Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)
Mach mit. klick mich....
Bitte mit Unterzeichnen...
Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > Allgemeine Fragen > Kosten der Unterkunft bei getrnnt lebenden/bzw.geschiedenen im Bezug auf Besuchsrecht

Allgemeine Fragen

Kosten der Unterkunft bei getrnnt lebenden/bzw.geschiedenen im Bezug auf Besuchsrecht; in Forum: Information; Hallo liebe Gemeinde, hätte mal eine Anfrage bezüglich der Kosten der Unterkunft bei getrennt lebenden (und nun inzwischen geschiedenen) Partnern mit gemeinsamen Sorgerecht. Folgender Fall: Seit Juli 2004 lebe ich ...

Tags: , , , ,

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 11.03.2010, 22:09   #1
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.02.2009
Beiträge: 12
Ausrufezeichen Kosten der Unterkunft bei getrnnt lebenden/bzw.geschiedenen im Bezug auf Besuchsrecht

Hallo liebe Gemeinde,

hätte mal eine Anfrage bezüglich der Kosten der Unterkunft bei getrennt lebenden (und nun inzwischen geschiedenen) Partnern mit gemeinsamen Sorgerecht.
Folgender Fall: Seit Juli 2004 lebe ich von meiner Frau getrennt.
Wir haben einen inzwischen 17j. jungen Sohn, welcher seit unserer Trennung seinen festen Wohnsitz bei seiner Mutter hat.
In 2006 musste ich erstmalig nach vorherigem Bezug von AlgI das heiß geliebte AlgII beantragen, und tat dieses auch ordnungsgemäß.
Seinerzeit wurden mir vom zuständigen SB des Antrages meine persönlichen Verhältnisse abgefragt. In diesen Erklärungen hatte ich wie o.g. auch meinen Sohn bei der Mutter lebend erwähnt.
Auf die regelmäßigen Besuche meines Sohnes(alle 14 Tg Fr.-So = 26x2=52 Tg) und die damit evtl. auch mir/uns zustehenden erhöhten K.d.U. wurde ich weder hingewiesen, noch darauf angesprochen!
Bedurfte ja anscheinend keiner Nachfrage seitens der ARGE (kostet wohl extra...).
In 2009 wurde ich ( in Verbindung mit einem anderem bereits schon lange vorher gestellten Überprüfungsantrag) erstmalig durch meinen R.A im bezug auf diese Geschichte angesprochen, mit der Folge, dass ich hier sofort einen erneuten Ü.A. im Bezug auf die K.d.U bei der ARGE einreichte.
1).Abgelehnt! 2). Widerspruch eingelegt! 3).Widerspruch abgelehnt!
4). Klage beim Sozialgericht eingereicht, Fall läuft!
Ab 04.2010 werde ich (und muss leider...) für die kommenden 6 Mon. wieder neu beantragen, mal sehen, was mich dort dann erwartet...
Ach ja, nun noch mal gerade das Wichtigste von allen, und worum es mir nun hier in der Hauptsache auch geht:
Ich bewohne 69 qm 2ZKB und wenn mein Sohn mich besucht bekommt er für die o.g. 2Tg.dann mein über 20qm großes Schlafzimmer von mir gestellt.
Während dieser Zeit beanspruche ich für mich das Wohnzimmer.
Seitens der ARGE wurde ich in 2006 schon einmal aufgefordert, entweder die kosten zu senken, oder eine kleinere Wohnung zu beziehen. Dieses geschah aufgrund einer Heizkostennachforderung aus dem Vorjahr, welche ebenfalls abgelehnt wurde mit einem Hinweis, dass mir eigentlich nur 45qm Wohnfläche zustehen.
Auch hier keinerlei Hinweis oder Aufklärung auf Mehrbedarf wegen K.d.U. im Bezug auf das Umgangsrecht mit/für meinen Sohn!
Somit zahle ich schon seit meiner ersten Alg II Antragstellung in 2006 aus den mir zugebilligten R.L. jeden Monat eine nicht zu verachtende Differenz auf die Miete zzgl. Hzg.
Kann man einen Gürtel noch enger als eng zuziehen???
Hat hier irgendjemand Erfahrung b.z.w. schon mal ein solches oder ähnliches Problem gehabt???
Freue mich auf Antworten, und besser noch auf Lösungsvorschläge / bzw. ggfls.Urteile

Dank an alle interessierten Leser im Voraus!
edeler Ritter ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.03.2010, 00:42   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer/in
 
Registriert seit: 07.11.2007
Ort: Sachsen
Beiträge: 2.249
Standard AW: Kosten der Unterkunft bei getrnnt lebenden/bzw.geschiedenen im Bezug auf Besuchsr

Den allerletzten Stand in dieser Frage kann dir sicher der Väternotruf mitteilen.

