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Bedarfs- / Haushaltsgem. / Familie

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Alt 20.07.2008, 20:51   #1
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Beiträge: 24
Standard EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Nachdem unser Widerspruch Erfolg hatte, und wir nach 4 Monaten endlich wieder ALG2 bekommen haben (Leider hat man bis jetzt vergessen, die KV zu bezahlen), und mein Ex-Lebensgefährte alle Ein-und Ausgangsrechnungen vorlegen musste (die Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit seiner Angaben wurde nicht akzeptiert) hat es gereicht. Unsere Beziehung ist endgültig gescheitert. Die "Bedarfsgemeinschaft" als Einstandsgemeinschaft wurde beendet. (4 Monate kein Geld, dafür aber jede Menge Streit und immer das Gefühl am Abgrund zu stehen). Nun gibt es hier im Ort aber kaum bezahlbare Wohnungen, und so darf ich GsD weiter bei ihm wohnen, bis eine eigene Wohnung gefunden wurde. Parallel müssen wir umziehen, da wegen Eigenbedarfs die Wohnung gekündigt wurde und ein Zimmer mehr gebraucht wird, in dem ich dann erst mal schlafen darf. Eine 3-Zi-Whg ist bereits gefunden. Bis jetzt war es nur eine 2-Zi-Whg mit Wohn-u. Arbeitszimmer und Schlafzimmer.
Habt ihr einen Rat für mich, was besser ist, solange als Wohngemeinschaft bei ihm zu wohnen oder in Untermiete, damit der neue Erstantrag auch zügig genehmigt wird. Wäre es sinnvoll in einem Begleitschreiben anzugeben, dass ich bereits auf Wohnungssuche bin. Da ich momentan, wie in einem anderen Thread geschrieben eine Maßnahme noch über 2 Monate bei der Dekra mache, wäre es ohnehin sinnvoll zu warten, bis die Maßnahme beendet ist, da ich evtl. ohnehin wieder in die Nähe meiner Familie und Freunde ziehen will. Vielleicht bringt die Maßnahme ja was.

Freue mich sehr auf brauchbare Ratschläge

Liebe Grüße
Elisa
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Alt 20.07.2008, 22:58   #2
Ludwigsburg
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Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Zitat:
Zitat von Elisa Beitrag anzeigen
Nachdem unser Widerspruch Erfolg hatte, und wir nach 4 Monaten endlich wieder ALG2 bekommen haben (Leider hat man bis jetzt vergessen, die KV zu bezahlen), und mein Ex-Lebensgefährte alle Ein-und Ausgangsrechnungen vorlegen musste (die Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit seiner Angaben wurde nicht akzeptiert) hat es gereicht. Unsere Beziehung ist endgültig gescheitert. Die "Bedarfsgemeinschaft" als Einstandsgemeinschaft wurde beendet. (4 Monate kein Geld, dafür aber jede Menge Streit und immer das Gefühl am Abgrund zu stehen). Nun gibt es hier im Ort aber kaum bezahlbare Wohnungen, und so darf ich GsD weiter bei ihm wohnen, bis eine eigene Wohnung gefunden wurde. Parallel müssen wir umziehen, da wegen Eigenbedarfs die Wohnung gekündigt wurde und ein Zimmer mehr gebraucht wird, in dem ich dann erst mal schlafen darf. Eine 3-Zi-Whg ist bereits gefunden. Bis jetzt war es nur eine 2-Zi-Whg mit Wohn-u. Arbeitszimmer und Schlafzimmer.
Habt ihr einen Rat für mich, was besser ist, solange als Wohngemeinschaft bei ihm zu wohnen oder in Untermiete, damit der neue Erstantrag auch zügig genehmigt wird. Wäre es sinnvoll in einem Begleitschreiben anzugeben, dass ich bereits auf Wohnungssuche bin. Da ich momentan, wie in einem anderen Thread geschrieben eine Maßnahme noch über 2 Monate bei der Dekra mache, wäre es ohnehin sinnvoll zu warten, bis die Maßnahme beendet ist, da ich evtl. ohnehin wieder in die Nähe meiner Familie und Freunde ziehen will. Vielleicht bringt die Maßnahme ja was.

Freue mich sehr auf brauchbare Ratschläge

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Elisa
Hört sich nach weiterem Ärger an...wenn ihr jetzt gemeinsam umzieht.
 
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Alt 21.07.2008, 07:20   #3
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Ort: Schwarzwald
Beiträge: 24
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Das fürchte ich ja auch, aber so schnell findet sich hier in diesem Ort keine neue Wohnung und diese, selbst wenn ich hier weiter alleine wohnen dürfte, kann ich definitiv nicht bezahlen. Ich werde am besten meine Bemühungen bei der Wohnungssuche dokumentieren. Wenigstens habe ich nach dem Umzug dann ein eigenes Zimmer.
Letztendlich verursache ich unserem Landratsamt weniger Kosten, solange man noch in der gleichen Wohnung wohnt.
Wahrscheinlich werde ich mit einem netten kleinen Schnüffelbesuch rechnen müssen.

