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Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?; in Forum: Information; Hi Leute, ich hoffe ihr könnt mir nochmal helfen. Es geht um einen ALG II - Antrag. Der Antrag wurde am 06.03.2008 gestellt. Wurde wegen fehlender Mitwirkungspflicht abgelehnt. Es wird ...
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Alt 12.08.2008, 17:34   #1
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Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 26
Standard Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Hi Leute,

ich hoffe ihr könnt mir nochmal helfen.

Es geht um einen ALG II - Antrag.

Der Antrag wurde am 06.03.2008 gestellt. Wurde wegen fehlender Mitwirkungspflicht abgelehnt. Es wird vom Amt eine BG vermutet und deshalb sollte ICH die erforderlichen Daten von meiner Freundin einholen.

Dieser Ablehnung habe ich widersprochen. Ich habe alles mir mögliche getan um meine Unterlagen einzureichen. Hat auch funktioniert. Die Daten meiner Freundin hab ich von ihr nicht bekommen. Sie hat sich wie gesagt geweigert. Da wir beide keine BG bilden kann sie das auch. Meiner Mitwirkungspflicht bin ich also - meiner Auffassung nach - nachgekommen.
Wenn sie Daten meiner Freundin wollen, sollen sie sich an sie wenden.

Haben sie auch gemacht. Sie hat die auskunft verweigert. Auch mti der Begründung, dass wir keine BG bilden und sie deshalb keine Auskunft geben braucht.

Morgen ruf ich den SB an und frag ihn wie es weitergeht.

Meine Frage:
Er hat meinen Antrag wegen fehlender Mitwirkung von mir abgelehnt. Ich habe widersprochen und geschrieben, ich sei dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Wenn er jetzt aufgibt und von meiner Freundin nix mehr verlangt, zeigt das doch eigentlich genau das was ich im Widerspruch geschrieben habe.

Muss er dann meinem Widerspruch abgelten (so heißt das glaub ich)?

Und kann er den Antrag dann wegen nem anderen Grund erneut ablehnen?


gruß ecko
ecko ist offline  
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Alt 12.08.2008, 17:47   #2
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.391
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Du könntest Pesch haben und die Behörde schreibt deinen "Freundinn" an. Sag mal: warum sprichst Du von Freundinn, wenn ihr keine BG seit, sondern nur einen WG?
Dabei kann die Behörde sich dem § 60 SGB II zu Nutze machen und deine "Freundinn" als Dritte zur Auskunft verpflichten. Dies kann mit Bußgeld und weiteren Zwangsmaßnahmen betrieben werden. Lies dir den § mal gut durch.

Allerdings hätte man dir den Antrag nicht wegen fehlender Mitwirkung versagen dürfen. Dies könntest Du jetzt gerichtlich geltend machen und dabei feststellen, dass Du keine Auskünfte geben konntest und diese dir nur illegal beschaffen könntest. Du musst ja nicht unbedingt mit der Tür ins Haus fallen und auf diesen § aufmerksam machen.

Ich hoffe ja nicht, dass Du in der Behörde von deiner Freundin sprachst.
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Martin

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Alt 12.08.2008, 18:08   #3
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Registriert seit: 11.06.2006
Ort: Hannover
Beiträge: 1.713
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Martin,

die "Freundin" wurde doch schon angeschrieben.

Zitat:
Wenn sie Daten meiner Freundin wollen, sollen sie sich an sie wenden.

Haben sie auch gemacht. Sie hat die auskunft verweigert. Auch mti der Begründung, dass wir keine BG bilden und sie deshalb keine Auskunft geben braucht.
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Viele Grüße aus Hannover
Kerstin_K ist offline  
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Alt 12.08.2008, 18:10   #4
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.391
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Dann soller (weiß ich aber nicht, ob er das will) die Behörde darauf hinweisen, dass sie sich über § 60 SGB II die Unterlagen selbst beschafft. Er selbst kann sich jetzt an das Gericht wenden. Am besten einen Anwalt nehmen.

Zitat:
Zitat von Kerstin_K Beitrag anzeigen
Martin,

die "Freundin" wurde doch schon angeschrieben.
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Martin

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Alt 13.08.2008, 01:16   #5
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Benutzerbild von Mario Nette
 
Registriert seit: 13.12.2007
Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 3.928
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Wie es weitergeht, ist klar: Dein Widerspruch muss schriftlich durch das Amt beschieden werden. Möglicherweise kommt das Amt auf die Idee, zur Klärung des Sachverhalts eine Hausdruchsuchung - äh Quatsch: - einen Hausbesuch zu machen.

