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Kosten der Unterkunft bei getrnnt lebenden/bzw.geschiedenen im Bezug auf Besuchsrecht; in Forum: Information; Hallo liebe Gemeinde, hätte mal eine Anfrage bezüglich der Kosten der Unterkunft bei getrennt lebenden (und nun inzwischen geschiedenen) Partnern mit gemeinsamen Sorgerecht. Folgender Fall: Seit Juli 2004 lebe ich ...| Tags: besuchsrecht, bezug, getrnnt, kosten, unterkunft |
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| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.02.2009
Beiträge: 12
| Hallo liebe Gemeinde, hätte mal eine Anfrage bezüglich der Kosten der Unterkunft bei getrennt lebenden (und nun inzwischen geschiedenen) Partnern mit gemeinsamen Sorgerecht. Folgender Fall: Seit Juli 2004 lebe ich von meiner Frau getrennt. Wir haben einen inzwischen 17j. jungen Sohn, welcher seit unserer Trennung seinen festen Wohnsitz bei seiner Mutter hat. In 2006 musste ich erstmalig nach vorherigem Bezug von AlgI das heiß geliebte Seinerzeit wurden mir vom zuständigen SB des Antrages meine persönlichen Verhältnisse abgefragt. In diesen Erklärungen hatte ich wie o.g. auch meinen Sohn bei der Mutter lebend erwähnt. Auf die regelmäßigen Besuche meines Sohnes(alle 14 Tg Fr.-So = 26x2=52 Tg) und die damit evtl. auch mir/uns zustehenden erhöhten K.d.U. wurde ich weder hingewiesen, noch darauf angesprochen! Bedurfte ja anscheinend keiner Nachfrage seitens der ARGE (kostet wohl extra... In 2009 wurde ich ( in Verbindung mit einem anderem bereits schon lange vorher gestellten Überprüfungsantrag) erstmalig durch meinen R.A im bezug auf diese Geschichte angesprochen, mit der Folge, dass ich hier sofort einen erneuten Ü.A. im Bezug auf die K.d.U bei der ARGE einreichte. 1).Abgelehnt! 2). Widerspruch eingelegt! 3).Widerspruch abgelehnt! 4). Klage beim Sozialgericht eingereicht, Fall läuft! Ab 04.2010 werde ich (und muss leider... Ach ja, nun noch mal gerade das Wichtigste von allen, und worum es mir nun hier in der Hauptsache auch geht: Ich bewohne 69 qm 2ZKB und wenn mein Sohn mich besucht bekommt er für die o.g. 2Tg.dann mein über 20qm großes Schlafzimmer von mir gestellt. Während dieser Zeit beanspruche ich für mich das Wohnzimmer. Seitens der ARGE wurde ich in 2006 schon einmal aufgefordert, entweder die kosten zu senken, oder eine kleinere Wohnung zu beziehen. Dieses geschah aufgrund einer Heizkostennachforderung aus dem Vorjahr, welche ebenfalls abgelehnt wurde mit einem Hinweis, dass mir eigentlich nur 45qm Wohnfläche zustehen. Auch hier keinerlei Hinweis oder Aufklärung auf Mehrbedarf wegen K.d.U. im Bezug auf das Umgangsrecht mit/für meinen Sohn! Somit zahle ich schon seit meiner ersten Alg II Antragstellung in 2006 aus den mir zugebilligten R.L. jeden Monat eine nicht zu verachtende Differenz auf die Miete zzgl. Hzg. Kann man einen Gürtel noch enger als eng zuziehen??? ![]() Hat hier irgendjemand Erfahrung b.z.w. schon mal ein solches oder ähnliches Problem gehabt??? Freue mich auf Antworten, und besser noch auf Lösungsvorschläge / bzw. ggfls.Urteile Dank an alle interessierten Leser im Voraus! |
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| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 07.11.2007 Ort: Sachsen
Beiträge: 2.249
| Den allerletzten Stand in dieser Frage kann dir sicher der Väternotruf mitteilen. Meine Funde in zeitlich absteigender Reihenfolge: Rechtsprechungsticker von tacheles 19/2009 3. Sozialgericht Duisburg 3.1 Sozialgericht Duisburg S 5 AS 93/08 31.03.2009 , Urteil Der Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu konkretisieren sind, kommt trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit insbesondere noch klärungsbedürftig ist, welche Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist. Auch die Auswirkungen des Umgangsrechtes auf die angemessene Wohngröße sind noch nicht höchstrichterlich entschieden. Weiterlesen hier: Tacheles e.V. / Haralds Ecke __________________________________________________ LSG NRW L 20 B 225/07 ER - 17.06.2008 rechtskräftig Zitat:
Zitat:
Kurze Zusammenfassung des Urteils hier: Aktuelles - Öffentliche Institutionen - LSG NRW: Angemessene Unterkunftskosten bei zeitweiliger Bedarfsgemeinschaft Die großzügige Auffassung wie in der nun folgenden Entscheidung des SG Aachen wurde im Urteil des LSG NRW ausdrücklich abgelehnt. ______________________________________ Rechtstipp: Häufiger Kinderbesuch rechtfertigt größere Wohnung Zitat: ... Im konkreten Fall lebte der Kläger von seiner früheren Partnerin getrennt, bekam aber regelmäßig von Freitag bis Sonntag Besuch von den drei gemeinsamen Kindern. Die jüngste Tochter übernachtete zudem an zwei weiteren Wochentagen beim Kläger. Unter diesen Umständen müsse sich der Hilfebedürftige nicht mit einer Wohnung zufrieden geben, die für eine Person angemessen sei (höchstens 45 Quadratmeter Wohnfläche), entschieden die Richter. Wegen der häufigen Übernachtungsbesuche seiner Kinder sprachen sie dem Kläger eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern zu. (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19. November 2007, AZ: S 14 AS 80/07, nicht rechtskräftig) ddp.djn/rog/rab Quelle Väternotruf: Sozialgericht Aachen | ||
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