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| Tags: owig |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.06.2005 Ort: Deutschland
Beiträge: 174
| Hallo Zusammen, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht einer OWiG wurde, vor Erlass eines Busgeldbescheids,eingestellt. Wer übernimmt die Kosten, die dem Betroffenen durch einen Rechtsanwalt entstanden sind? Die Behörde hat einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 63 SGB X abgelehnt. Sie beruft sich hierbei auf 1.die Vergütungsrechnung wurde nicht im Zusammenhang mit einem Widerspruch sondern im Ermittlungsverfahren nach dem Gesetzt über Ordungswidrigkeiten gestellt. 2. § 170 Abs.2 Satz 1 StPO i.v.m. § 46 Abs.1 OWiG und weist weiterhin darauf hin, das das Verfahren bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheides eingestellt wurden ist und somit § 9 Abs 1 StrEg i.V.m§ 110 Abs.1 OWiG nicht anzuwenden sei. Hat jemand von euch schon damit Erfahrung gemacht? LG ramona34 Geändert von ramona34 (17.09.2008 um 11:29 Uhr). Grund: Weitere Ausführungen |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.06.2005 Ort: Deutschland
Beiträge: 174
| Keine Erfahrungen? LG ramona34 |
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| | #3 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.955
| Konnte der RA keine Beratungshilfe abrechnen?
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.06.2005 Ort: Deutschland
Beiträge: 174
| Hallo vagabund, nein leider nicht. Und der Rechtschutz umfaßt keinen allgemeinen OWiG-Rechtsschutz. Es ist ja nun leider so wie es ist. Und ich bin der Meinung das die Kosten von der Behörde erstattet werden müssen, da das Ermittlungsverfahren eingestellt wurden ist. LG ramona.u |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.06.2005 Ort: Deutschland
Beiträge: 174
| Hallo nochmals, gegen den oben Aufgeführten Ablehungsbescheid hatte ich Widerspruch eingereicht. Dieser wurde nun abgelehnt. Die Gründe der Ablehnung beziehen sich im wesentlichen auf folgendes: § 170 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG oder § 47 Abs. 2 S.2OWiG sowie § 9 Abs. S. 4 StrEG i.V.m. § 110 Abs.1 OWiG Weiterhin wird zur Begründung auf das "Handbuch des Bußgeldverfahrens", (Raimund Wieser) auf Seite 330-331 verwiesen. Hat jemandf dazu noch einen Rat? LG ramona34 |
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