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| Tags: tochter, umgangskosten |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Hoffentlich bin ich hier richtig. Ich bin geschieden, mein 18 Sohn lebt bei mir und meine Tochter ist mit ihrem Vater ins Schweizer Grenzgebiet gezogen. Wir haben gemeinsames Sorgerecht. Durch Papacom erfuhr ich, dass ich einen Antrag auf Fahrtkostenübernahme und Betreuungskosten stellen kann. Zuerst gab ich diesen bei der ARGE ab, jetzt liegt er seit 3 Wochen beim Sozialamt. Die Betreuungskosten habe ich mittlerweile überwiesen bekommen. 12,60 für 7 Tage. Mir erscheint, dass die ARGE hier einen Fehler gemacht hat. Müsste es nicht 208:30 * 7 Tage = 48.53 sein. Kann ich hier noch reklamieren auch wenn die Überweisung am 03.09.07 erfolgte. Wir müssen doch auch immer alles richtig angeben! |
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| | #2 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.05.2006 Ort: Köln
Beiträge: 357
| Zitat:
Dem Vater meines Kindes hatte man mit dieser Begründung auch nur anteilig 1/3 des täglichen Regelbetrages anerkannt. LG strümpfchen | |
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| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Ich denke der "tägliche Bedarf" sollte damit gedeckt werden. Soll meine Tochter, die ich ja sonst schon nicht bei mir habe, mit 1.80€ versorgt werden? Diese Rechnung zieht ja noch nicht einmal das Kindergeld mit ein Gruß Ritarose |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 10.01.2007
Beiträge: 1.434
| Ich meine die für die 12 €. Das SGB II + SGB XII kennt nur die Stückelung des Regelsatzes in Dreißigstel. Alles andere fällt bei mir in die Kategorie Willkür. Wer trägt die Fahrtkosten?? Falls ein Widerspruch wg. Fristende nicht mehr möglich ist, kennt das SGB X noch den Überprüfungsantrag. Die vorübergehende Unterbringung beim anderen Elternteil führt gewöhnlich nicht zu Einsparungen. Mehraufwand fällt leider an. |
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| | #5 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Zitat:
Wieviel steht mir denn jetzt für jeden Tag, den sie sich bei mir aufhält zu? Soll ich einen Überprüfungsantrag stellen? Die Fahrtkosten muss ich übernehmen und weil ich das nicht kann, habe ich einen Antrag geschrieben, der immer noch beim Sozialamt liegt. Gruß Ritarose | |
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| | #6 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Ich habe in einem anderem Forum http://www.gegen-hartz.de/nachrichte...099eb07.phpein eine Entscheidung darüber gefunden. Zitat: Mit diesem BSG-Urteil wird erstmals höchstrichterlich anerkannt, dass es besondere Bedarfslagen gibt, die nicht durch die Hartz IV-Regelleistung gedeckt werden können und für die ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen besteht. Allerdings sieht das BSG keine Möglichkeit, diese zusätzlichen Leistungen direkt im Rahmen des SGB II zu gewähren und verweist auf die "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" nach § 73 SGB XII. Für ALG-II-Bezieher sind prinzipiell zusätzliche Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII – das anders als das SGB II im Einzelfall auch abweichende, höhere Leistungssätze vorsieht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie § 21 SGB XII). Mit anderen Worten: Ich werde jetzt 2 Anträge einreichen: Einen an das Sozialamt und einen an die ARGE. Ich werde um Mehrkosten bitten, weil das Kindergeld nicht angerechnet wird und genauso verhält es sich mit den Fahrtkosten und mich auf § 73 SGB XII berufen. |
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| | #7 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Habe wieder eine Ablehnung bekommen. Lediglich die Tage des Aufenthalts 42,00 * Tage durch 30 wurden anerkannt. Von den Fahrtkosten keine Rede, obwohl ich die entsprechenden Paragraphen angegeben hatte. E-Mail: Datum: 22.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) • ••-- c--,i„4i^oton hpyualich Umgangsrechts Ihrem Antrag auf Übernahme der Umgangskosten für IhreTocnrer uanna Kann ibiuei inun «mapio— chen werden. Begründung: Mit Schreiben vom 05.11.2007 beantragten Sie die Übernahme der Fahrtkosten für Ihre Tochter, da- mit diese Sie besuchen kann. Nach § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten fü Unterkunft und Heizung 2. unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfassen Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Umgangskosten werden den Bedarfen des täglichen Lebens zugeordnet. Durch die pauschalierte Regelleistung sind die Verpflegungs- und Fahrtkosten abgegolten. -2 Dienstgebaude Telefon Öffnungszeiten Promenadenstr. 43-45 02131-9001 (Zentrale) Mo.-Mi. 8.00-16.00 Uhr 41460 Neuss Do. 8.00 - 18.00 Uhr Fr. 8.00-12.30 Uhr Jeweils nach tel. Vereinbarung -2- Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einle- gen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle oder bei jedem weiteren Standort der ARGE Rhein-Kreis Neuss einzulegen Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: |
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| | #8 |
| Redaktion Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Bremen
