Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

 
kein_lohn_unter10

Bedarfs- / Haushaltsgem. / Familie

Neuer Fragebogen eheähnlich A2LL; in Forum: Information; Anbei ein neuer Fragebogen, indem die eheähnliche Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft abgefragt wird. Ich denke, dass der Fragebogen selbst erklärend ist und es klar sein sollte, wann man sich selbst als ...
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Alt 21.11.2005, 09:15   #1
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.390
Standard Neuer Fragebogen eheähnlich A2LL

Anbei ein neuer Fragebogen, indem die eheähnliche Gemeinschaft oder Wohngemeinschaft abgefragt wird. Ich denke, dass der Fragebogen selbst erklärend ist und es klar sein sollte, wann man sich selbst als eheähnlich einstuft.

Wer also außer Bad und Küche andere Räume gemeinsam benutzt, oder gemeinsam einkauft, kocht etc ist halt eheähnlich. Auch hier wieder, bitte keine Tel.Nr. eintragen.

Diese Anlage ist nur für reg. Nutzer des Forums einsehbar!
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Dateityp: pdf fragebogen_ehe_hnlich_a2ll_113.pdf (17,1 KB, 550x aufgerufen)
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Martin

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Alt 21.11.2005, 12:01   #2
rintho
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Ja, aber....

WEnn ich mich jetzt nicht sehr täusche, dann sind doch die meisten Fragen dieses Bogens nach veröffentlichten einschlägigen Urteilen ziemlich irrelevant zur Beurteilung ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder nicht.

Was macht der dann für einen Sinn?

Oder liege ich jetzt falsch?

Gruß

Thomas
 
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Alt 21.11.2005, 12:07   #3
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.390
Standard

eben und wenn man diese Fragen falsch beantwortet wird eheähnlich unterstellt.
Dieser ist inzwischen Bestandteil des EDV-Programmes
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Martin

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Alt 21.11.2005, 16:01   #4
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 03.11.2005
Ort: Münster
Beiträge: 210
Standard

Aber ist es letztlich relevant, was unterstellt wird?

„Eine eheähnliche Gemeinschaft kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) - auch in Zukunft - füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der »Eheähnlichkeit«, das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges »Unterhalten« fordert, erfüllt.“ (SG Dresden, Beschluss vom 14.06.05, Az.: S 23 AS 332/05 ER)

Was ist bspw. damit? Oder damit, dass es Beziehungen gibt, in denen beide sich nie finanziell unterstützt haben und dies auch verweigern? Was passiert, wenn der, der den anderen mit unterhalten soll, sich schlicht weigert und der andere dann rechtlos ist?

Was passiert dann?
Irisanna ist offline  
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Alt 21.11.2005, 16:40   #5
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 01.11.2005
Beiträge: 152
Standard zusammenleben gefällt mir nicht

bereits das Wort zusammenleben ist doch eine Falle. Das würde ich streichen und durch die jeweils passende Bezeichnung ersetzen. Zum Beispiel innerhalb einer Wohnung innerhalb eines Hauses.
einen freundlichen Gruß
narssner
narssner ist offline  
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Alt 21.11.2005, 18:27   #6
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 01.07.2005
Ort: Lipperland
Beiträge: 75
Standard Es gibt keine eheänliche Gemeinschaft

Nach dem Grundgesetz gibt es nur Ehen und eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Das ist Punkt 1.
Punkt 2: Eine sogenannte eäG würde voraussetzen, dass man füreinander einsteht, ganz so wie in einer Ehe. Ausser im BSHG und im SGB gibt es nirgendwo in der Gesetzgebung den Begriff eäG. Keiner der eäG- Partner könnte den anderen auf Unterhalt verklagen. Der Begriff eäG ist ein vom Staat gemachtes Kunstwerk, um andere als den Staat heran zu ziehen.
Sollte allerdings ein gemeinsames Kind vorhanden sein, dann sieht die Sache schon anders aus.

