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| Tags: partner, partnerinnen, untereinan, unterhaltsansprueche |
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| | #26 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| hi zusammen, :hug: betreffs Partnerschaftlichen Unterhalt hab ich dies noch gefunden http://www.tacheles-sozialhilfe.de/f...p?FacId=491564 und dies Teil 2 http://www.tacheles-sozialhilfe.de/f...p?FacId=491566 für mich heißt das: die Sozialämter wollen sich über bestehende Gerichtsurteile im Rahmen der ZPO stellen?? Geht das??? :evil: fragt marpi
__________________ so sehen Hartz IV Gesetze aus § 2 STGB:Wer ALG II erhält , wird mit Zwangsarbeit bestraft § 9 STGB:Wer mit einem Arbeitslosen zusammenwohnt, wird mit dem Verlust des Ersparten bestraft § 22 STGB:Wer mit einem Arbeitslosen zusammenwohnt, wird mit Verlust seiner Wohnung bestraft § 31 STGB: Wer Zwangsarbeit verweigert, wird mit dem Verlust seiner Existenz bestraft Lieber Gott, jetzt gib mir soviel Hirn, das ich die Welt, wie sie jetzt ist, auch verstehen kann |
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| | #27 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| ... du siehtst es doch das es geht :dampf: :dampf: aber nur solange das dann obergerichtlich geklärt wurde - dann sind wir aber fast alle in Rente, wobei Rente ist gut / Sozialrente mit Arbeitspflicht bis ? ? ? oder sooooo |
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| | #28 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 02.09.2006
Beiträge: 9
| Die Bundestagsverwaltung prüft bei Abgeordneten _nicht_, ob sie in einer eäG leben, wenn sie Steuermittel auszahlt: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/290/60230/ Der Wortlaut im Abgeordnetengesetz § 12, Absatz 3, Mitte: http://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__12.html Dreister gehts nicht. Sternputzer |
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| | #29 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| Hallo, auch mir flatterte nach Stellen des Folgeantrages kürzlich ein Bescheid in den Briefkasten, der allerdings nur vorläufig und auf ganze 2 Monate befristet wurde. Begründung: nachzureichende Unterlagen. In einem beigefügten 2.Schreiben stand: Ihren Unterlagen konnten wir entnehmen, dass sie seit...2004 mit Herrn........ zusammenleben. Wir müssen deshalb das Einkommen des Herrn ....berücksichtigen. Bitte reichen Sie bis..11.06 folgende Unterlagen ein. Betriebskostenabr.2005 und von Ihrem Partner Krankenkarte, Einkommensnachweise,Kontoauszüge etc. Schon beim ersten Antrag habe ich die Verhältnisse geklärt, WG, das nicht füreinander Einstehen usw. So hab ich auch den Widerspruch begründet. Nachdem ich mich hier mal informiert habe, denk ich aber dass dies viell.nicht ausreicht?? Dazu kommt, nach geänderter Lage ab 01.08.06 würde ja jede/r Frau/Mann zur Mutter/Vater gemacht, obwohl sie ja vielleicht nie Kinder zur Welt gebracht bzw.in die Welt gesetzt haben. Sie werden dann unterhaltspflichtig und zu Stiefeltern gemacht. Was ist mit gemeins.Sorgerecht, entfällt da die Unterhaltverpflichtung für den einen Teil, weil das kann ja dann auf den dritten (Stief)Elternteil abgewältzt werden. VG Rupi |
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| | #30 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| Hi Rupi, auch ich kenne diese Art von Schrteiben der Arge, ich habe von vornherein alles abgewehrt mit der Begründung das mein Wohnpartner nicht bereit ist für mich finanziell einzustehen und ich nicht berechtigt bin seine Unterlagen einzureichen, aber ich würde gern die Arge bitten doch an meiner Stelle die Unterhaltsklage für mich zu führen. Natürlich gibt es keine Unterhaltsklage da diese Klage aussichtslos ist :( Deshalb klage ich eben vor dem LSG und warte und warte... :kratz: gruß marpi
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| | #31 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| Hallo, habe meinen Widerspruch persönlich abgegeben. SB sagte nun, dass der Bedarfsermittlgsd. vorbeikommen könnte. Fragte nach Termin.Antwort:ohne Termin,aber es würde mir nicht neg.ausgelegt,wenn die laufend umsonst kämen,weil ich nicht z.H.bin. Müssen die sich nun anmelden oder nicht? Dürfen die überhaupt kommen? Und wenn, dürfen die Personen befragen, die zu Besuch sind oder Kinder? VG Rupi |
