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Allgemeine Fragen

Wann ist man "raus" aus der ARGE?; in Forum: Information; Nach Bewilligung von ALG-II stellt der Bescheid einen VA mit Dauerwirkung dar. Mittels Fortzahlungsantrag wird lediglich mitgeteilt, ob oder was sich an Änderungen an der Hilfebedürftigkeit ergeben hat. Wird die ...
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Alt 20.11.2006, 20:47   #1
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Standard Wann ist man "raus" aus der ARGE?

Nach Bewilligung von ALG-II stellt der Bescheid einen VA mit Dauerwirkung dar. Mittels Fortzahlungsantrag wird lediglich mitgeteilt, ob oder was sich an Änderungen an der Hilfebedürftigkeit ergeben hat.

Wird die Leistungsgewährung jedoch durch einen Aufhebungsbescheid eingestellt, ist man damit aus ALG-II raus? Oder wirkt der VA weiter, jedoch ohne Leistungsgewährung.

Bedarf es einer konkreten "Abmeldung" bei ARGE, um den Dauer-VA zu beenden?
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Alt 20.11.2006, 21:00   #2
Ludwigsburg
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Standard Re: Wann ist man "raus" aus der ARGE?

Zitat:
Zitat von vagabund

Bedarf es einer konkreten "Abmeldung" bei ARGE, um den Dauer-VA zu beenden?
Ich würde sagen, ja...
 
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Alt 20.11.2006, 21:56   #3
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Denn erst mit einer konkreten Abmeldung erhält man einen Aufhebungs-, bzw. Einstellungsbescheid....
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Alt 21.11.2006, 00:00   #4
Redaktion
 
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Zitat:
Zitat von silkem
Denn erst mit einer konkreten Abmeldung erhält man einen Aufhebungs-, bzw. Einstellungsbescheid....
nicht nur....
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Alt 21.11.2006, 17:52   #5
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Zitat:
Zitat von vagabund
Zitat:
Zitat von silkem
Denn erst mit einer konkreten Abmeldung erhält man einen Aufhebungs-, bzw. Einstellungsbescheid....
nicht nur....
und wann noch?
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Alt 21.11.2006, 19:57   #6
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Wenn jemand einen größeren Geldbetrag erhalten hat durch Steuerrückerstattung oder Erbschaft, wird ein Aufhebungsbescheid erlassen.

Die Behörde errechnet wieviel Monate man kein Anspruch auf Leistungen hat.

Da ein Aufhebungsbescheid erlassen wurde und kein Änderungsbescheid über diesen Zeitraum (was für mich eindeutiger wäre), ist die Frage, auf welche Rechtsgrundlage der nunmehr nicht mehr hilfebedürftige verpflichtet ist, seine Bedarf aus dem Geldzufluß auf ALG-II-Niveau zu tätigen?

Unterliegt er in dieser bezugsfreien Zeit weiter den Verpflichtungen einer EGV usw.?
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Alt 21.11.2006, 20:16   #7
Ludwigsburg
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Zitat:
Zitat von vagabund
Wenn jemand einen größeren Geldbetrag erhalten hat durch Steuerrückerstattung oder Erbschaft, wird ein Aufhebungsbescheid erlassen.

Die Behörde errechnet wieviel Monate man kein Anspruch auf Leistungen hat.

Da ein Aufhebungsbescheid erlassen wurde und kein Änderungsbescheid über diesen Zeitraum (was für mich eindeutiger wäre), ist die Frage, auf welche Rechtsgrundlage der nunmehr nicht mehr hilfebedürftige verpflichtet ist, seine Bedarf aus dem Geldzufluß auf ALG-II-Niveau zu tätigen?

Unterliegt er in dieser bezugsfreien Zeit weiter den Verpflichtungen einer EGV usw.?
Wenn ich einen größeren Geldbetrag erhalten würde, würde ich der ARGE mitteilen, daß ich hiermit meinen Antrag auf ALG II ab dem ... als erledigt betrachte und ich das bestätigt haben will... Ende.

Dann würde ich mich an nichts mehr gebunden fühlen... ich bekomm nichts mehr, weil ich nichts mehr will... warum sollte ich also noch nach deren Pfeife tanzen müssen?

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 21.11.2006, 20:29   #8
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... also nach meiner bescheidenen Meinung ist mann/frau mit einem Aufhebungsbescheid aus der Argenmühle raus - es werden ja dann (wenn) keinerlei Leistungen mehr gezahlt ---- auch keine KV-Beträge mehr.

