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| Tags: arge, man, quotrausquot |
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| | #1 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.955
| Nach Bewilligung von ALG-II stellt der Bescheid einen VA mit Dauerwirkung dar. Mittels Fortzahlungsantrag wird lediglich mitgeteilt, ob oder was sich an Änderungen an der Hilfebedürftigkeit ergeben hat. Wird die Leistungsgewährung jedoch durch einen Aufhebungsbescheid eingestellt, ist man damit aus ALG-II raus? Oder wirkt der VA weiter, jedoch ohne Leistungsgewährung. Bedarf es einer konkreten "Abmeldung" bei ARGE, um den Dauer-VA zu beenden?
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner |
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| | #2 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.12.2005 Ort: Wetterau
Beiträge: 295
| Denn erst mit einer konkreten Abmeldung erhält man einen Aufhebungs-, bzw. Einstellungsbescheid....
__________________ Leben und Leben lassen! |
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| | #4 | |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.955
| Zitat:
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner | |
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| | #5 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.12.2005 Ort: Wetterau
Beiträge: 295
| Zitat:
__________________ Leben und Leben lassen! | ||
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| | #6 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.955
| Wenn jemand einen größeren Geldbetrag erhalten hat durch Steuerrückerstattung oder Erbschaft, wird ein Aufhebungsbescheid erlassen. Die Behörde errechnet wieviel Monate man kein Anspruch auf Leistungen hat. Da ein Aufhebungsbescheid erlassen wurde und kein Änderungsbescheid über diesen Zeitraum (was für mich eindeutiger wäre), ist die Frage, auf welche Rechtsgrundlage der nunmehr nicht mehr hilfebedürftige verpflichtet ist, seine Bedarf aus dem Geldzufluß auf ALG-II-Niveau zu tätigen? Unterliegt er in dieser bezugsfreien Zeit weiter den Verpflichtungen einer EGV usw.?
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner |
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| | #7 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Dann würde ich mich an nichts mehr gebunden fühlen... ich bekomm nichts mehr, weil ich nichts mehr will... warum sollte ich also noch nach deren Pfeife tanzen müssen? Gruß aus Ludwigsburg | |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| ... also nach meiner bescheidenen Meinung ist mann/frau mit einem Aufhebungsbescheid aus der Argenmühle raus - es werden ja dann (wenn) keinerlei Leistungen mehr gezahlt ---- auch keine KV-Beträge mehr. Ein Änderungsbescheid müßte ja dann mindestens noch eine 1 Euroleistung ( z.B. für die KV) beinhalten. Bei dem Beispiel wegen Vermögenszufluß wird entweder ? Monate die Leistung auf z.B. 1 Euro gesetzt (wegen KV) und dann die Monate mit dem Vermögensverbrauch berechnet ( Änderungsbescheid ) oder ebend mit Aufhebungsbescheid die Leistungen voll entzogen. Nur ! ! wenn das "Vermögen" dann nach sehr kurzer Zeit verbraucht ist und wieder Alg2 beantragt wird, dann wird mit Monatsnachrechnung eine evtl. Vermögensverschleuderung vermutet und Leistungen warscheinlich versagt. Übrigens wenn der Leistungsbezug mehr als 2 Monate unterbrochen ist, ist immer ein Neuantrag fällig mit alle Formularen etc...... Aber nur meine Meinung zu diesem Thema :mrgreen: |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Köln
Beiträge: 2.271
| Mich interessiert jetzt aber auch mal der Teil von Vagabunds Frage, inwieweit man sich nach Erbschaft o.ä. verhält, wenn es z.B. eindeutig ist, dass die Geldmenge nicht Ewigkeiten reichen wird. Wenn also abzusehen ist, dass man irgendwann wieder bei AlgII landet (es sei denn, man hat in der Zeit einen Job gefunden). Muss man sich dann bei Neuantrag wohl dafür rechtfertigen, (oh, der Herr oder die Frau Soundso wieder mal hier, was haben sie denn seit Monat X so gemacht und wovon haben sie gelebt, hätten sie gern ihre alte BG-Nummer wieder?) dass die Geldsumme nicht für ein weiteres Jährchen gereicht hat, weil man "über seine Verhältnisse" gelebt hat? Gruß, Arwen |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| :hihi: beantwortet, wenn meine Meinung richtig ist :hug: |
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| | #11 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.955
| Ich will das mal noch weiter "spinnen"... Dieser Geldzufluß wird ja als Einkommen gewertet. Selbst die Mitteilung in der Veränderungsmitteilung, dass man eine Arbeit aufgenommen hat, ist nicht unbedingt als "Abmedung" zu sehen wie beim früheren ALG- bzw. AlHibezug, denn da steht in dem Formular "über die rechtlichen Auswirkungen erhalten sie von der Behörde bescheid".
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Köln
Beiträge: 2.271
| Menno Arco, du warst zu schnell ... meinereiner hat doch noch getippt, während du schon "abgeschickt" hast... ;) |
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| | #13 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
Dies muß dann nachgewiesen werden und wenn kein Leistungsanspruch mehr errechenbar ist, wird dann ja wohl ein Aufhebungsbescheid erlassen. Der andere Weg wäre ja das evtl. auf den noch bestehenden Bescheid AufstockAlg2 berechnet wird ..... somit läuft die Leistung (wenn auch dann ja vermindert) weiter - also Änderungsbescheid :kinn: hoffe ich ;) | |
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| | #14 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.955
| Soweit folgerichtig... gehe ich aber zurück zur Erbschaft, wird verlangt, auf ALG-II-Niveau diese x Monate zu verbrauchen.... könnte es vergleichbar ja dazu führen, dass die ARGe verlangt, auch das Arbeitseinkommem auf ALg-II-Niveau zu verbrauchen bis die Probezeit rum ist. (Das ist nicht aus der Luft geholt, im KdU-Bereich schon erlebt, dass auf die Probezeit verwiesen wurde).
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| | #15 | |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
Aber bin evtl. ja auch blind und habe was nicht gesehen :) (wenn das Gehalt über dem Leistungsanspruch ist) | |
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| | #16 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.12.2005 Ort: Wetterau
Beiträge: 295
| Zitat:
Außerdem ist man nicht mehr verpflichtet, sich wie unter Hartz IV-bedingungen zu verhalten, wenn man aus dem Bezug rausfällt. Das gleiche gilt auch für ein Erbe, dass zwar sparsam zu verbrauchen ist, aber das bedeutet noch lange nicht Hartz IV-Niveau....
__________________ Leben und Leben lassen! | |
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| | #17 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| [quote="silkem"] Zitat:
Man muß die Ausgaben belegen können... und es nicht verschwendet haben. Kann man aber alle Ausgaben als notwendig belegen, dürfte es keine Probleme geben. Gruß aus Ludwigsburg | |
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| | #18 | ||
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Unser Argument: das Einkommen geht die ARGE gar nichts mehr an... wir haben die Unterlagen verweigert - und einen Bescheid bekommen, in dem ausdrücklich drin steht, daß sie raus ist. Denn: Jemand der volljährig ist und seine geistigen Kräfte hat muß selbst entscheiden können, ob er (noch) Hilfe braucht... wenn ich heut sage ab morgen will ich nicht mehr gibt es keinen Grund, Angaben zu machen... außer man will doch noch was um eine Zeit zu überbrücken bis z.B. das erste Gehalt kommt. Gruß aus Ludwigsburg | ||
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