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Bedarfs- / Haushaltsgem. / Familie

Musterschreiben zum Schulbedarf; in Forum: Information; Zitat: Vorname Name :::::::::::::::::::::::, den................2005 Straße Stadt ARGE .......................... Zeichen: ............... Anschrift........................ ...................................... Nr. der Bedarfsgemeinschaft: ............. ..................... Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial Sehr geehrte Damen ...
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Alt 13.09.2005, 22:55   #1
Janchen
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Musterschreiben zum Schulbedarf

Zitat:
Vorname Name :::::::::::::::::::::::, den................2005
Straße
Stadt
ARGE ..........................
Zeichen: ...............
Anschrift........................
......................................
Nr. der Bedarfsgemeinschaft: .............
.....................
Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial

Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit ersuche ich um Bewilligung eines Betrag in Höhe von ............. Euro für im Zuammenhang mit den Schulunterricht meines Kindes .................................................. . im kommenden Schuljahr entstehende Kosten (siehe dazu anliegende Liste). Ich beantrage daher
1. die Bewilligung und Überweisung eines Zuschusses in dieser Höhe auf mein Konto oder hilfsweise

2. einen Abzug vom Einkommen meiner Bedarfsgemeinschaft (z.B. des Kindergeldes) i.S. des § 11 Abs. 1 und 2 SGB II oder hilfsweise

3. die darlehnsweise Bewilligung eines entsprechenden Zuschusses bei gleichzeitigem Erlassen dieses Anspruches auf Grundlage von § 44 SGB II, da meine Bedarfsgemeinschaft diesen zusätzlichen Bedarf nicht bös- oder mutwillig oder gar fahrlässig verschuldet hat und daher die Einziehung dieses darlehnsweise bewilligten Betrages für mich und meine Kinder unbillig hart wäre, denn im Regelsatz meiner Kinder ist für diesen schulischen Bedarf kein Geld vorgesehen.

Begründung:

Bei der Bemessung des Eckregelsatzes des SGB II, von dem die Leistung für Kinder abgeleitet wurde, wurden statistisch ermittelte Verbrauchsausgaben zugrunde gelegt. Diese wurden nach 12 Abteilungen erhoben, wovon Abteilung 10 die Ausgaben im Bereich des Bildungswesens betrifft. Diese Ausgaben waren nach Ansicht des Regelsatzverordnungsgebers nicht regelsatzrelevant und gingen daher in die Bestimmung der Höhe des Regelsatzes nicht ein [1]. Die Regelsätze der haushaltsangehörigen Kinder wurden im nächsten Schritt quantitativ als Anteil der Regelleistung des Haushaltsvorstandes bestimmt, das Fehlen jeglicher Kosten für die Bildung in der Erwachsenenregelleistung mithin auf die Leitungen der Kinder übertragen. Über die inhaltliche Seite der besonderen Bedarfe der Kinder wird in der Begründung des Verordnungsgebers zur Regelsatzverordnung nichts ausgeführt [2]. Da durch die öffentlichen Schulen der Bildungsbedarf zwar überwiegend, doch beileibe nicht vollständig, abgedeckt wird, müssten Kinder als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Kosten für den Unterrichtsbedarf zu Lasten der für andere Zwecke in den Regelsatz eingestellten Verbrauchsausgaben bestreiten. Das ist nicht zumutbar. Während das SGB II für Erwachsene die zusätzliche Förderung der (beruflichen) Bildung ermöglicht (§ 16 Abs. 1 SGB II), ist für Kinder kein gesondertes Hilfsinstrument für die Bildung vorgesehen. Und während für Bezieher von Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch lt. § 28 Abs. 1 SGB XII "Bedarfe abweichend festgelegt" werden können, "wenn im Einzelfall ein Bedarf ... unabweislich seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht", besteht diesbezüglich im SGB II eine Regelungslücke [3|. Da jedoch das SGB II wie auch das SGB XII bei der Festlegung der Regelleistungen von identischen Bedarfen ausgehen, ist im Fall des im SGB II für Kinder nicht berücksichtigten schulischen Bedarfs eine Anpassung der Leistung entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen, um den auftretenden und unabweislichen Bedarf zu sichern. Ich bitte daher wie oben beantragt zu verfahren und mir den für den schulischen Bedarf beantragten Betrag alsbald zu bewilligen und zu überweisen.