Na ja, ich werd es wohl abwarten müssen. Auf Gedeih und Verderb die Bedarfsgemeinschaft bzw. Beziehung erhalten, geht über meine Kraft.

Liebe Grüße
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Alt 21.07.2008, 16:26   #4
Ludwigsburg
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Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Zitat:
Zitat von Elisa Beitrag anzeigen
Das fürchte ich ja auch, aber so schnell findet sich hier in diesem Ort keine neue Wohnung

Ich weiß, wie schwer das ist!

und diese, selbst wenn ich hier weiter alleine wohnen dürfte, kann ich definitiv nicht bezahlen.

Moment... wenn du da alleine weiter wohnst, muß das Amt die vole Miete weitzer übernehmen, wenn du dokumentierst, daß du noch nichts anderes finden konntest.

Ich werde am besten meine Bemühungen bei der Wohnungssuche dokumentieren. Wenigstens habe ich nach dem Umzug dann ein eigenes Zimmer.
Letztendlich verursache ich unserem Landratsamt weniger Kosten,

und dann kommt Folgendes: "Noch einen Umzug finanzieren wir nicht...der ist jetzt Privatsache...und warum sollten wir ne teurere Unterkunft zahlen? Ein Zimmer reicht doch..."

Überleg dir das also gut...
Ich würde nicht mit umziehen... das können die als Indiz nehmen, daß die eäG NICVHT beeendet ist, selbst wenn ihr jeder eigene Zimmer habt beim wahrscheinlichen Hausbesuch!
 
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Alt 21.07.2008, 16:44   #5
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Ort: Schwarzwald
Beiträge: 24
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Hallo Ludwigsburg, danke für Deine Antwort. Das Risiko mit dem Indiz muss ich leider eingehen. Wir haben ja die Kündigung wegen Eigenbedarf. Den Terz mit den alten Vermietern mache ich nicht mit, (die Tochter soll hier einziehen) dafür hab ich im Moment keine Nerven, davon abgesehen, weiß ich nicht in welcher Höhe nachher Nebenkosten anfallen. Ob das voll übernommen wird, möchte ich auch bezweifeln. Ich bin jetzt wegen der Trennung fest entschlossen, mir nichts mehr gefallen zu lassen. Notfalls hole ich mir einen Beratungsschein mit vollem Programm.

Mal sehen, ob jemand damit schon andere Erfahrungen gemacht hat.
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Alt 25.07.2008, 09:40   #6
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Ort: Schwarzwald
Beiträge: 24
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

So, die Wohnungssuche ist in vollem Gange, 2 Wohnungsbesichtigungen, eine heute, eine morgen. Beide Wohnungen sind bereits bezugsfertig, so dass ich schon am 1.8. einziehen kann. Jetzt bin ich mal gespannt, ob ich einen Mietvertrag bekomme und wie sich die Arbeitsagentur verhält. Am besten warte ich noch die Entscheidungen der Vermieter ab, damit ich evtl. schon eine neue Adresse beim neuen Antrag angeben kann. Einer Bewilligung kann dann nichts mehr im Wege stehen.
Wie verhält es sich denn so mit der Einrichtung. Habe definitiv kein Bett und kein Bettzeug mehr und weiß auch nicht, was von meinen alten eingelagerten Sachen noch brauchbar ist.

Liebe Grüße
Elisa
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Alt 25.07.2008, 10:02   #7
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Zitat:
Zitat von Elisa Beitrag anzeigen
Wie verhält es sich denn so mit der Einrichtung. Habe definitiv kein Bett und kein Bettzeug mehr und weiß auch nicht, was von meinen alten eingelagerten Sachen noch brauchbar ist.
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen




Text ab 01.01.2005
(1)
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

.............
Abs 3 S 1 Nr 1 des § 23 SGB II - Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.

Der Begiff der Erstausstattung darf nicht zu eng gefasst werden. Er ist bedarfsbezogen und nicht zeitlich zu interpretieren, und umfasst somit auch Einrichtungsgegenstände bzw. Haushaltsgeräte die noch nie vorhanden waren, jetzt aber gebraucht werden (s. Lang/Link in Eicher/Spellbrink und Münder in LPK-SGB II). Münder schreibt hier von einem neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Er führt z.B. aus, dass auch bei einem Umzug in eine andere Wohnung, in der nunmehr andere Geräte erforderlich sind, diese als Erstausstattung gewährt werden müssen.

Es muss den Hilfebedürftigen eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglicht werden.

Wichtig, die Erstaussttatung des Abs 3 ist nicht von der Darlehensvergabe des Abs 1 umfasst, muss also nicht zurückgezahlt werden. Münder spricht von sog. verlorenen Zuschuss.

...........

So etwa könnte der Antrag aussehen. Adressen, Datum und Unterschrift müssen draufstehen

Mein NameMeine Anschrift
33XXX StadtARGE XXX
Deren Anschrift



33XXX Stadt
Ort, den Datum



Hiermit beantrage ich Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 SGB II.