Gruß
Radi
Radi4u ist offline  
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Alt 21.11.2005, 20:22   #7
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 21.11.2005
Beiträge: 55
Standard

hallo,

ich habe die Möglichkeit 6-8 Monate zu arbeiten.
Danach werde ich wohl wieder stempeln dürfen.
Nun meine Frage.

Ich bin derweil Hartz IV Bruder und wohne in einer WG mit meiner Mitbewohnerin.
Das durchsetzen der WG im Dezember 04 war ein echter Akt aufm Amt.
Gottlob ging alles gut und sogar die Bescheide stimmten.
Diesen Antrag oben kenne ich nicht und wollte wissen ob der auch auf mich zukommt wenn ich nach 8 Monaten wieder beim Jobcenetr landen sollte.
Die WG wird bis dato bestand haben.

Gruß
fred
fred ist offline  
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Alt 23.11.2005, 20:34   #8
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 17.10.2005
Ort: Husum
Beiträge: 88
Standard

moin moin,

die fragen nach gemeinsamen haushaltsgeräten, gemeinsamen einkäufen und gemeinsamem kochen sind erstmal völlig irrelevant, da das in jeder guten wohngemeinschaft auch passiert.

nichtmal das gemeinsame nutzen aller räume wäre allein ausreichend.

Zitat:
Kann der Partner über die Einkommens- u. Vermögensgegenstände des anderen Partners verfügen?
würde mich mal interessieren, wie die mit kommunen mit gemeinsamer kasse umgehen. da sind dann 10-20 leute eheähnlich.

einzig die beschränktheit auf einen bestimmten partner die andere beziehungen ausschliesst mit gegenseitigem füreinander einstehen und gemeinsamen kindern könnte sachdienlich genutz werden.

grüsse
heinbloed ist offline  
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Alt 23.11.2005, 21:27   #9
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 21.11.2005
Beiträge: 55
Standard

klingt ja mal vielversprechend weil das mal eine vernünftige Ansicht ist. Obs allerdings auch bei ner Neuauflage die von der AfA so sehen is immer fraglich.
Mach mir halt nen Kopf ob das nochmal so glimflich und ohne Kadi funktioniert beim nächsten Antrag der gleichen WG.

Ps:
Mein Hauptprob ia halt das wir schon einmal eine Wohnung (2 Jahre lang) bewohnten.
Auch in der jetzigen wohnen wir bereits 2 Jahre........

Hoffe das ist nur ein Indiz für die.
Aber das kanns ja nich sein, sonst würde ja jede Studenten-WG (z.B. Mann/Frau) die länger als 3 Jahre studieren und in der selben Wohhung leben auch des verdachtes der eheähnlichkeit unterworfen werden ........
fred ist offline  
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Alt 30.11.2005, 09:14   #10
Neuer Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 26.06.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 26
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Hmmmm...... ich als Mitbewohnerin bin nun aber nicht bereit, diesen Fragebogen zu unterschreiben. Da ich selber keine Leistung beantrage, sehe ich hierzu keine Notwendigkeit. Was wird die Arge in diesem Fall unternehmen? Hat sie überhaupt rechtliche Handhabe gegen mich?

Btw: Ich könnte alle Frage bis auf den Part mit der gemeinsamen Nutzung der Haushaltsgeräte sowie der Einnahme der Mahlzeiten guten Gewissens verneinen. Allein - ich bin nicht bereit, derartige Auskünfte zu geben. Wenn mein Freund - für den ich noch nie finanziell eingestanden habe und dies auch nicht werde, da ich mich nur meinen Kindern verpflichtet sehe - das Ding ausfüllt, ist das sein Ding. Aber können die mich tatsächlich zu einer Unterschrift nötigen?

Gruß vom
Hasenzahn
Hasenzahn ist offline  
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Alt 30.11.2005, 09:21   #11
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.390
Standard

Zitat:
Zitat von Hasenzahn
Hmmmm...... ich als Mitbewohnerin bin nun aber nicht bereit, diesen Fragebogen zu unterschreiben. Da ich selber keine Leistung beantrage, sehe ich hierzu keine Notwendigkeit. Was wird die Arge in diesem Fall unternehmen? Hat sie überhaupt rechtliche Handhabe gegen mich?