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| | #32 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| hi Rupi, lies dich mal durch folgendes durch http://209.85.129.104/search?q=cache...e&ct=clnk&cd=1 wichtiges ist, nicht darauf verlassen wenn Arge sagt das kein Nachteil entsteht bei Nichtantreffen des HE, bestehe auf Termin, Frage bitte nach dem Grund des Hausbesuches, meist besteht kein Grund , die Argen behaupten man könne durch einen Hausbesuch eine EäG feststellen, trifft meist aber nicht zu weil heutzutage der Wille füreinander einzustehen da sein muss, Frage nach namen und schreibe sie Dir auf, minderjährige Kinder dürfen nicht befragt werden, Nachbarn nur mit Einverständnis des HE, wenn Termin anberaumt wurde, besorge dir noch jemanden als Zeugen der unabhängig ist, führe ein Gedächtnisprotokoll im Anschluss an den Hausbesuch. So sollte ein Prüfbericht der Arge aussehen http://209.85.129.104/search?q=cache...e&ct=clnk&cd=2. Sei nett zu den Mitarbeitern, sie drohen schnell mit Mitwirkungspflichtsvernachlässigung. Sie dürfen meines Wissens nach nicht in die Schränke schauen. Auch Sexleben hat nichts im Gespräch zu suchen, das ist Privatsache, denn ein Intimleben hat nichts mit EäG zu tun. Ich hatte nie einen Hausbesuch aber ich habe sehr viel drüber gelesen. Viel Glück :pfeiff: wenn was ist frag einfach nochmal ;) lg marpi
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| | #33 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| hallo marpi, hab mal gelesen. Da steht ja noch drin, dass erst dann ein Hausb. durchgeführt werden darf, wenn vorher hinreichend geprüft........ Bei mir hat keiner noch nichts geprüft. Sie hat mir ledigl. gesagt, dass sie den "Dienst" beauftragt.Warum hat sie nicht genau gesagt. und ist dieser besagte (im Link zu findende) Anhaltspunkt dann schon die Vermutung einer EäG???? VG Rupi |
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| | #34 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| hi Rupi, *geprüft* wird eigentlich durch ein eventuelles Gespräch mit der SB oder ánhand Kontoasuzüge, dadurch soll ermittelt werden ob Deine *Partnerin* Dich unterstützt, was Deine *Partnerin eventuell an Miete zahlt usw. Ein Hausbesuch wollen sie meistens machen um zu prüfen ob ihr jeder für euch einen eigenen Lebensraum habt, mittlerweile gibt es viele Urteile wo geschrieben steht das z.B. eine EäG nicht durch Sex feststellbar ist, oder durch eine gemeinsame Meldeadresse, oder gar durch 2 Betten in einem Zimmer. Lediglich der Wille füeinander eintzustehen ist Bedingung für eine EäG. heute hab ich das gefunden Infoblatt zur EäG http://www.behindertemenschen.de/PDF...meinschaft.pdf und auch das hier http://www.sozialticker.com/unbestri...nicht-aus.html inwieweit das Urteil für andere Bundesländer zutrifft weiß ich nicht. Thema Hausbesuche http://www.erwerbslosenforum.de/hb.htm hier kannst Du Dich umschauen für den Fall das Du mal einen Widerspruch schreiben mußt unter Widerspruch http://www.erwerbslosenforum.de/ws.htm und hier noch andere Anträge http://www.erwerbslosenforum.de/an.htm lg marpi
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| | #35 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| Hallo marpi, ein persönl.Gespräch hat schon stattgef.,allerdings wurden keinerlei Fragen zur "EäG" gestellt. Wie die WG-Aufteilung ist, geht aus m. Unterlagen hervor. Wurde ja schon alles eingereicht. Wer wieviel Miete zahlt u. v. eig. Konto ist auch belegt worden und das eben gegenseitig nicht füreinander eingestanden wird ist auch schrftl. dargelegt worden.Alles schon vor dem Folgeantrag. Im Gespräch wurde nur gesagt, dass das eben seit 1.8.06 so vermutet werden wird mit der EäG. und das die Beweislast bei mir läge. Schade, dass es noch keine aktuelleren Urteile diesbezgl. gibt. Das von dem Anwalt war gut geschrieben, aber eben kein aktl.Urteil. Viell. find ich noch was. VG Rupi |
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| | #36 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| hi Rupi, schau Dir meinen Beitrag über deinen jetztigen an da ist ein Urteil drin, bekommst Du denn schon Geld von der Arge? oder warten die erst bis der Hausbesuch durch ist mit der Zahlerei? lg marpi