Beiträge: 3.366
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| | #9 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 24.09.2007
Beiträge: 839
| Hallo Ritarose, tut mir echt Leid, dass auch Deine ARGE zu jenen gehört, die es gerne drauf ankommen lassen. Also... Zitat:
Auch wichtig: Sammle ab jetzt alle Quittungen/Belege/Gesprächsnotizen für Telefonate, die Du für diesen Widerspruch aufwendest. Wird dem Widerspruch statt gegeben, können Dir die Kosten per formlosen Antrag erstattet werden. Nur Mut und RECHT viel Erf wünscht Dir Hartzbeat | |
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| | #10 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Hallo Kakeika, leider konnte ich den Link nicht öffnen. Ich hatte auch schon einmal Probleme mit dem Kopieren eines Links. Mein Sohn gab mir Nachhilfe. Vieleleicht kannst du es ja mal nach seiner Anweisung probieren. Taste Alt Gr, Taste 8 = eckige Klammer auf, url schreiben. Eckige Klammer zumachen. Link einfügen, Klammer wieder auf, /url, Klammer wieder zu. Danke Ritarose Geändert von Ritarose (26.11.2007 um 21:01 Uhr). Grund: Linklammer |
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| | #11 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Zitat:
Ritarose | |
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| | #12 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.644
| Zitat:
__________________ LG biddy | |
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| | #13 | |
| Redaktion Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Bremen
Beiträge: 3.366
| Zitat:
normalerweise habe ich keine Probleme mit dem Kopieren von Links. Dann mache es doch mal so, wie ich gestern: Klicke auf "Suche", dann öffnet sich ein Feld. Darein schreibst Du "Umgangskosten Tochter" , klickst auf "los" und dann erscheinen mehrere Angebote. Vielleicht klappt es ja jetzt. Kaleika | |
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| | #14 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.10.2006
Beiträge: 56
| Doch, entschuldigung, dass ich mich jetzt erst zurückmelde, aber ich bin mit meinem anderen Thread wegen der Bafögberechnung, die ich auch bei den aktiven eingestellt habe, dermaßen angespannt. Mittlerweile habe ich Nachricht von der ARGE. Zitat: Folgende Änderungen sind eingetreten: Für den Zeitraum 05.08.07 - 11.08.07 und 06.10.07 - 18.10.07 wurden die Leistungen ihrer Tochter XXX neu berechnet. Die dadurch entstandene Nachzahlung in Höhe von 51,40 € wird in den nächsten Tagen auf ihr Konto überwiesen. Na wenigstens ein Teilerfolg! Die Formelberechnung ist 42,00 * Anzahl der Tage/ 30. Das Kindergeld wurde dabei also abgezogen, obwohl ich erheblichen Mehraufwand hatte, als 1.40€ am Tag. Die Fahrtkosten wurden erst einmal nicht anerkannt. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Blabla |
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| | #15 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 17.04.2007 Ort: Sag ich ned, ARGE is watching U
Beiträge: 167
| hmmm , also meine ARGE weisst meinen Antrag mit der Begründung ab dass für einen Anspruch das gemeinsame Sorgerecht vorhanden sein muss... ob das nun richtig oder falsch ist kann mir bis heute niemand sagen, für nen Anwalt und das gedöns fehlt mir irgendwie die Zeit und Kraft.
__________________ Die Realität ist der schlimmste Alptraum von allem |
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| | #16 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.10.2005 Ort: Jena
Beiträge: 24
| IMHO liegt da die Behörde falsch; nicht das Sorgerecht - sondern das Umgangsrecht und insbesondere die Umgangs/Besuchsregelungen sind relevant. Wobei der Umgang ja nicht zwingend gerichtlich geklärt werden muß, was die Sache in diesen Fällen bestimmt nicht einfacher macht. Wäre aber gut wenn man dazu noch genaueres finden könnte! Hier war die Optionskommune z.B. so frech, den ans Sozialamt gerichteten Antrag auf Fahrtkosten zuständigkeitshalber an den Eigenbetrieb weiterzugeben... Tenor der Antwort "WIR (als ALGII-Stelle) sind zuständig, aber lehnen selbstverständlich ab" Dauert halt immer bis zum ersten Widerspruch bzw. Gerichtstermin, bis auch hier die jeweils zutreffenden Regelungen zur Kenntnis genommen werden |
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| | #17 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 10.01.2007
Beiträge: 1.434
| Was hat das Sorgerecht mit dem Umgangsrecht, eigentlich der Umgangspflicht, denn das Kind hat ein Recht auf Umgang, zu tun??? Für die Fahrtkosten und die Reisespesen müsste das Sozialamt zuständig sein. Das SGB II kennt hierfür keinen Haushaltsansatz. Da ein Kind kaum warten kann, sollte hier der schnelle Weg zur Entscheidung gesucht werden. Notfalls macht man halt Kosten bei Gericht. |
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| | #18 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.01.2007
Beiträge: 577
| Für das Umgangsrecht ist der § 73 des SGB XII zuständig. Diese Kosten müssen beim Sozialamt eingefordert werden. Hierüber gibt es auch ein Urteil, habe es leider nicht zur Hand. Dies habe ich einmal im Sozialticker gelesen. |
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