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| Tags: mitbewohner |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied: Schon im vergangenen Jahr, also vor In-Kraft-Treten des Gesetzes, hat das BVerfG entschieden, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft (hier: Mieter und Untermieter) nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet seien. Deshalb dürfe die Arbeitsagentur einen Antragsteller nicht verpflichten, über den Mitbewohner Auskünfte zu geben. Sie müssten nur den eigenen Anteil an der Miete angeben. Auch die Mitbewohner, die nicht zugleich (Ehe-) Partner seien, bräuchten keine Auskünfte über sich zu geben. Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse hätten, reiche nicht aus, so das BVerfG in Karlsruhe. Urteil des BVerfG – Datum unbekannt – Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04 Veröffentlicht: Northeimer Neueste Nachrichten 19. Juli 2004 |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Nur die Kommunen und SB wissen das noch nicht. Liegt bestimmt daran das man das lesen muss :D |
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| | #3 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Hi, Einstein, wenn wir nicht lesen könnten und auch nicht rechnen, würde das Amt viel Geld sparen. Manchmal glaube ich, bei Einstellungsgesprächen dort, haben die Bewerber die größten Chancen, die nicht lesen und rechnen können. :mrgreen: So wie früher bei der Marine Nichtschwimmer. :dampf: :mrgreen: |
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| | #4 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/04 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau M... gegen §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 Buchstabe b, 9, 60 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1, 65 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) und des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2004 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Datenerhebung für die ab dem Jahre 2005 vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014). 1 I. 1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe als Untermieterin auf Grund mündlich geschlossenen Vertrages in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Gestützt auf den bereits in Kraft getretenen § 65 Abs. 1 SGB II forderte der Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende ihren Mitbewohner unter Übersendung eines mehrseitigen Antragsformulars zu zahlreichen Angaben auf. 2 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar unter anderem gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1, 2 und 5, § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 1 SGB II. Sie trägt vor, die angegriffenen Regelungen stuften sie allein wegen ihrer gleichen Meldeadresse als Mitglied der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ihres hilfebedürftigen Mitbewohners ein. Deshalb verlange das Antragsformular auch persönliche Angaben über sie. Unterlasse ihr Mitbewohner diese Angaben, erhalte er womöglich keine Leistungen. Außerdem sei sie selbst nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II auskunftspflichtig. Diese Rechtslage verletze sie in ihren Rechten, vor allem in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. 3 II. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen nicht beschwert (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). 4 1. Sofern ihre Angaben zutreffen, gehört sie weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft ihres Mitbewohners. Weder dieser noch sie selbst sind daher zu Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet. 5 a) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234 <264>). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195 <198 f.>). 6 Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53). 7 b) Aus diesen Gründen begründen die angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners. Insbesondere muss der Hilfebedürftige keine derartigen Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeit Suchende reicht es aus, wenn er den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt. Allerdings trägt er das rechtliche Risiko, das sich ergeben kann, wenn entgegen seinen Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. 8 2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 11 Papier Steiner Hohmann-Dennhardt | |
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| | #5 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Nichtschwimmer verteidigen ihr Schiff deutlich besser! :twisted: | |
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| | #6 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 02.09.2006
Beiträge: 9
| Die Bundestagsverwaltung prüft bei Abgeordneten _nicht_, ob sie in einer eäG leben, wenn sie Steuermittel auszahlt: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/290/60230/ Der Wortlaut im Abgeordnetengesetz § 12, Absatz 3, Mitte: http://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__12.html Dreister gehts nicht. Sternputzer |
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| | #7 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 23.03.2006 Ort: an der Elbe
Beiträge: 658
| Zitat:
http://www.bundesverfassungsgericht....bvr196204.html
__________________ Die Dummheit drängt sich vor, um gesehen zu werden; die Klugheit steht zurück, um zu sehen. (Verf.unbekannt, Realitätsgehalt 100 %) - Keine Rechtsberatung, die ist Sache der Rechtsanwälte- | |
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| | #8 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Und ich bin der Meinung, was für alle gilt, sollte auch hier gelten. Nach den Buchstaben des Gesetzes kommt eine eäG nicht vor. Selbst wenn jemand, so wie hier in eäG lebt, kann er den Partner beschäftigen und bezahlen. Es müßte zum einen die eäG in die GO aufgenommen werden. Zum anderen müßten dann die Abgeordneten diese angeben. Tun sie es nicht, kann erst eine Untersuchung erfolgen, wenn ihre Immunität aufgehoben wird. Der Schutz der Immunität ist ein hohes Gut. Es schützt die Abgeordneten vor Willkürmaßnahmen und sichert, dass sie nur ihrem Gewissen nach entscheiden können. Dies sollte unbedingt so bleiben. Allerdings müssen sich die Abgeordneten, die bewußt und für ihren Vorteil falsche Angaben machen, fragen lassen, ob sie überhaupt ein Gewissen haben. Ich bin jedoch auch in diesem Fall überzeugt davon, dass die Frau Roedel nicht lange Freude an dem Geld haben wird. | |
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| | #9 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| @ Barney und die Anderen .... Zitat:
denn ich weiß nicht ob es jemandem aufgefallen ist, aber der Artikel ist über ein Jahr alt ( September 2005 ) und die gute Frau Roedel ist übrigens auch nicht mehr im jetzigen Bundestag vertreten :pfeiff: :pfeiff: Nur mal sooooo ;) ;) | |
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