Btw: Ich könnte alle Frage bis auf den Part mit der gemeinsamen Nutzung der Haushaltsgeräte sowie der Einnahme der Mahlzeiten guten Gewissens verneinen. Allein - ich bin nicht bereit, derartige Auskünfte zu geben. Wenn mein Freund - für den ich noch nie finanziell eingestanden habe und dies auch nicht werde, da ich mich nur meinen Kindern verpflichtet sehe - das Ding ausfüllt, ist das sein Ding. Aber können die mich tatsächlich zu einer Unterschrift nötigen?

Gruß vom
Hasenzahn
Ich würde dir raten nur die Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft zu unterschreiben und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verweisen: - 1 BvR 1962/04 -
Zitat:
b) Aus diesen Gründen begründen die angegriffenen Regelungen keine Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners. Insbesondere muss der Hilfebedürftige keine derartigen Angaben zu Mit- oder Untermietern machen. Für die Zwecke der Grundsicherung für Arbeit Suchende reicht es aus, wenn er den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlungen als Einkommen angibt. Allerdings trägt er das rechtliche Risiko, das sich ergeben kann, wenn entgegen seinen Angaben doch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr196204.html
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Martin

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Alt 29.03.2006, 15:36   #12
Neuer Benutzer
 
Benutzerbild von Knutsn
 
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Hallo!
Zuerst mein Kompliment an die Betreiber dieses interessanten Forums.

Also,
1.ich hab das selbe Problem wie "Hasenzahn"
2. der Beitrag ist hilfreich und soweit erschöpfend
3.aber was meinen Sie konkret mit
Zitat:
Ich würde dir raten nur die Widerlegung der Bedarfsgemeinschaft zu unterschreiben
. . .???
4. Wo steht sie bzw. wie lautet sie?

Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen, Knutsn
Knutsn ist offline  
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Alt 29.03.2006, 15:40   #13
Redaktion
 
Benutzerbild von vagabund
 
Registriert seit: 22.06.2005
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Beiträge: 1.955
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hier ---> http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/wibg.pdf
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Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

"Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner
vagabund ist offline  
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Alt 29.03.2006, 16:01   #14
Neuer Benutzer
 
Benutzerbild von Knutsn
 
Registriert seit: 27.03.2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 21
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Danke,
Hab es geich ausgefüllt und ausgedruckt. Super einfach das. :daumen:

Gruß, Knutsn
Knutsn ist offline  
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Alt 29.03.2006, 17:02   #15
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Forumnutzer
 
Benutzerbild von Quirie
 
Registriert seit: 23.03.2006
Ort: an der Elbe
Beiträge: 658
Standard

Derzeit (Gesetzesänderung wird angestrebt) muss die Arge noch das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft beweisen.

Und auch ein partnerschaftliches Zusammenleben ist nicht unbedingt einer Ehe gleichzusetzen.

Da gelten noch immer die Grundsätze der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahre 1992.BVerfG( Urteil vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87).

Es muss schon eine ganz besonders enge Beziehung bestehen, in der jeder für den Partner dieselbe Verantwortung für alle Lebenslagen übernehmen will wie in einer Ehe. Letztendlich entschließen sich die meisten doch wohl für ein Zusammenleben ohne Trauschein, weil sie gerade diese letzte Konsequenz nicht, oder noch nicht wollen.