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| | #37 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| hi marpi, das habe ich gerade von vorn bis hinten durchstudiert. Es beruft sich nach meiner Ansicht doch mehr auf die zeitl. Dauer der Verbindung,sozusagen auf die Probezeit, weil sie sich ja "fast logischerweise" nach Trennung vom Ehemann, nach einer neuen Beziehung umsehen und auch probehalber eingehen wird. war ein vorläufiger Bescheid, der befristet auf 2 Monate ist. "Es ist zu berücksichtigen, dass diese Berechnungen unter dem Aspekt der Vorläufigkeit erstellt wurden, da noch Unterlagen nachgereicht werden müssen." Die angeforderten Unterlagen werden allerdings in einem beigefügten 2.Schreiben angefordert,mit der Einleitung: Nach §7 SGB II wird davon ausgegangen........EäG. Dies hat zur Folge, dass Sie bei der Prüfung des Anspruches gemeinsam mit .....berücksichtigt werden müssen. VG Rupi |
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| | #38 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| hi Rupi, Wenn Du nicht möchtest das die Arge euch einer EäG unterstellt, dann teile der Arge unmittelbar mit das Du nicht bereit bist Deine/n *Partner/in finanziell zu unterstützen. Von Deinem/r Partner/in brauchst Du keine Unterlagen einreichen, Du bist dazu nicht verpflichtet. Ich nehme an das ihr nun in eine Eäg gestuft wurdet. Wenn Du nicht bereit bist, alle Kosten des täglichen Bedarfs für Deine Partnerin zu zahlen und Du der Meinung bist das die Kosten grade für Deinen Bedarf reichen, lege Widerspruch ein, innerhalb der 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens. Du mußt der Arge mitteilen das ihr zusammen keine Bedarfsgemeinschaft seit sondern jeder eine BG für sich. Schau mal http://www.erwerbslosenforum.de/wide...chnung%201.doc, hier kannst Du gegen die Berechnungsgrundlage, für den Fall das die Arge das Einkommen Deines/r Partner/in anrechnen will, angehen. Hier Widerspruch gegen die Unterstellung einer EäG http://www.erwerbslosenforum.de/wide...e_aehnlich.doc. Diese Schreiben mußt Du Dir auf Deinen Bedarf schreiben und umformulieren. Eine Begründung für Deinen Widerspruch kannst du später nachreichen, (ca. 2 Wochen nach Abgebe des Widerspruchs). Wenn ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bzw. EäG seit kann es passieren daß Dein/e Partner/in oder Du keine Krankenversicherung mehr habt. wenn noch was ist frag wieder nach lg marpi
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| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| hi marpi, lies mal meinen beitrag weiter oben #31. Hab doch schon den Widerspruch abgegeben, also ich hab ihn schrftl. verfasst und selbst überreicht. Eben mit dieser Begründg. -nicht füreinander einstehen- und auch alles andere was dazu gehört.(getrennte Konten etc.) Unterlagen habe ich natürl. nicht von jemand anderen eingereicht, nur meine Bk, weil die ging mir/uns ja namentl. per Post zu. Wenn Sie mir die Leistung ganz streichen, streichen Sie den Bedarf fürs Kind auch. Dürfen die wahrsch. auch.Doch dann ist dies auch nicht mehr krankenversichert. Hab ja noch 400 € aus meiner Teilz.st..wenn mein Vermieter auch noch auf seine Miete verzichtet, kann ich richtig gut über die Runden kommen!? :| VG Rupi |
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| | #40 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 251
| @ Rupi, Dir werden sicher nicht die ganzen Leistungen gestrichen werden , aber Eure Einkünfte werden zusammengerechnet und auf Euren Anspruch auf ALG II umgesetzt. Vom 400 Euro-Job oder Teilzeitjob den Du hast bleiben Dir ja auch nur 160 Euro, so glaube ich, weil der Rest auf ALG angerechnet wird. Es ist also immer ein Teufelskreis. :kotz: Damit kommst Du vielleicht allein hin aber nicht zu zweit oder gar zu dritt. Bist du der Vater des Kindes?Wie alt ist das Kind? Gib auf alle Fälle bescheid wenn der Widerspruch beschieden wurde, egal wie. lg marpi
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| | #41 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 12.11.2006
Beiträge: 58
| hi marpi, na die 400 € bekomme ich doch direkt vom AG auf mein Konto, wenn die mir die Leistg. versagen, können Sie von nichts ja nichts abziehen.Also hab ich jeden Monat den ich arbeiten geh 400,-€ Einkommen. Natürl. reicht das Geld so hinten u. vorne nicht u. ich bin auf zusätzl. Leistungen angewiesen. Das Kind ist unter 14 Jahre u. ich bin ein leibl. Elternteil. VG Rupi |
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