Meine Funde in zeitlich absteigender Reihenfolge:

Rechtsprechungsticker von tacheles 19/2009
3. Sozialgericht Duisburg
3.1 Sozialgericht Duisburg S 5 AS 93/08 31.03.2009 , Urteil

Der Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu konkretisieren sind, kommt trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit insbesondere noch klärungsbedürftig ist, welche Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist. Auch die Auswirkungen des Umgangsrechtes auf die angemessene Wohngröße sind noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Weiterlesen hier: Tacheles e.V. / Haralds Ecke
__________________________________________________

LSG NRW L 20 B 225/07 ER - 17.06.2008 rechtskräftig

Zitat:
Es ist mit dem BSG davon auszugehen, dass auch in Fällen, in denen "Scheidungskinder" das Umgangsrecht bei einem Elternteil wahrnehmen, jedes Mitglied einer (auch zeitweiligen) Bedarfsgemeinschaft ggf. einen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat, als dessen Folge eine Einbeziehung in das Streitverfahren in der Regel erforderlich ist. Insoweit ist nicht danach zu unterscheiden, ob - wie hier - Kosten der Unterkunft und Heizung beansprucht oder etwa höhere Regelleistungen geltend gemacht werden.
Das Kind muss als Kläger in die Klageschrift aufgenommen werden.

Zitat:
Es erscheint dem Senat allerdings nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften (s.o.) allein auf die Anzahl der während der "Besuchs"zeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße können insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, indiviuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils etc. sein. In Abhängigkeit davon ist bei "temporären Bedarfsgemeinschaften" ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf "permanenten" Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus bzw. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen (vgl. auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 44).

Während der Senat die Überlegungen des Sozialgerichts zur Bedeutung des Umgangsrechts und - bezogen auf den konkreten Fall - auch hinsichtlich der Erforderlichkeit eines eigenen Zimmers für den Antragsteller zu 2) (hierfür streiten sein Alter und die behaupteten - ggf. im Hauptsacheverfahren konkret etwa durch Beiziehung der Akten des Jugendamtes nachzuvollziehenden - Verhaltensauffälligkeiten) teilt, gelangt der Senat hinsichtlich der Wohnungsgröße zur Überzeugung, dass den Antragstellern ein höherer Raumbedarf als 50 m² (als Rechnungsgröße zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der sog. Produkttheorie, vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.) nicht zuerkannt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalles.
Quelle: L 20 B 225/07 AS ER · LSG NRW · Beschluss vom 17.06.2008 · rechtskräftig

Kurze Zusammenfassung des Urteils
hier: Aktuelles - Öffentliche Institutionen - LSG NRW: Angemessene Unterkunftskosten bei zeitweiliger Bedarfsgemeinschaft

Die großzügige Auffassung wie in der nun folgenden Entscheidung des SG Aachen wurde im Urteil des LSG NRW ausdrücklich abgelehnt.
______________________________________

Rechtstipp: Häufiger Kinderbesuch rechtfertigt größere Wohnung
Zitat:
... Im konkreten Fall lebte der Kläger von seiner früheren Partnerin getrennt, bekam aber regelmäßig von Freitag bis Sonntag Besuch von den drei gemeinsamen Kindern. Die jüngste Tochter übernachtete zudem an zwei weiteren Wochentagen beim Kläger. Unter diesen Umständen müsse sich der Hilfebedürftige nicht mit einer Wohnung zufrieden geben, die für eine Person angemessen sei (höchstens 45 Quadratmeter Wohnfläche), entschieden die Richter. Wegen der häufigen Übernachtungsbesuche seiner Kinder sprachen sie dem Kläger eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern zu.
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19. November 2007, AZ: S 14 AS 80/07, nicht rechtskräftig)
ddp.djn/rog/rab
Quelle Väternotruf: Sozialgericht Aachen
Erolena ist gerade online  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Themen-Optionen
Ansicht

Forenberechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist aus.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an


Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Kosten für Unterkunft Flosch Kosten der Unterkunft 2 17.01.2010 08:29
Kosten für Unterkunft derlange ALG II 7 01.09.2009 09:17
Erhalt der Unterkunft bei HartzIV-Bezug (ETW mietfrei alleine bewohnt - ca. 80 qm WF) Skoliose Kosten der Unterkunft 13 08.10.2008 12:56
L 18 B 37/06 AS ER Kosten der Unterkunft Lusjena ... Allgemeine Entscheidungen 0 27.01.2006 14:38
Kosten der Unterkunft 0 € ? Sönke H. Kosten der Unterkunft 3 21.10.2005 23:45



Es ist jetzt 00:00 Uhr.





Powered by vBulletin® Version 3.8.6 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2010, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.5.1 PL1
Template-Modifikationen durch TMS

Beste Ansicht für Auflösungen ab 1024x768 optimiert!

Beiträge dürfen unter Angabe der URL ausdrücklich überall veröffentlicht werden.
Infos müssen allen Menschen zugänglich gemacht werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Bereich Off-Topic des Erwerbslosen Forum Deutschland