Ein Änderungsbescheid müßte ja dann mindestens noch eine 1 Euroleistung ( z.B. für die KV) beinhalten.

Bei dem Beispiel wegen Vermögenszufluß wird entweder ? Monate die Leistung auf z.B. 1 Euro gesetzt (wegen KV) und dann die Monate mit dem Vermögensverbrauch berechnet ( Änderungsbescheid ) oder

ebend mit Aufhebungsbescheid die Leistungen voll entzogen.

Nur ! ! wenn das "Vermögen" dann nach sehr kurzer Zeit verbraucht ist und wieder Alg2 beantragt wird, dann wird mit Monatsnachrechnung eine evtl. Vermögensverschleuderung vermutet und Leistungen warscheinlich versagt.

Übrigens wenn der Leistungsbezug mehr als 2 Monate unterbrochen ist, ist immer ein Neuantrag fällig mit alle Formularen etc......

Aber nur meine Meinung zu diesem Thema :mrgreen:
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Alt 21.11.2006, 20:30   #9
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Mich interessiert jetzt aber auch mal der Teil von Vagabunds Frage, inwieweit man sich nach Erbschaft o.ä. verhält, wenn es z.B. eindeutig ist, dass die Geldmenge nicht Ewigkeiten reichen wird. Wenn also abzusehen ist, dass man irgendwann wieder bei AlgII landet (es sei denn, man hat in der Zeit einen Job gefunden). Muss man sich dann bei Neuantrag wohl dafür rechtfertigen, (oh, der Herr oder die Frau Soundso wieder mal hier, was haben sie denn seit Monat X so gemacht und wovon haben sie gelebt, hätten sie gern ihre alte BG-Nummer wieder?) dass die Geldsumme nicht für ein weiteres Jährchen gereicht hat, weil man "über seine Verhältnisse" gelebt hat?

Gruß,
Arwen
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Alt 21.11.2006, 20:35   #10
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:hihi: beantwortet, wenn meine Meinung richtig ist :hug:
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Alt 21.11.2006, 20:42   #11
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Ich will das mal noch weiter "spinnen"...

Dieser Geldzufluß wird ja als Einkommen gewertet.

Selbst die Mitteilung in der Veränderungsmitteilung, dass man eine Arbeit aufgenommen hat, ist nicht unbedingt als "Abmedung" zu sehen wie beim früheren ALG- bzw. AlHibezug, denn da steht in dem Formular "über die rechtlichen Auswirkungen erhalten sie von der Behörde bescheid".
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vagabund
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Alt 21.11.2006, 20:42   #12
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Menno Arco, du warst zu schnell ... meinereiner hat doch noch getippt, während du schon "abgeschickt" hast...

;)
Arwen ist offline  
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Alt 21.11.2006, 20:51   #13
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Zitat:
Zitat von vagabund
Ich will das mal noch weiter "spinnen"...

Dieser Geldzufluß wird ja als Einkommen gewertet.

Selbst die Mitteilung in der Veränderungsmitteilung, dass man eine Arbeit aufgenommen hat, ist nicht unbedingt als "Abmedung" zu sehen wie beim früheren ALG- bzw. AlHibezug, denn da steht in dem Formular "über die rechtlichen Auswirkungen erhalten sie von der Behörde bescheid".
.. wohl richtig, denn in dieser Veränderungsmitteilung muß mann/frau ja angeben wieviel Gehalt reinkommt und/bzw. das erste Gehalt fließt.

Dies muß dann nachgewiesen werden und wenn kein Leistungsanspruch mehr errechenbar ist, wird dann ja wohl ein Aufhebungsbescheid erlassen.

Der andere Weg wäre ja das evtl. auf den noch bestehenden Bescheid AufstockAlg2 berechnet wird ..... somit läuft die Leistung (wenn auch dann ja vermindert) weiter - also Änderungsbescheid :kinn: hoffe ich ;)
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Alt 21.11.2006, 21:06   #14
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Soweit folgerichtig...

gehe ich aber zurück zur Erbschaft, wird verlangt, auf ALG-II-Niveau diese x Monate zu verbrauchen....

könnte es vergleichbar ja dazu führen, dass die ARGe verlangt, auch das Arbeitseinkommem auf ALg-II-Niveau zu verbrauchen bis die Probezeit rum ist.