Mit freundlichem Gruß,

[1] Siehe dazu u.a. die Expertise von Dr. Rudolf Martens, Deutscher Paritätischer Wohlfahrts-verband, zur ab 1. Januar 2005 gültigen Regelsatzverordnung vom 17. Dezember 2004.
[2] Regelsatzverordnung, in info also 2004, S. 188; siehe dazu auch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, zur Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II - ein Verfassungsverstoß?; dort besonders im Kapitel 4, "Regelleistung für Kinder".
[3] Dies hat das Sozialgericht Schleswig am 04.05.2005 festgestellt (AZ: S17 SO 82/05 ER).
Autor:
 
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Alt 15.09.2005, 09:05   #2
Lillybelle
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

:daumen: :daumen: :daumen: :daumen:
Echt klasse, Janchen! Superspitze!

Aber ob der gewöhnliche SB das alles überhaupt versteht?

:lol: :lol:
 
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Alt 19.11.2005, 23:52   #3
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

[quote="Lillybelle

Aber ob der gewöhnliche SB das alles überhaupt versteht?

:lol: :lol:[/quote]

der ist schon gedrillt zu sagen: wird sowieso abgelehnt...

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 23.05.2006, 12:20   #4
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Re: Musterschreiben zum Schulbedarf

Zitat:
Zitat von Janchen

Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial
Hat irgendjemand diesen Antrag abgegeben und mit welcher Reaktion?

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 18.08.2006, 13:21   #5
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Benutzerbild von Fleet
 
Registriert seit: 07.07.2006
Ort: NRW / SA
Beiträge: 1.217
Standard

Ich check es gerade - Antrag ist heute raus.
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Fleet ist offline  
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Alt 21.08.2006, 00:05   #6
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Registriert seit: 20.08.2006
Ort: Weyhe bei Bremen
Beiträge: 9
Standard Hallo...

:P genau wegen der Anschaffung von Arbeitsbücher hatte ich mich hier in diesem Forum angemeldet.
Von der Leihgebühr der Schulbücher bin ich zwar befreit, aber ich muss zusätzlich Arbeitsbücher anschaffen, die von der Schule nicht ausgeliehen werden. :motz:
Kann man für diese Arbeitsbücher auch so einen Antrag stellen???

liebe Grüße
Elke :)
Elke_HB ist offline  
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Alt 21.08.2006, 00:17   #7
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.394
Standard

klar stelle einen Antrag. Auch Arbeitsbücher sind Schulmaterial.
Einen Antrag findest Du hier. Musst diesen Nur von Schulbüchern zu Arbeitsbüchern umformulieren
http://www.elo-forum.org/forum/files...bedarf_157.doc
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Martin

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Martin Behrsing ist gerade online  
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Alt 21.08.2006, 01:01   #8
Neuer Benutzer
 
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Ort: Weyhe bei Bremen
Beiträge: 9
Standard

Hallo Martin..
besten Dank für Deine prompte Antwort...ich werde den Antrag gleich morgen losschicken.
bin mal gespannt, was als Antwort kommt..
Wahrscheinlich: solche Ausgaben müssen Sie aus den Rücklagen, die Sie gebildet haben, bezahlen :lol:

Elke
Elke_HB ist offline  
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Alt 21.08.2006, 10:16   #9
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Registriert seit: 20.08.2006
Ort: Weyhe bei Bremen
Beiträge: 9
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Guten Morgen allerseits!
ich habe soeben mit der ArGe Syke, meiner zuständigen Stelle, telefoniert
wegen des Antrags auf einmalige Beihilfe für Arbeitsbücher..
Antwort: es gibt keine Beihilfen. Das muss man aus dem Regelsatz berappen.

:|

Elke
Elke_HB ist offline  
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Alt 21.08.2006, 10:57   #10
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Ort: NRW / SA
Beiträge: 1.217
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Und bitte; nicht nur die Schulbücher und Arbeitshefte.

Es gehören auch Stifte, Kleber, Zeichenblöcke, Knete, Farbkästen und ZB., Buchumschläge für Leihbücher ... eben alles, was zur Schule gehört dazu.
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Alt 21.08.2006, 11:01   #11
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Ort: NRW / SA
Beiträge: 1.217
Standard

Zitat:
Zitat von Elke_HB
Guten Morgen allerseits!
ich habe soeben mit der ArGe Syke, meiner zuständigen Stelle, telefoniert
wegen des Antrags auf einmalige Beihilfe für Arbeitsbücher..
Antwort: es gibt keine Beihilfen. Das muss man aus dem Regelsatz berappen.

:|

Elke
Das Problem ist, daß das Computerprogramm diese Möglichkeit nicht vorsieht. Der "dumme" SBler ist nicht in der Lage, das zu bewerten.

Stelle also unbedingt den schriftlichen Antrag !
Dann hast Du bei Ablehnung eine Basis dagegen zu klagen.
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Alt 21.08.2006, 12:42   #12
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Fleet

Stelle also unbedingt den schriftlichen Antrag !
Dann hast Du bei Ablehnung eine Basis dagegen zu klagen.
So ist es - allerdings gibts diesen Antrag schon lange - und wer hat geklagt? Ergebnisse bekommt man nicht mit - hab schon mehrmals danach gefragt: keine Antwort.

