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Einkommensbereinigung; in Forum: Information; Hallo,wichtige Frage!Voriges jahr wurde bei meinen mann das einkommen von seinen zu zahlenden unterhaltsverpflichtungen bereinigt!seit dez als er alg eine bekam nicht mehr!da wurde uns gesagt das geht erst wieder ...

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Alt 04.05.2009, 14:25   #1
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Standard Einkommensbereinigung

Hallo,wichtige Frage!Voriges jahr wurde bei meinen mann das einkommen von seinen zu zahlenden unterhaltsverpflichtungen bereinigt!seit dez als er alg eine bekam nicht mehr!da wurde uns gesagt das geht erst wieder wenn er wieder arbeitet.jetzt habe ich seine lohnbescheinigung abgegeben.aber die 287 euro sind nicht von seinen einkommen rausberechnet.hab ich bei der arge angerufen und nachgefragt,die sagten wieder sowas gabs noch nie wir kommen doch nicht für das kind auf von ihren mann auf!da hab ich die gefragt,warum er denn dann, für meine kinder aufkommen muß,die gehen ihn ja auch nix an!komisch ist das ich auf die bescheide von letzten jahr eine einkommenbereinigung von 338 euro stehen hab!wo kommen die dann denn her?angeblich hat sie sich dann einen alten bescheid geladen wo das nicht drin vermerkt ist!wollen die mich da abrollen?dem bleibt ja garnichts mehr von seinen lohn.wenn er jetzt von seinen 316 euro auch noch den unterhalt blechen muß,weil der rest von seinen lohn wird ja auf mich und meinen kinder verteilt.ich muß dazu sagen das ich nicht der mensch bin der sich wirklich wehren kann.meine ehe geht deswegen langsam kaputt,nur noch streit wegen der scheiß kohle.
was ist denn nun rechtens?müßen die wie laut §11 abs 7 den unterhalt raus rechnen oder können die das machen wie es ihnen gefällt?
gunda ist offline  
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Alt 04.05.2009, 18:35   #2
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Standard AW: Einkommensbereinigung

Woher genau die Einkommensbereinigung auf dem älteren Berechnungbogen stammt bzw. wie sie sich genau zusammensetzt, kann ich Dir nicht sagen, da ja nicht nur Unterhaltsbeiträge abgesetzt werden können ... der von Dir erwähnte § 11 Absatz 7 muss also natürlich berücksichtigt werden (Absetzung von titulierten Unterhaltsbeiträgen)!
Zitat:
Unterhaltsansprüche (Randziffer 11.88)

(1) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. Dies gilt wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit auch für nicht gepfändete Ansprüche, die aber wegen des titulierten Unterhaltsanspruchs jederzeit gepfändet werden können. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen.


Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltszahlungen (Rz. 11.89)

(2) Wird durch die Absetzung der Unterhaltsbeträge der Unterhaltsverpflichtete selbst hilfebedürftig, ist dieser aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeiten einen Antrag auf Abänderung des in der Regel noch unter anderen Bedingungen ergangenen Unterhaltstitels zu stellen. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist vom individuellen Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auszugehen.

Beispiel:
Unterhaltsverpflichteter lebt mit Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft, monatliche KdU: 400 €, bereinigtes Einkommen 750 €, Unter-haltsverpflichtungen/-zahlungen 200 € monatlich.
Auch nach Absetzung der Unterhaltszahlungen tritt Hilfebedürftigkeit für ihn nicht ein (550 € verbleibendes Einkommen stehen 511 € individuellem Bedarf gegenüber); die Einkommensverteilung nach der Bedarfsanteilsmethode ist für die Beurteilung der individuellen Hilfebedürftigkeit ohne Belang.
Bis zur Wirksamkeit des geänderten Unterhaltstitels sind Unterhaltszahlungen vom Einkommen abzusetzen.
...
Quelle: Dienstanweisung der BA zum SGB II - § 11: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...-Einkommen.pdf

Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids möglich oder - falls der eine Monat abgelaufen ist - Überprüfungsantrag nach SGB X § 44.
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Alt 05.05.2009, 09:00   #3
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Standard AW: Einkommensbereinigung

danke,für deine antwort!die jetzige einkommensbereigung liegt bei 54€!er arbeitet ja in der stadt ,sodass er nicht wirklich fahrkosten und so hat!deswegen verstand ich das ganze auch nicht!zeigt aber ,das man nur falsche auskünfte erhält ,wenn man dann mal jemanden an der strippe bekommt!dann wird das ja im dezember genau so gelaufen sein,da bekam ich die auskumpft,das unterhalt erst wieder bereinigt wird , wenn er arbeiten geht und nicht vom alg1!ist echt lustig,wenn man selber mal etwas vergisst dehnen mitzuteilen bekommt man gleich ne anzeige,aber wehe die rechnen zu ihren gunsten.dann ist das alles korekt gelaufen!das ist ja dann mein verschulden,wenn ich nicht in der lage bin und mich mit den ganzen zahlen auf den bescheid auskenn!sie wissen wie sie geld sparen können!
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Alt 05.05.2009, 10:15   #4
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Standard AW: Einkommensbereinigung

Wenn ihr im Dezember kein Alg II zum Alg I bekommen habt, kann ich Dir leider auch nicht sagen, ob der Unterhalt geltend gemacht werden kann, das weiß ich nicht.
Grundsätzlich stimmt es aber, dass nur vom Erwerbseinkommen bei Alg-II-Bezug abgesetzt werden kann; das müsste doch auch bei Alg I gelten ... Wie gesagt, das weiß ich aber nicht genau ...