(Das ist nicht aus der Luft geholt, im KdU-Bereich schon erlebt, dass auf die Probezeit verwiesen wurde).
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Alt 21.11.2006, 21:13   #15
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Zitat:
könnte es vergleichbar ja dazu führen, dass die ARGe verlangt, auch das Arbeitseinkommem auf ALg-II-Niveau zu verbrauchen bis die Probezeit rum ist.

(Das ist nicht aus der Luft geholt, im KdU-Bereich schon erlebt, dass auf die Probezeit verwiesen wurde).
.... das wäre für mich aber vollkommen unlogisch und ich finde da auch keine Hinweise im SGB und auch nicht in den DurchführungsVO bzw. Anweisungen.

Aber bin evtl. ja auch blind und habe was nicht gesehen :)

(wenn das Gehalt über dem Leistungsanspruch ist)
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Alt 21.11.2006, 21:20   #16
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Zitat:
Zitat von vagabund
könnte es vergleichbar ja dazu führen, dass die ARGe verlangt, auch das Arbeitseinkommem auf ALg-II-Niveau zu verbrauchen bis die Probezeit rum ist.
Diese Forderung halte ich für nicht durchhaltbar, da man durch Arbeitsaufnahme auch Mehrausgaben hat - ich denke da nur an Fahrtkosten, Mittagessen Kantine/auswärts, etc.

Außerdem ist man nicht mehr verpflichtet, sich wie unter Hartz IV-bedingungen zu verhalten, wenn man aus dem Bezug rausfällt. Das gleiche gilt auch für ein Erbe, dass zwar sparsam zu verbrauchen ist, aber das bedeutet noch lange nicht Hartz IV-Niveau....
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Alt 21.11.2006, 23:42   #17
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[quote="silkem"]
Zitat:
Zitat von vagabund

Das gleiche gilt auch für ein Erbe, dass zwar sparsam zu verbrauchen ist, aber das bedeutet noch lange nicht Hartz IV-Niveau....
Wobei: was ist sparsam?

Man muß die Ausgaben belegen können... und es nicht verschwendet haben.

Kann man aber alle Ausgaben als notwendig belegen, dürfte es keine Probleme geben.

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 22.11.2006, 10:28   #18
Ludwigsburg
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Zitat:
Zitat von Arco
Zitat:
Zitat von vagabund
Dieser Geldzufluß wird ja als Einkommen gewertet.

Nur, wenn er in der Zeit des Hilfebezugs auf dem Konto eingeht

Selbst die Mitteilung in der Veränderungsmitteilung, dass man eine Arbeit aufgenommen hat, ist nicht unbedingt als "Abmedung" zu sehen

richtig
wie beim früheren ALG- bzw. AlHibezug, denn da steht in dem Formular "über die rechtlichen Auswirkungen erhalten sie von der Behörde bescheid".
.. wohl richtig, denn in dieser Veränderungsmitteilung muß mann/frau ja angeben wieviel Gehalt reinkommt und/bzw. das erste Gehalt fließt.

Dies muß dann nachgewiesen werden und wenn kein Leistungsanspruch mehr errechenbar ist, wird dann ja wohl ein Aufhebungsbescheid erlassen.

Oder wenn ich die Mitwirkung versage... :mrgreen:

Der andere Weg wäre ja das evtl. auf den noch bestehenden Bescheid AufstockAlg2 berechnet wird ..... somit läuft die Leistung (wenn auch dann ja vermindert) weiter - also Änderungsbescheid :kinn: hoffe ich ;)
Meine Tochter hat man ja, wie ihr wißt, in die BG gesteckt. Sie hat sich damit gewehrt zu sagen: sie will das nicht. Da hieß es auch man müsse überprüfen, ob und wieviel Leistung ihr zustände.

Unser Argument: das Einkommen geht die ARGE gar nichts mehr an... wir haben die Unterlagen verweigert - und einen Bescheid bekommen, in dem ausdrücklich drin steht, daß sie raus ist.

Denn: Jemand der volljährig ist und seine geistigen Kräfte hat muß selbst entscheiden können, ob er (noch) Hilfe braucht... wenn ich heut sage ab morgen will ich nicht mehr gibt es keinen Grund, Angaben zu machen... außer man will doch noch was um eine Zeit zu überbrücken bis z.B. das erste Gehalt kommt.

Gruß aus Ludwigsburg
 
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Alt 22.11.2006, 10:41   #