Ich benötige:
Schlafzimmer:1 Bettgestell1 Lattenrost1 Matratze (neu)1-2 Bettwäschegarnituren1-2 Bettlaken1 Kissen1 Bettdecke1 Nachttisch/Beistelltisch1 Kleiderschrank1 Schreibtisch1-2 Gardinen1 Lampe + BefestigungWohnzimmer:1 Sofa1 Fernseher1 TV-Möbel1 Lampe + Befestigung (oder 1 Stehlampe)1 Gardine1 TelefonKüche:1 Spüle + Unterschrank + Armaturen1 Herd/Ofen1 Kühlschrank mit Gefrierfach1 Geschirrschrank1 Esstisch1-2 Stühle1 Toaster1 Wasserkocher1 Trittleiter1 Set Trockentücher1 Haushaltsschere1 Abfalleimer1 Durchlauferhitzer1-2 Töpfe1-2 Pfannen1 Besteckset (gr.+kl. Löffel, Gabeln, Messer)1-2 Kochlöffel1 Kelle1 Set Schneidemesser1 Dosenöffner1 Flaschenöffner1 Nudelsieb/Durchschlag1 Vorratsdosenset1 Geschirrservice (gr.+kl. Teller, Suppenteller, Tassen, Müslischalen)1 Gläserset1 Lampe + Befestigung1-2 GardinenBadezimmer:1 Regal1 Spiegel1 Gardinenstange + Befestigung1 Gardine1 Toilettenbrille1 Toilettenbürste1 Haartrockner1 Lampe + Befestigung1 Set Handtücher1 Waschlappen1 Badetuch1 HandtuchhalterFlur:1 Garderobe1 Spiegel1 Lampe + Befestigung1 BeistelltischSonstiges:1 Waschmaschine1 Wäscheständer1 Wäschekorb5-10 Glühbirnen1 Besen1 Kehrblech1 Bügeleisen1 Bügelbrett1 Wischer1 (Wisch-)Eimer1 StaubsaugerWandfarbe.







__________________________
(Unterschrift)

Geändert von Ludwigsburg (25.07.2008 um 10:05 Uhr). Grund: ergänzt
 
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Alt 25.07.2008, 10:55   #8
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Beiträge: 24
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Ludwigsburg, du bist super! Danke schön. Denen werde ich einheizen, von wegen Erstausstattung ist nicht möglich, weil ich schon mal 'ne eigene Wohnung hatte.

Ich ziehe ja eigentlich deshalb aus, weil mir die AA nicht eingestehen will, dass wir keine Haushaltsgemeinschaft sind.
So rum geht's auch!

Liebe Grüße
Elisa
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Alt 25.07.2008, 11:22   #9
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Zitat:
Zitat von Elisa Beitrag anzeigen
Denen werde ich einheizen, von wegen Erstausstattung ist nicht möglich, weil ich schon mal 'ne eigene Wohnung hatte.

Genau so eine Einstellung braucht man ;-)

Ich ziehe ja eigentlich deshalb aus, weil mir die AA nicht eingestehen will, dass wir keine Haushaltsgemeinschaft sind.
So rum geht's auch!

Und nur so werreicht man vielleicht langfristig, daß die nicht nach Belieben aus ner Wohngemeinschaft ne eäG machen!

Liebe Grüße
Elisa
Übrigens: ich konnt in diesem Fall nur helfen, weil andere das vor mir getan haben...
selbst hab ich hiermit keine Erfahrung, lese nur, daß man erfolgreich sein kann
 
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Alt 25.07.2008, 12:20   #10
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Ort: Schwarzwald
Beiträge: 24
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

Was heißt eigentlich Haushaltsgegenstände, die noch nie vorhanden waren? Wir wohnen mittlerweile seit 6 Jahren unter einem Dach. Alles was hier in der Wohnung steht, gehört bis auf wenige Ausnahmen meinem Ex.
Was stellen sich denn die Arbeitsämter vor, womit ich die Wohnung einrichten soll nach jahrelangem Hartz 4-Bezug. Das reicht ja nicht einmal für das nötigste. Als ich mein Bett vor 6 Jahren entsorgt habe, war es 16 Jahre alt.
Deutschland, deine Bürokratie

Liebe Grüße von einer
stinksauren Elisa
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Alt 30.07.2008, 15:19   #11
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Ort: Schwarzwald
Beiträge: 24
Standard AW: EäG beendet, habe noch keine eig. Wohnung

So jetzt habe ich tatsächlich eine eigene Wohnung gefunden, die mit den Maßen und Kosten im Rahmen bleibt. Besonders schön ist sie nicht, aber na ja, vielleicht bleibe ich auch nicht lange. Über die bürokratischen Hindernisse wird ja in diesem Forum oft genug geschrieben. Die Arbeitsagentur hätte jedenfalls Geld gespart wenn ich etwas mehr Zeit gehabt hätte. Aber es muss ja dem Buchstabe des Gesetzes Genüge getan werden.
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Liebe Grüße
Elisa
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