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| Tags: antrag, antwort, bleibt, monate, ohne |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Hallo, Am 06.08.2008 habe ich bei meinem JobCenter einen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten gestellt. Ich habe den Antrag zusammen mit 52 Bewerbungskopien persönlich bei meiner Fallmanagerin abgegeben. Zudem noch die unterschriebene Eingliederungsvereinbarung. Die Sachbearbeiterin war damals ziemlich sauer, weil ich das alles direkt in ihr Zimmer getragen habe. "Ich hätte die schließlich auch im Eingangsbereich abgeben können." Eine Woche vorher beim Termin zum Eingliedrungsvertrag hatte sie mir noch gesagt, dass ich die unterschriebene Eingliederungsvereinbarung und sonstige Unterlagen (Bewerbungskostenantrag) direkt bei ihr abgeben kann. Und dann meckert sie doch. Da sie ziemlich gestresst war, wollte sie mir den Eingang der Unterlagen nicht quittieren. Also habe ich mir zur Sicherheit das Antragsformular zur Bewerbungskostenerstattung im Eingangsbereich des JobCenters als eingegangen abstempeln lassen. Die 52 Kopien ergeben den maximalen Erstattungsbetrag in Höhe von 260 Euro (52 x 5,- Euro). Bis heute habe ich weder eine Bestätigung, dass der Antrag bearbeitet wird, noch die Erstattung selbst erhalten. Geschweige einen Bescheid. Zwischenzeitlich habe ich 2 x die Fallmanagerin gebeten mir den Sachstand der Bearbeitung mitzuteilen bzw. ermahnt die Erstattung vorzunehmen. Aber auch hier keine Antwort. Inzwischen sind nun 2 Monate vorbei und ich habe nichts gehört und gesehen. Keine Erstattung und keine Mitteilung. Nun meine Fragen: Welcher Zeitrahmen ist hier zumutbar, um auf einen Bescheid bzw. eine Erstattung zu warten? Wie lange kann sich der JobCenter zur Erstattung bzw. Antragsbearbeitung überhaupt Zeit lassen? Mehr wie schriftlich und persönlich anmahnen kann ich doch nicht tun. Oder, was kann ich noch tun um dem Jobcenter Druck zu machen? Da ich davon ausgehe, dass ich auf Bewerbungskosten einen Rechtsanspruch habe, muss ich dann eventuell im schlimmsten Falle eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht anstreben? Unser eins bekommt bei jeder Kleinigkeit Fristen gesetzt mit Androhungen bei nicht rechtzeitiger Erledigung. Es kann doch nicht wahr sein, dass die 2 Monate verstreichen lassen können, ohne sich zu rühren. Hugo |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.07.2006 Ort: hamburg
Beiträge: 2.938
| Bewerbungskostenerstattung ist eine "Kann"-Leistung.
__________________ Bin in Zukunft nicht mehr so oft online. |
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| | #3 |
| Redaktion Registriert seit: 19.08.2005 Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 4.812
| Empfehlung,noch einmal schriftl. anmahnen (max 1 Woche Zeit) danach einklagen. EGV bereits unterschrieben war falsch. Ohne Geld keine Bewerbung
__________________ Dem Deutschen Volke Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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| | #4 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Danke für die schnellen Antworten. Das mit der KANN- Leistung habe ich auch schon mal gelesen. Wieso aber eigentlich KANN- Leistung? Weshalb gibt es vom JobCenter dann die eigens dafür vorgesehenen Vordrucke? Ich bin Langzeitarbeitsloser und habe in den vergangen Jahren die Bewerbungskosten immer erstattet bekommen. Der JobCenter kann doch nicht 2 Jahre lange die Kosten erstatten und dann auf einmal nicht. Wie wollen die das begründen? Apropos begründen! Wenn ich einen Antrag stelle und die dem Antrag nicht stattgeben wollen, dann müssen die doch mindestens einen Ablehnungsbescheid inkl. Begründung mir übersenden. Oder? Und gegen einen eventuellen Ablehnungsbescheid, könnte ich dann wiederum Widerspruch einlegen. Außerdem steht auf einem Hinweisblatt des Jobcenter folgendes: "1. Es bedarf ausschließlich einer einmaligen Antragstellung auf Erstattung der Bewerbungskosten. Dieser Antrag ist gültig, bis Sie Ihre Arbeitslosigkeit beendet haben." Da ich in der Vergangenheit bereits Erstattungen erhielt, kann doch laut diesem Hinweis nicht die Erstattung im aktuellen Fall willkürlich verweigert werden. Oder? @wolliohne Müsste ich das über das Sozialgericht oder wie bei normalen Schuldnern im Wege eines Mahnbescheids einklagen? Die EGV war eigentlich nicht negativ und human. Ich hatte auch erst daran gedacht die EGV nicht zu unterschreiben. Aber mit welcher Begründung hätte ich die Unterschrift verweigern sollen? Ich denke man kann die Unterschrift nur verweigern, wenn dort unzumutbare Dinge enthalten sind. Hugo |
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| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Hallo, Ich habe immer noch keine Post vom Jobcenter erhalten. Keine Erstattung und keine Mitteilung. Gar nichts. Hatte in meinem letzten Schreiben ein Frist bis zum 17.10.2008 angegeben. Nichts ist passiert. Wenn ich jetzt doch eine Klage ansteben will, muss ich das beim Sozialgericht machen? Wie ich im letzten Beitrag geschrieben habe, hatte ich in der Vergangenheit bereits Erstattungen erhalten. Laut dem Hinweisblatt des JobCenters in dem steht:"Es bedarf ausschließlich einer einmaligen Antragstellung auf Erstattung der Bewerbungskosten. Dieser Antrag ist gültig, bis Sie Ihre Arbeitslosigkeit beendet haben" kann doch nicht die Erstattung im aktuellen Fall willkürlich verweigert werden. Oder? Gruss Hugo |
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| | #6 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 13.10.2008
Beiträge: 15
| Bewerbungskostenerstattung sind immer KANN Leistungen da sie von den kommunalen geldern gezahlt werden.Ein Antrag sollte dann aber wenigstens abgelehnt werden und nicht wie in diesem fall einfach ignoriert werden. Ich würde mich einfach mal persönlich beim Geschäftsstellenleiter der zuständigen Einrichtung vorstellen und ihm sagen das wenn es binnen einer woche zu keinem Ergebnis kommt du dich an deine regionale Staatsanwaltschaft wendest (würde ich jetzt sagen...) |
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