
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Das hat mann nun davon wenn Sozial handelt. Aber ich habe dies gerne getan.

Gruß
Ditmar
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Alt 27.09.2005, 18:39   #15
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
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Zitat:
Zitat von Ditmar L.
Hat das auch für Adoptierte Kinder gültigkeit???
Gruss
Ditmar
Na ein adoptiertes Kind ist ja rechtlich einem leiblichen gleichgesetzt - also gilt das für diese nicht. Nach §1755 BGB erlöschen mit Adoption die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse.
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Gruß
vagabund
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Alt 07.11.2005, 12:53   #16
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hallo fishman1,
wollte mich mal vertrauensvoll an dich wenden ;) bist mir quasi hier im forum empfohlen worden. folgender fall: mein partner und ich haben überlegt zu heiraten. er arbeitet und ich empfange den hartz-segen :( er zahlt unterhalt an die ex und an sein kind(tituliert) und bei mir zahlt der ex für die kinder. ist es jetzt wirklich und wahrhaftig so, dass wenn wir heiraten, mein partner für meine kinder aufkommen muss und mein exmann aus dem schneider ist und für die kinder nicht mehr zahlen brauch???mir wurde hier schon gesagt, dass dies der fall ist. kann das überhaupt nicht glauben und bin in kürzester zeit zum dritten mal sprachlos.
liebe grüße
jasmina
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Alt 07.11.2005, 13:13   #17
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Hallo Jasmina!
Solange dein Ex Unterhalt für die Kids bezahlt braucht dein "neuer " Ehemann nicht für die Kids aufkommen.
Gruß
Karin
fishmam1 ist offline  
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Alt 07.11.2005, 13:18   #18
Lusjena
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Standard Stiefkinder

Hi Fishmam1, setze Dich doch bitte mal per PN mit Jasmina in Verbindung, es Scheint, als könne sie Deinen Rat brauchen. Danke!
 
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