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Bedarfs- / Haushaltsgem. / Familie

Mitbewohner; in Forum: Information; Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied: Schon im vergangenen Jahr, also vor In-Kraft-Treten des Gesetzes, hat das BVerfG entschieden, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft (hier: Mieter und Untermieter) nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet ...
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Alt 15.08.2005, 19:02   #1
bschlimme
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Mitbewohner

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied:

Schon im vergangenen Jahr, also vor In-Kraft-Treten des Gesetzes,
hat das BVerfG entschieden, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft (hier: Mieter und Untermieter) nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet seien.
Deshalb dürfe die Arbeitsagentur einen Antragsteller nicht verpflichten,
über den Mitbewohner Auskünfte zu geben.
Sie müssten
nur den eigenen Anteil an der Miete angeben. Auch die Mitbewohner,
die nicht zugleich (Ehe-) Partner seien, bräuchten
keine Auskünfte über sich zu geben. Dass zwei Personen dieselbe
Meldeadresse hätten, reiche nicht aus, so das BVerfG in
Karlsruhe.


Urteil des BVerfG – Datum unbekannt –
Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04
Veröffentlicht: Northeimer Neueste Nachrichten 19. Juli 2004
 
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Alt 21.08.2005, 20:13   #2
Einstein
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Nur die Kommunen und SB wissen das noch nicht. Liegt bestimmt daran das man das lesen muss :D
 
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Alt 30.09.2005, 11:00   #3
Barney
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hi, Einstein, wenn wir nicht lesen könnten und auch nicht rechnen, würde das Amt viel Geld sparen. Manchmal glaube ich, bei Einstellungsgesprächen dort, haben die Bewerber die größten Chancen, die nicht lesen und rechnen können. :mrgreen:

So wie früher bei der Marine Nichtschwimmer. :dampf: :mrgreen:
 
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Alt 24.10.2005, 01:13   #4
Christian T.
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Re: Mitbewohner

Zitat:
Zitat von bschlimme
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied:

Schon im vergangenen Jahr, also vor In-Kraft-Treten des Gesetzes,
hat das BVerfG entschieden, dass Mitglieder einer Wohngemeinschaft (hier: Mieter und Untermieter) nicht zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet seien.
Deshalb dürfe die Arbeitsagentur einen Antragsteller nicht verpflichten,
über den Mitbewohner Auskünfte zu geben.
Sie müssten
nur den eigenen Anteil an der Miete angeben. Auch die Mitbewohner,
die nicht zugleich (Ehe-) Partner seien, bräuchten
keine Auskünfte über sich zu geben. Dass zwei Personen dieselbe
Meldeadresse hätten, reiche nicht aus, so das BVerfG in
Karlsruhe.


Urteil des BVerfG – Datum unbekannt –
Aktenzeichen: 1 BvR 1962/04
Veröffentlicht: Northeimer Neueste Nachrichten 19. Juli 2004
Das Datum ist der 2.9.2004. Hier die Entscheidung:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1962/04 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau M...

gegen §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 Buchstabe b, 9, 60 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1, 65 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) und des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014)

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Datenerhebung für die ab dem Jahre 2005 vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014).
1
I.
1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie lebe als Untermieterin auf Grund mündlich geschlossenen Vertrages in einer Wohngemeinschaft mit einem Sozialhilfeempfänger. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Gestützt auf den bereits in Kraft getretenen § 65 Abs. 1 SGB II forderte der Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende ihren Mitbewohner unter Übersendung eines mehrseitigen Antragsformulars zu zahlreichen Angaben auf.
2
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar unter anderem gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 9 Abs. 1, 2 und 5, § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 65 Abs. 1 SGB II. Sie trägt vor, die angegriffenen Regelungen stuften sie allein wegen ihrer gleichen Meldeadresse als Mitglied der Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ihres hilfebedürftigen Mitbewohners ein. Deshalb verlange das Antragsformular auch persönliche Angaben über sie. Unterlasse ihr Mitbewohner diese Angaben, erhalte er womöglich keine Leistungen. Außerdem sei sie selbst nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II auskunftspflichtig. Diese Rechtslage verletze sie in ihren Rechten, vor allem in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
3
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffenen Regelungen nicht beschwert (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
4
1. Sofern ihre Angaben zutreffen, gehört sie weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft ihres Mitbewohners. Weder dieser noch sie selbst sind daher zu Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse verpflichtet.
5
a) Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234 <264>). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195 <198 f.>).
6
Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II, denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
7
b) Aus diesen Gründen begründen die angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners. Insbesondere muss der Hilfebedürftige keine derartigen Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeit Suchende reicht es aus, wenn er den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt. Allerdings trägt er das rechtliche Risiko, das sich ergeben kann, wenn entgegen seinen Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
8
2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
11
Papier Steiner Hohmann-Dennhardt
 
