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Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung und Verfahren; in Forum: Information; Immer wieder taucht hier im Forum die Frage auf "Kann ich eine einstweilige Anordnung beantragen und was muss ich tun?" Unter nachstehem Link findet Ihr eine sehr gute, verständliche Darstellung ...
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Alt 23.08.2006, 09:03   #1
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Benutzerbild von Quirie
 
Registriert seit: 23.03.2006
Ort: an der Elbe
Beiträge: 658
Standard Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung und Verfahren

Immer wieder taucht hier im Forum die Frage auf "Kann ich eine einstweilige Anordnung beantragen und was muss ich tun?"

Unter nachstehem Link findet Ihr eine sehr gute, verständliche Darstellung der Voraussetzungen und des Verfahrensganges einschließlich Rechtsmittel.

Ich bitte alle, für die das in Frage kommt, sich diesen Link zu notieren.

In der Aufzählung der in Frage kommenden Notlagen ist zwar noch von Sozialhilfe die Rede, aber das gilt inzwischen auch für ALG II.

Zitat:
Gegenstand des Verfahrens

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient der Sicherung gefährdeter Rechte und der Regelung eines vorläufigen Zustandes (§ 123 Abs. 1 VwGO)

§ 123 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands oder die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert ...

Beide Arten der einstweiligen Anordnung unterscheiden sich nicht nach ihrem möglichen Inhalt und auch nicht nach Verfahren und Verfahrensvoraussetzungen. Es ist deshalb nicht erforderlich, mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzugeben, welche Art der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Das Verwaltungsgericht prüft, wenn es darauf ankommt, von Amts wegen, welche Art der einstweiligen Anordnung beantragt wird (§ 88 VwGO )

§ 88 VwGODas Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die einstweilige Anordnung ermöglicht nur vorläufige Sicherungen oder Regelungen. Die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen.

Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht deshalb beispielsweise noch nicht fest, ob der Antragsteller auch im Klageverfahren gewinnen wird............
und hier geht es weiter:

http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte...ng/index.php#6
__________________
Die Dummheit drängt sich vor, um gesehen zu werden; die Klugheit steht zurück, um zu sehen.
(Verf.unbekannt, Realitätsgehalt 100 %)

- Keine Rechtsberatung, die ist Sache der Rechtsanwälte-
Quirie ist offline  
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Alt 19.12.2007, 22:28   #2
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Beiträge: 12
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Wo finde ich ein Muster wo man einen Antrag auf ein Urteil beim Amtsgericht stellt?
ryan ist offline  
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Alt 19.12.2007, 22:51   #3
Redaktion
 
Benutzerbild von Curt The Cat
 
Registriert seit: 18.06.2005
Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.423
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Zitat:
Zitat von ryan Beitrag anzeigen
Wo finde ich ein Muster wo man einen Antrag auf ein Urteil beim Amtsgericht stellt?
Schau mal HIER...




__________________
Beste Grüße aus M. bei Bonn
von
Curt The Cat
-------------------------------
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Alt 05.02.2008, 14:54   #4
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Registriert seit: 07.11.2007
Beiträge: 5
Frage Antrag auf Einstweilige Anordnung + Ablauf Bewilligungszeitraum