Also nicht einschüchtern lassen, auch nicht bei gemeinsamen Schlafzimmer!
__________________
Die Dummheit drängt sich vor, um gesehen zu werden; die Klugheit steht zurück, um zu sehen.
(Verf.unbekannt, Realitätsgehalt 100 %)

- Keine Rechtsberatung, die ist Sache der Rechtsanwälte-
Quirie ist offline  
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Alt 29.03.2006, 17:45   #16
Neuer Benutzer
 
Benutzerbild von Knutsn
 
Registriert seit: 27.03.2006
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 21
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Danke Quirie, Dank allen die sich hier jeden Tag die größte Mühe geben! :klatsch:

Ich glaub, ich kann wieder ruhiger schlafen obwohl ich auch schon den Brief zur Wohnkostenreduzierung erhalten habe - wohlgemerkt - ich wohne in Stuttgart und hier werden auch die schlimmsten Bruch- und Bretterbuden für teures Geld an den Mann gebracht. :dampf:

Gruß, Knutsn
Knutsn ist offline  
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Alt 31.03.2006, 11:00   #17
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.03.2006
Beiträge: 3
Standard Neuer Fragebogen eheähnlich A2LL

Hi Leute,

erst mal danke für das Forum und für die guten Antworten.
Die haben mir schon einige Male geholfen.
Meine Frage zielt jetzt auf diese Bestätigung zur Widerlegung der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §9 SGB II, die hier im Forum erwähnt wurde.
Diese füllt ja nur der Mitmieter aus.
Was füllt dann aber der Hauptantragsteller aus?
Muss er trotzdem den Fragebogen zur eheähnlichen Gemeinschaft ausfüllen?
Bei mir gibt es nämlich folgendes Problem.
Ich bin mit einer guten Freundin zusammengezogen. Da haben wir beide den Mietvertrag unterzeichnet, da wir ansonsten nicht die Wohnung bekommen hätten. Da ich und sie zu wenig verdient haben.
Jetzt sind wir vor einem Jahr umgezogen und mussten erneut den Mietvertrag beide unterzeichnen, da wir ansonsten auch hier die Wohnung nicht erhalten hätten.
Es besteht somit kein Untermietvertrag.
Ausserdem sind wir auch nicht andauernd ein Paar. AUf der alten Wohnung waren wir keins und auf der neuen Wohnung sind wir es auch nur ab und zu.
Wie mache ich das der ArGe klar?
Wir sind keine eheähnliche Gemeinschaft, da keines der vom obersten Gericht im Grundsatzurteil beschriebenen Merkmale zutrifft.
Auch auf der Bestätigung zur WIderlegung ... hat meine Mitbewohnerin alles angekreuzt, da nichts davon zutrifft.
Was mche ich jetzt?
Danke für die ANtworten.
Bis dann und schöne Grüße aus Berlin[/quote]
pumaspuma ist offline  
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Alt 31.03.2006, 11:17   #18
Barney
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Beiträge: n/a
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Zunächst mal, schade, dass du gestern nicht auf unserem Treffen warst.

Nun, das nächste findet am 27.3. statt. Du solltest unbedingt hinkommen.

Offensichtlich sind die Argen und Ämter jetzt dabei alles, was nicht schnell genug aus gemeinsamen Wohnungen zieht, als eheähnliche Gemeinschaft einzustufen. Die Aufforderungen zur Reduzierung der KdUs sind raus und nun kömmt die nächste Schikane.

Ich denke nicht, dass es mit dem Ausfüllen irgendwelcher Formulare oder Erklärungen für die Antragsteller befriedigend geregelt wird. Es wird harte Auseinandersetzungen geben. Zunächst wird das Amt alles daran setzen, dich als eheähnliche einzustufen. Und das heißt, sie versuchen euch gemeinsam zu berechnen. Weigert ihr euch, wird das Amt die Leistung verweigern bis zur Klärung. Da ist es schietegal, ob das richtig ist oder nicht. Sie tun es.

Den Betroffenen bleibt dann nix weiter übrig, als ihrem Geld hinterher zu rennen.

Deine Partnerin, ist die Leistungsbezieherin? Wenn nicht, warum reagiert sie auf Post von jemandem, mit dem sie nichts zu tun hat?

Antwortet sie immer auf alle Briefe, die sie von irgendwem bekommt?

Sicher nicht. Also, warum soll sie hier irgendwas ausfüllen?

http://www.erwerbslosenforum.de/wide...e_aehnlich.doc

Und diese Erklärung füllst nur du aus.
 
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