"Freundin" ist zwar zwischenmenschlich auch dann gebräuchlich, wenn man sich "nur" kennt, bei der ARGE ist er aber zu vermeiden. Tja, was soll ich sagen, meine echte Freundin (BG) hat auch nochmal Freundinnen, die auch meine Freundinnen sind. Und nun? "Freundin" ist für uns sprachlich nicht gleichzusetzen mit gegenseitigem Einstand, ist ja logisch. Aber das Amt sieht das ganz anders.

Mario Nette
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Mario Nette ist offline  
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Alt 13.08.2008, 09:04   #6
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Beiträge: 26
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Zitat:
Zitat von Mario Nette Beitrag anzeigen
Wie es weitergeht, ist klar: Dein Widerspruch muss schriftlich durch das Amt beschieden werden. Möglicherweise kommt das Amt auf die Idee, zur Klärung des Sachverhalts eine Hausdruchsuchung - äh Quatsch: - einen Hausbesuch zu machen.

"Freundin" ist zwar zwischenmenschlich auch dann gebräuchlich, wenn man sich "nur" kennt, bei der ARGE ist er aber zu vermeiden. Tja, was soll ich sagen, meine echte Freundin (BG) hat auch nochmal Freundinnen, die auch meine Freundinnen sind. Und nun? "Freundin" ist für uns sprachlich nicht gleichzusetzen mit gegenseitigem Einstand, ist ja logisch. Aber das Amt sieht das ganz anders.

Mario Nette

Der Hausbesuch war schon.

Der Sachbearbeiter reicht den Widerspruch jetzt an die Widerspruchstelle weiter.

Das kann dauern hat er gemeint.

Ich bin ma gespannt.
ecko ist offline  
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Alt 13.08.2008, 09:25   #7
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Benutzerbild von Mario Nette
 
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Ort: Philadelphia (bei Storkow/Mark)
Beiträge: 3.928
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Klar kann das dauern - er spricht aus Erfahrung. Aber nach drei Monaten Untätigkeit des Amts hinsichtlich des Widerspruchs (und wenn auch sonst sich die Gegebenheiten bei euch nicht geändert haben) ist eine Untätigkeitsklage möglich.

Mario Nette
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Alt 13.08.2008, 09:31   #8
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Registriert seit: 22.04.2008
Beiträge: 83
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Der Hausbesuch war schon.

-Jetzt würde mich folgendes sehr interessieren:

Wie ist der HB abgelaufen?
Haben die Bilder gemacht?
Haben die schon vor Ort eine Äusserung getan?
Hast Du ein Protokoll bekommen?

-Überhaupt: haben die einen terminierten Besuch abgehalten oder war es ein Überraschungsbesuch?

Berenike1810 ist offline  
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Alt 13.08.2008, 09:56   #9
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Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 26
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
-Jetzt würde mich folgendes sehr interessieren:

Wie ist der HB abgelaufen?
Es kam völlig überraschend eine Mitarbeiterin, die sich die Wohnung und die Wohnverhältnisse anschauen wollte. Hat mir keine Rechte genannt und hat mir ein paar Fragen über die Wohnverhältnisse gestellt und ist wieder gegangen.

Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
Haben die Bilder gemacht?
keine Bilder

Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
Haben die schon vor Ort eine Äusserung getan?
Ja, klare BG obwohl ich dies mehrmals zurückwies. Aber die BG galt ja auch schon vorher - mit Antragsabgabe gingen sie sofort von BG aus. Ohne weitere Fragen zu stellen.

Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
Hast Du ein Protokoll bekommen?
Nein, weder beim Hausbesuch noch nach schriftlicher Anfrage beim SB wurde mir ein Protokoll zugesand.

Zitat:
Zitat von Berenike1810 Beitrag anzeigen
-Überhaupt: haben die einen terminierten Besuch abgehalten oder war es ein Überraschungsbesuch?
Besuch war völlig überraschend.
ecko ist offline  
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Alt 13.08.2008, 10:15   #10
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Beiträge: 3.928
Standard AW: Was kommt nach Widerspruch wegen Mitwirkungspflicht?

Ich habe das Gefühl, dass der Widerspruch abgeschmettert wird und ihr dann klagen müsst.

Ich nehme an, ihr habt euch kundig gemacht, welche Anhaltspunkt für eine BG sprechen? Um in letzter Konsequenz ein Nicht-Gebundenheit zu belegen, müsste einer von euch ausziehen.

Mario Nette
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