Ich will eine Einstweilige Anordnung erwirken u.a. wegen Anrechnung des Kindergeldes eines volljährigen Kindes bei der Mutter. (Der Azubi benötigt sein Kindergeld selbst zur Deckung seines Bedarfs; Die Ausbildung ist prinzipiell Bafög-förderungsfähig; es geht auch nicht um Schülerbafög, bei dem weiter ALG II bezogen werden kann)
Mein Problem: Ich bin in Widerspruch gegangen, erhielt Eingangsbestätigung. Die drei Monate Bearbeitungszeit sind vergangen. Habe noch immer keine inhaltliche Antwort/Entscheidung über den Widerspruch erhalten. Nun endet der aktuelle Bewilligungszeitraum schon in vier Wochen. Ab März 2008 beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum. Ich benötige das angerechnete Kindergeld von September 07- Februar 08 dringend.
Kann ich noch eine Einstweilige Anordnung beantragen - oder erwartet mich eine Ablehnung, weil nur noch ein laufender Monat betroffen ist nämlich der Februar 2008 (Die Februarleistung ist ja schon gezahlt).
Danke für Eure Hilfe im Voraus.
Erolena ist offline  
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Alt 05.02.2008, 15:18   #5
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
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Du kannst jetzt eine sog. Untätigkeitsklage einreichen, da 3 Monate vergangen sin. Da freut sich jeder Anwalt, weil es für ihn leicht verdientes Geld ist und derartige Klage nahezu 100% durchgehen. Hier raten wir auch zu einem Anwalt, da es für die ARGE kostenpflichtig ist.
Zitat:
Zitat von Erolena Beitrag anzeigen
Ich will eine Einstweilige Anordnung erwirken u.a. wegen Anrechnung des Kindergeldes eines volljährigen Kindes bei der Mutter. (Der Azubi benötigt sein Kindergeld selbst zur Deckung seines Bedarfs; Die Ausbildung ist prinzipiell Bafög-förderungsfähig; es geht auch nicht um Schülerbafög, bei dem weiter ALG II bezogen werden kann)
Mein Problem: Ich bin in Widerspruch gegangen, erhielt Eingangsbestätigung. Die drei Monate Bearbeitungszeit sind vergangen. Habe noch immer keine inhaltliche Antwort/Entscheidung über den Widerspruch erhalten. Nun endet der aktuelle Bewilligungszeitraum schon in vier Wochen. Ab März 2008 beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum. Ich benötige das angerechnete Kindergeld von September 07- Februar 08 dringend.
Kann ich noch eine Einstweilige Anordnung beantragen - oder erwartet mich eine Ablehnung, weil nur noch ein laufender Monat betroffen ist nämlich der Februar 2008 (Die Februarleistung ist ja schon gezahlt).
Danke für Eure Hilfe im Voraus.
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Martin

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entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

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Alt 05.02.2008, 15:33   #6
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Beiträge: 5
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Zitat:
Zitat von Martin Behrsing Beitrag anzeigen
Du kannst jetzt eine sog. Untätigkeitsklage einreichen, da 3 Monate vergangen sin. Da freut sich jeder Anwalt, weil es für ihn leicht verdientes Geld ist und derartige Klage nahezu 100% durchgehen. Hier raten wir auch zu einem Anwalt, da es für die ARGE kostenpflichtig ist.
Dake für den Tipp. Ich kann nichts aus eigener Tasche bezahlen. Ist für die Untätigkeitsklage also Prozesskostenhilfe zu beantragen? Oder richtet sich die Kostenforderung des beauftragten Anwalts gleich gegen die Gegenseite (also die ARGE) ?
Wie lange dauert die Untätigkeitsklage? Geht das schneller oder langsamer als die Einstweilige Anordnung?
Ich benötige nicht nur mein Recht - sondern auch dringend das mir vorenthaltene ALG II!
Erolena ist offline  
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Alt 05.02.2008, 15:40   #7
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.394
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Untätigkeitsklagen dauern genauso lange wie EAs.
Für alles andere telfonierst Du am besten mit den Anwälten. Die können dir am besten sagen, wie sie selbst es handhaben.

Zitat:
Zitat von Erolena Beitrag anzeigen
Dake für den Tipp. Ich kann nichts aus eigener Tasche bezahlen. Ist für die Untätigkeitsklage also Prozesskostenhilfe zu beantragen? Oder richtet sich die Kostenforderung des beauftragten Anwalts gleich gegen die Gegenseite (also die ARGE) ?
Wie lange dauert die Untätigkeitsklage? Geht das schneller oder langsamer als die Einstweilige Anordnung?
Ich benötige nicht nur mein Recht - sondern auch dringend das mir vorenthaltene ALG II!
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Gruß aus dem Rheinland

Martin

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