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| Tags: haushalts, wohngemeinschaft |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 4
| Hallo, ich bin neu hier und komme irgendwie nicht klar. Deswegen bitte ich um Hilfe. Meine Frage: Meine Nichte, 21 Jahre alt,ist als Pflegekind bei der Oma aufgewachsen. Das Sorgerecht hatte das Jugendamt. Die Oma ist Ende 2006 verstorben und ich habe sie aufgenommen, weil sie als Schülerin alleine keine Wohnung finanzieren konnte. Sie fängt im Oktober ein Studium an. Hatte auch einen Praktikumsplatz um die Zeit nach Abitur und anschliessender schulischer Ausbildung bis zum Studium zu überbrücken. Sie bekommt zur Zeit noch ihr Kindergeld und Halbwaisenrente nach der Oma. Gleichzeitig ist sie durch die Halbwaisenrente auch noch über die Oma krankenversichert. Das bleibt auch so nach Auskunft der RV während des Studiums. Die Praktikumsstelle hat sie verloren und ist dann im Juli zur ARGE, um finanziell bis Oktober etwas abgesichert zu sein. Es findet sich leider so schnell kein neues Praktikum. Die ARGE schreibt ihr heute zurück: Sehr geehrte Frau ..... -bitte beantragen Sie bei ihrer Krankenkasse eine Rentenversicherungsnummer für sich. -gemäß § 9 Abs. 5 wird vermutet, dass Hilfebedürfige, die zusammen mit Verwandten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommens-und Vermögensverhältnissen zu erwarten ist. Um dies festzustellen, benötige ich noch folgende Angaben ihrer Tante, Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate, aktueller Ausdruck etwaiger Sparbücher, Nachweise über Belastungen, die von den Einkommensverhältnissen abzusetzen sind. Ich bitte Sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, mir die geforderten Unterlagen kurzfristig, spätestens aber bis zum 05.08.08 vorzulegen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass eine weitere Bearbeitung ihres Antrags ohne die geforderten Unterlagen leider nicht möglich ist. Sollte Sie die geforderten Unterlagen innerhallb o.g. Frist nicht vorlegen, kann ich Ihnen die beantragten Leistungen gem. §§ 60, 66 SGBI versagen. ------ Aber bis jetzt war es so, daß meine Nichte ihren Unterhalt komplett alleine finanziert hat.( Durch BaFöG/ KG/ Halbwaisenrente.) Das beinhaltet auch die hälftige Miete, Lebensmittel, Strom und Heizkosten. Und wieso benötigt sie jetzt eine eigene Rentenversicherungsnummer, sie ist immer noch über die Oma familienversichert. Und das kann sie auch bis zum 25ten Lebensjahr bleiben. Jetzt habe ich gerade gelesen: § 1601 BGB- Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Also meine Frage ist, bin ich als Tante unterhaltspflichtig? Reicht ein einfacher Widerspruch oder muss ich die angeforderten Unterlagen einreichen? Vielen Dank |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.01.2007
Beiträge: 577
| Hallo Mari, erst einmal herzlich Willkommen im Forum. Nein, als Tante bist Du bestimmt nicht Unterhaltspflichtig. Deshalb kann man von Dir auch keine Kontoauszüge verlangen. Hier schiesst die Arge mal wieder über Ihre Gesetze hinaus. Man versucht es halt wieder einmal. Leider kann ich Dir hier keine § nennen, warte andere Mitschreiber ab. |
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| | #3 | |||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.645
| Der Inhalt des ARGE-Schreibens ist grob gesagt halb-korrekt, halb deshalb, weil unvollständig. Die SB hat einige Infos unterschlagen, um Druck auszuüben. Keine gute Beratung über die Rechte der HE! § 9 Hilfebedürftigkeit - SGB II Zitat:
Zitat:
Zitat:
In § 60 und 66 des SGB I ist von der Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten die Rede, nicht von Dir. Wie soll Deine Nichte an Deine Kontoauszüge, Gehaltsabrechnungen, Sparbücher etc. kommen? ... ...