Zitat:
ist echt lustig,wenn man selber mal etwas vergisst dehnen mitzuteilen bekommt man gleich ne anzeige,aber wehe die rechnen zu ihren gunsten.dann ist das alles korekt gelaufen!das ist ja dann mein verschulden,wenn ich nicht in der lage bin und mich mit den ganzen zahlen auf den bescheid auskenn!sie wissen wie sie geld sparen können! Gestern 18:35
Ha, das musst Du mir nicht sagen! Melde ich ein Mehreinkommen, ist die schriftliche Mitteilung aber sowas von früh bei der ARGE angekommen und sofort wird angerechnet, nur leider mal wieder falsch! Wenn man dann dagegen per Widerspruch angeht (obwohl ein 5-Minuten-Gespräch schnell den Knoten im Kopf der bearbeitenden SB gelöst hätte), dauert die Bearbeitung wieder Wochen/Monate.
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Alt 06.05.2009, 10:03   #5
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Standard AW: Einkommensbereinigung

Zitat:
Zitat von biddy Beitrag anzeigen
Wenn ihr im Dezember kein Alg II zum Alg I bekommen habt, kann ich Dir leider auch nicht sagen, ob der Unterhalt geltend gemacht werden kann, das weiß ich nicht.
Grundsätzlich stimmt es aber, dass nur vom Erwerbseinkommen bei Alg-II-Bezug abgesetzt werden kann; das müsste doch auch bei Alg I gelten ... Wie gesagt, das weiß ich aber nicht genau ...

Ha, das musst Du mir nicht sagen! Melde ich ein Mehreinkommen, ist die schriftliche Mitteilung aber sowas von früh bei der ARGE angekommen und sofort wird angerechnet, nur leider mal wieder falsch! Wenn man dann dagegen per Widerspruch angeht (obwohl ein 5-Minuten-Gespräch schnell den Knoten im Kopf der bearbeitenden SB gelöst hätte), dauert die Bearbeitung wieder Wochen/Monate.

eine kleine frage noch,ich habe ja für april ne neuberechnung bekommen wegen seinen lohn,gleichzeitig aber den neuen bescheid für ein halbes jahr,muß ich für beides ein gesonderten Widerspruch einlegen?

ist ja auch schon der hammer das die mitarbeiterinen der arge nicht mal geschult sind und ihre eigenen gesetze nicht kennen!die haben sicher nen wettbewerb zu laufen,welche arge es schafft,die meisten bürger zu betrügen und um ihre zustehenden paar kröten zu bringen!seit dem ich verheiratet bin hab ich echt nur noch ärger mit dehnen ,und mein mann arbeitet regelmäßig,da wird er noch bestrafft weil er im winter 2 monate zu hause ist wegen schlechter auftragslage,ist nun mal auf den bau so!letztens haben wir eine eingliederungsvereinbarung bekommen!lustig,der darf seinen wohnort nicht verlassen..muß aber regelmäßig auf montage..
gunda ist offline  
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Alt 06.05.2009, 18:04   #6
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Zitat:
Zitat von gunda Beitrag anzeigen
eine kleine frage noch,ich habe ja für april ne neuberechnung bekommen wegen seinen lohn,gleichzeitig aber den neuen bescheid für ein halbes jahr,muß ich für beides ein gesonderten Widerspruch einlegen?
Die Neuberechnung ist ein sog. Änderungsbescheid, der den vorherigen Bescheid für den Monat April ersetzt, ja?

Wenn es um ein und dieselbe Sache geht und es zeitlich hinhaut (wie gesagt: einen Monat nach Erhalt des Bescheids hast du Zeit, einen Widerspruch einzureichen ...), würde ich die beiden Bescheide zusammenfassen. Als Betreffzeile dann eben "Widerspruch gegen Ihren Änderungsbescheid vom Soundsovielten sowie Ihren Weiterbewilligungsbescheid vom Soundsovielten.
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Alt 28.05.2009, 20:59   #7
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Code:
 Unterhaltsansprüche (Randziffer 11.88)
 
(1) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. Dies gilt wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit auch für nicht gepfändete Ansprüche, die aber wegen des titulierten Unterhaltsanspruchs jederzeit gepfändet werden können. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen. 
Für mich liest sich das so, dass der Titel ausschlaggebend ist und nicht die Zahlung an sich.
Also wenn ich einen Titel von 200€ habe, aber nur 150€ zahlen kann, könnte mir ja jederzeit die restlichen 50€ gepfändet werden und daher müssen die 200€ bereinigt werden. Liege ich da richtig?
BlackMoon ist offline  
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