Es gibt einfach zu viel, um das man sich kümmern müßte... und da beginnt man mit all dem, wo die Beträge höher sind oder es einfacher erscheint.

Und viele haben auch einfach nur Angst vorm klagen...

den Antrag zu stellen macht aber nur Sinn, wenn man dazu bereit ist

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 21.08.2006, 12:46   #13
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Ich würde es- wie schon mal gesagt- eher über den Sozialausschuss der jeweiligen Kommune versuchen, auch der Schulausschuss ist ein guter Ansprechpartner, hier hat es zumindest schon mal für einige Verbesserungen gesorgt
Arania ist offline  
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Alt 21.08.2006, 13:04   #14
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Zitat:
Zitat von Arania
Ich würde es- wie schon mal gesagt- eher über den Sozialausschuss der jeweiligen Kommune versuchen, auch der Schulausschuss ist ein guter Ansprechpartner, hier hat es zumindest schon mal für einige Verbesserungen gesorgt
Stimmt, hatte ich vergessen.
Aber auch das Kultusministrerium und die Schulbehörde sind geeignete Institutionen, zum Antrag auf Sonderregelung der Schulmittelfreiheit.
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Alt 23.08.2006, 21:22   #15
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Guten Abend,

muß man einen Antrag zur Kostenübernahme der Arbeitshefte für die Schule, vorab stellen, oder geht das auch hinterher, nach Erhalt ?
Der Klassenlehrer meines Lütten (2.Klasse) ist dabei 30 € einzusammeln.
Ausgerechnet jetzt zum Monatsende hin. Wer nicht bezahlt, dessen Kind hat kein Unterrichtsmaterial. Mal abgesehen von der Blamage.

Danke und Grüße, Emilie
Emilie ist offline  
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Alt 23.08.2006, 21:40   #16
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Renn' schnell zur ArGe und stell den Antrag schnell formlos.
Unterlagen und Details kannst Du nachreichen.

Hilfsweise eröffne ein Ticket über die HotLine.
Lass Dir den Namen geben, mit wem Du gesprochen hast und betone, daß Eilbedürftigkeit besteht. Schicke den Antrag dann gleich per Post hinterher.

Vorsicht bei der Vorfinanzierung !!! Überweisung der Eltern oder von Freunden könnte Dir als Einkommen angerechnet werden.
Bei offizielle Geldbeträgen wird dies schnell mal unterstellt.

Sprich persönlich mit der Lehrerin unter 4 Augen und bitte sie, ob Du das Geld dann nachreichen kannst.

Viel Erfolg!
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Alt 22.10.2006, 15:00   #17
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Also unsere älteste Tochter ist eingeschult und brauchte das volle Programm: Schreibtisch, Bücher, Mappen, Hefte, Schulranzen usw. Ich habe aber gerade auch das vierte Kind bekommen und mußte dafür Ansparungen machen, außerdem mußten wie ansparen für Winterkleidung und Schuhe für 4 Kinder und so weiter.
Wobei dieses Ansparen nicht realistisch ist, das weiß hier jeder!

Wir haben also diesen Antrag gestellt "Antrag auf Bewilligung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe für Schulmaterial".

Und jetzt haben wir auch die Antwort endlich, obwohl die Schule schon Herbstferien hat und natürlich sämtliches Material längst da sein muß!

Und nun die Begründung der Ablehnung: blabla sind wir in der Lage, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften in vollem Umfang zu decken...blabla...der Widerspruch unsererseits sei zulässig, in der Sache aber nicht begründet... wir könnten frei entscheiden, welche Prioritäten wir im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Gelder bei der Deckung unseres notwendigen Bedarfs setzen...blabla

Das aber so viele große Anschaffungen auf einmal unmöglich anzusparen sind, darauf sind die gar nicht eingegangen - wir sind doch auch die Kindergeldmillionäre mit dem vielen Kindergeld, was uns als Einkommen wieder abgezogen wird.

Unser viertes Kind bekommt übrigens laut deren Berechnung genau 28 Euro im Monat von der ARGE.
112Feuerwehr112 ist offline  
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Alt 22.10.2006, 15:04   #18
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... da gibt es nur EINS ! !

Widerspruch und anschließende Klage - anders geht es leider nicht :(
Arco ist offline  
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Alt 22.10.2006, 15:13   #19
Ludwigsburg
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Zitat:
Zitat von Arco
... da gibt es nur EINS ! !

Widerspruch und anschließende Klage - anders geht es leider nicht :(
Das würd ich in diesem Fall auch durchziehen...

Gruß aus Ludwigsburg