__________________ LG biddy Geändert von biddy (31.07.2008 um 23:41 Uhr). | |||
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| | #4 | |||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 4
| Zitat:
Zitat:
wie ein(e) ****(in). Es ist schlimm, wenn man nicht genau Bescheid weiß. Und trotz googlen kam ich immer wieder auf die Haushaltsgemeinschaft. Ich sollte die Paragraphen mal besser studieren. Denn Zitat:
Und meine Nichte hat überhaupt keine Ahnung, ist ihre erste Erfahrung mit der ARGE. Ich habe gerade die verlinkte Seite gelesen, sehr informativ, was ist denn mit: (2)Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Verwandten und Verschwägerten ist § 60 zu beachten. Geändert von Mari (01.08.2008 um 01:49 Uhr). Grund: Nachtrag | |||
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.645
| Ja, damit ist der § 60 des SGB II gemeint... das kann noch auf Dich zukommen: Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter. *klick* http://www.arbeitsagentur.de/zentral...ht-Mitwirk.pdf Wenn ich Du wäre, würde ich nicht selbst zur ARGE gehen, wie Du vorhin erwähnt hast, sondern mich um einen anderen Beistand für die Nichte kümmern (damit ein Zeuge für Gesprochenes dabei ist). Du bist ja nicht die Antragstellerin und auch nicht die Adressatin dieses Anschreibens. Evtl. würde ich auch gar nicht bei der SB vorsprechen, denn sie bittet ja nur um die Unterlagen, die Du eh nicht beabsichtigst, Deiner Nichte mitzugeben. Ein Schreiben, eine Stellungnahme Deiner Nichte mitsamt Deinem Schreiben kann auch an der "Theke" gegen Empfangsbestätigung abgegeben werden. Ich schätze mal, dass Du, wenn es nicht glatt läuft, was zu erwarten ist, selbst ein Schreiben mit Hinweis auf diesen § 60 SGB II erhältst. Da Du aber Deiner Nichte das Schreiben, mit dem Du jeglichen Unterhalt verneinst, mitgegeben hast/wirst, hat sich das dann erübrigt, meiner Meinung nach. Wie gesagt: Du bist ihr nicht zu Unterhalt verpflichtet, da gibt's auch keine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse - so sehe ich das. Es ist immer besser, mit der ARGE bzw. den SBs schriftlich zu kommunizieren, denn dann hat man alles schwarz auf weiß; auf Mündliches kann man sich nicht berufen und es wird zu viel dahergesagt, auf das man sich letztendlich nicht verlassen kann.
__________________ LG biddy Geändert von biddy (01.08.2008 um 04:02 Uhr). |
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| | #6 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 4
| Hallo, ich will Euch ja auf dem Laufenden halten, deswegen dieser lange Text hier, ich hab mir das schon gedacht, das Problem wird immer komplexer und jetzt Am 1 August waren wir bei der ARGE, haben zwei Schreiben abgegeben. Das erste meiner Nichte beinhaltete folgenden Text: Sehr geehr....., bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 28.07.2008 nehme ich Stellung und versichere, dass ich keine finanzielle Leistung/ Unterstützung meiner Tante... erhalte. Vor dem Tod meiner Oma im Dezember 2006 erhielt ich BAföG und Kindergeld. Nach dem Tod meiner Oma bekam ich zusätzlich Halbwaisenrente. Die Kopien dieser Unterlagen sind in ihrem Besitz. Mit diesen finanziellen Mitteln bestreite ich meinen Unterhalt ausschließlich alleine. Das beinhaltet jeweils die hälftige Miete, Strom, Heizkosten sowie meinen Lebensmittelbedarf und den Bedarf des täglichen Lebens. Mit freundlichen Grüssen... Der zweite, von mir : Sehr geehr..., ich leiste meiner Nichte... keinerlei Unterhalt und bin auch nicht dazu bereit. Entsprechend verweigere ich hiermit die Abgabe jeglicher geforderter Unterlagen. Mit freundlichen Grüssen Abgegeben habe ich wohl meinen Rentennachweis,der kopiert wurde. Heute kam ein Brief der ARGE: ...die von ihnen beantragten Leistungen nach den Bestimmiungen des zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Verbindung mit den Richtlinien des örtlichen Sozialhilfeträgers werden ihnen hiermit ab dem 03.07.08 gem. §§60,66 SGB I versagt. Begründung: Gem. § 7 SGB II sind Leistungen demjenigen zu gewähren, der hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Zur feststellung eines eventuell bestehenden Leistungsanspruchs müssen daher alle Eikommens- Vermögens- und Familienverhältnisse insoweit geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 7 SGB II vorliegen. Für die Gewährung von laufenden Leistungen sind demnach alle Einkommens,- Vermögens- und FDamilienverhältnisse zu berücksichtigen. Sie wurden mit Schreiben vom ... gebeten, benötigte Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Tante, in deren Haushaltsgemeinschaft Sie leben bis ... hier in der Geschäftsstelle vorzulegen. Die Angaben sind für die Feststellung eines eventuell bestehenden Leistungsanspruches notwendig. Von Ihnen wurde jedoch lediglich ein Rentenbescheid ihrer Tante vorgelegt. Ferner reichten Sie ein Schreiben ihrer Tante ein, aus dem hervorgeht, daß ihre Tante die Abgabe jeglicher geforderter Unterlagen verweigert. Leider ist es mir so nicht möglich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Tante festzustellen. Auf ihre Mitwirkingspflichten und die Konsequenzen fehlender Mitwirkung habe ich Sie mehrfach hingewiesen. Ich wies Sie ferner auf die gesetzliche möglichen Folgen einer fehlenden Mitwirkung gem § 66 SGB I schriftlich hin, für den Fall, das Sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der ihnen gesetzen, angemessenen Frist nachkommen. Sie haben es jedoch versäumt, bis zur festgesetzten Frist hier vorzusprechen. Aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung ist es daher nicht möglich, festzustellen, inwieweit Sie einen weiteren Anspruch auf Leistungen haben. Gem § 66 Abs.I erstes Sozialgesetzbuch ( SGB I) kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Entscheidung über Art und Umfang der Versgung der Leistung liegt daher in meinem pflichtgelegten Ermessen. Aufgrung Ihrer fehlenden Mitwirkung ist die Aufklärung des Sachverhalts i. S.d. des § 66 SGB I dergestaltet erschwert, das die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen worden sind. Ich sehe mich nicht veranlasst, von Amts wegen weitere Ermittlungen zu unternehmen, um ihre Einkommes-, Familien- und Vermögensverhältnisse festzustellen. Angesichts der herausragenden Bedeutung des Nachranggrundsatzes gem. § 3 SGB II und zur Stärkung ihres Selbsthilfestrebens halte ich es unter Abwägung Ihrerprivaten Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf eine wirtschaftliche und rechtmäßige Verwendung von Steuermitteln für Angemessen, Die Hilfe an Sie ab... zu versagen. Dann kommt noch die Rechtbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats etc... |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.645
| Das Schreiben ist eine Unverschämtheit ... immer wieder der Hinweis auf die fehlende Mitwirkung der Nichte! Soll sie in einer Nacht- und Nebelaktion an Deine Unterlagen gelangen, Dich bestehlen??! Mein persönlicher Rat: Bitte geht mit dem Anliegen zum Anwalt, bzw. Deine Nichte, denn die ARGE "bockt". Beim Amtsgericht gibt es einen Beratungshilfeschein, der beim gewählten Anwalt dann 10 Euro kostet ... wenn überhaupt, viele Anwälte verzichten auch darauf. Wenn man Deiner Nichte den Beratungshilfeschein verweigert, obwohl sie berichtet, dass man ihr Leistungen nach dem SGB II verweigert und sie mittellos ist, dann soll sie (oder ihr gemeinsam) doch bitte ohne diesen Schein zu einem Sozialrechtler gehen. Viele Anwälte kümmern sich auch selbst darum bzw. wissen weiter. Denn so geht's nicht! Viel Glück und nicht aufgeben - das wird!
__________________ LG biddy |
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| | #8 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 31.07.2008
Beiträge: 4
| Das machen wir sofort morgen früh. Ich hab immer noch Bedenken, das die ARGE über die Hintertür recht bekommt. Ich könnte ja der Einfachheit halber meine Auszüge kopieren, aber das widerstrebt mir sehr. Ich habe wirklich absolut kein Vermögen, aber ich mag es nicht, so unter Druck gesetzt zu werden. Zitat:
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