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Leistungsrückstand; in Forum: Information; Für den Fall dass es bereits einen ähnlichen Beitrag gibt bzw. eine Link-Adresse wo man ein entsprechendes Urteil nachlesen kann, wäre ich für Hinweise auf selbiges dankbar. Ich hatte es ...

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Alt 08.02.2010, 10:21   #1
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Beiträge: 5
Standard Leistungsrückstand

Für den Fall dass es bereits einen ähnlichen Beitrag gibt bzw. eine Link-Adresse wo man ein entsprechendes Urteil nachlesen kann, wäre ich für Hinweise auf selbiges dankbar.

Ich hatte es versäumt Ende 2008 frühzeitig den Antrag auf Weiterbewilligung zu stellen. Dies hatte dazu geführt dass die ich die ersten zweieinhalb Monate in 2009 keine Leistungen erhalten habe. Ich hatte das Job Center angeschrieben und beantragt wenigstens die Leistungen für die Krankenversicherung zu übernehmen, was man abgelehnt hatte, weil ich eben keine Leistungen in diesem Zeitraum erhalten habe.

Vergangene Woche, ich weiß nicht mehr ob es in einer Zeitung oder online war, habe ich gelesen dass ein Bundesgericht geurteilt hatte, dass ein Leistungsträger einem Empfänger von Alg II die Leistungen nachzahlen müsse. Im konkreten Fall hatte der Kläger zwar den Antrag abgeholt, jedoch sehr lange gewartet bis er ihn gestellt hat und wenn ich es richtig gelesen habe, dann hatte das Gericht wohl geurteilt, dass man hätte davon ausgehen müssen, dass der Kläger zum Empfang des Alg II berechtigt ist.

Was sollte und kann ich tun damit ich die Leistungen für die zweieinhalb Monate in 2009 nachträglich erstatten bekomme?
Schreiber29 ist offline  
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Alt 08.02.2010, 15:32   #2
Unvermittelt
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Beiträge: n/a
Standard AW: Leistungsrückstand

Nach dem, was man so hören u. lesen kann, gibt es erst für die Zeit ab Antragstellung Kohle von ARGE/JC.

Ich glaube, daß auch schon mehrere User hier im Forum im gleichen Fall das Geld nicht nachgezahlt bekommen haben. Leider!

Gruß...
 
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Alt 09.02.2010, 13:14   #3
Redaktion
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Ort: NRW
Beiträge: 3.554
Standard AW: Leistungsrückstand

Zitat:
Weiterzahlungsantrag:

Für einen neuen Bewilligungsabschnitt ist stets auch ein neuer Antrag erforderlich. Deshalb sollen die SGB II-Träger nach DA 3 zu § 37 SGB II in einem speziellen Beendigungsschreiben auffordern, erneut einen Antrag zu stellen. Geschieht das nicht, kann es zu Lücken beim Übergang zu einem neuen Bewilligungsabschnitt führen, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts ein Fortzahlungs/Weiterbewilligungsantrag gestellt wird. Beruht die verspätete Antragstellung darauf, dass der SGB II-Träger das Beendigungsschreiben nicht oder zu spät versandt hatte, hilft der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Der Fortzahlungs/Weiterbewilligungsantrag sollte am Besten persönlich oder durch Einwurf in den Briefkasten des SGB II-Trägers unter Mitnahme eines Zeugen gestellt werden, um im Streitfall (Postverlust) den rechtzeitigen Antrag beweisen zu können. Die Auffassung, dass der ursprüngliche Antrag ungeachtet der befristete Bewilligung bei Fortbestand der Hilfebedürftigkeit über das Ende des Befristungszeitraumes hinaus weitergilt (so SG Reutlingen vom 13.12.2007 - S 3 AS 3000/07), ist zwar gut vertretbar, aber höchstrichterlich noch nicht bestätigt.


Das komplette Thema findest Du hier.
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Geändert von gerda52 (09.02.2010 um 13:23 Uhr)
gerda52 ist gerade online  
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