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Alt 25.08.2006, 19:37   #5
BV
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
Zitat von Barney
Manchmal glaube ich, bei Einstellungsgesprächen dort, haben die Bewerber die größten Chancen, die nicht lesen und rechnen können. :mrgreen:

So wie früher bei der Marine Nichtschwimmer. :dampf: :mrgreen:
Na, bei der Marine war der Grund doch klar:
Nichtschwimmer verteidigen ihr Schiff deutlich besser! :twisted:
 
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Alt 03.09.2006, 16:23   #6
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Registriert seit: 02.09.2006
Beiträge: 9
Standard Wohngemeinschaft ist nicht gleich Wohngemeinschaft!

Die Bundestagsverwaltung prüft bei Abgeordneten _nicht_, ob sie in einer eäG leben, wenn sie Steuermittel auszahlt: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/290/60230/

Der Wortlaut im Abgeordnetengesetz § 12, Absatz 3, Mitte: http://www.gesetze-im-internet.de/abgg/__12.html

Dreister gehts nicht.



Sternputzer
Sternputzer ist offline  
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Alt 03.09.2006, 16:37   #7
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Forumnutzer
 
Benutzerbild von Quirie
 
Registriert seit: 23.03.2006
Ort: an der Elbe
Beiträge: 658
Standard Re: Mitbewohner

Zitat:
Zitat von Christian T.
...........

Das Datum ist der 2.9.2004. Hier die Entscheidung:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1962/04 -
............
Und hier ist die Fundstelle:

http://www.bundesverfassungsgericht....bvr196204.html
__________________
Die Dummheit drängt sich vor, um gesehen zu werden; die Klugheit steht zurück, um zu sehen.
(Verf.unbekannt, Realitätsgehalt 100 %)

- Keine Rechtsberatung, die ist Sache der Rechtsanwälte-
Quirie ist offline  
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Alt 04.09.2006, 11:56   #8
Barney
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
In der Tat lassen die vom Ältestenrat des Parlaments beschlossenen Ausführungsbestimmungen allein Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft unter das Vetternwirtschafts-Verbot fallen: „Alles andere ließe sich auch gar nicht kontrollieren“, erklärt eine Bundestags-Sprecherin.
In diesem Abschnitt aus dem Zeitungsartikel ist die Antwort zu finden.

Und ich bin der Meinung, was für alle gilt, sollte auch hier gelten.

Nach den Buchstaben des Gesetzes kommt eine eäG nicht vor. Selbst wenn jemand, so wie hier in eäG lebt, kann er den Partner beschäftigen und bezahlen.

Es müßte zum einen die eäG in die GO aufgenommen werden. Zum anderen müßten dann die Abgeordneten diese angeben. Tun sie es nicht, kann erst eine Untersuchung erfolgen, wenn ihre Immunität aufgehoben wird.

Der Schutz der Immunität ist ein hohes Gut. Es schützt die Abgeordneten vor Willkürmaßnahmen und sichert, dass sie nur ihrem Gewissen nach entscheiden können. Dies sollte unbedingt so bleiben.

Allerdings müssen sich die Abgeordneten, die bewußt und für ihren Vorteil falsche Angaben machen, fragen lassen, ob sie überhaupt ein Gewissen haben.

Ich bin jedoch auch in diesem Fall überzeugt davon, dass die Frau Roedel nicht lange Freude an dem Geld haben wird.
 
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Alt 04.09.2006, 13:52   #9
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
Standard

@ Barney und die Anderen ....

Zitat:
Ich bin jedoch auch in diesem Fall überzeugt davon, dass die Frau Roedel nicht lange Freude an dem Geld haben wird.
.... so ist es ! ! !

denn ich weiß nicht ob es jemandem aufgefallen ist, aber der Artikel ist über ein Jahr alt ( September 2005 ) und die gute Frau Roedel ist übrigens auch nicht mehr im jetzigen Bundestag vertreten :pfeiff: :pfeiff:

Nur mal sooooo ;) ;)
Arco ist offline  
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