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Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigungen; in Forum: Information; Die BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG äußerte sich in ihrem Rundschreiben von 2/2007 über dieses Thema: Anforderung von „ Bettlägerigkeitsbescheinigungen" durch die Agenturen für Arbeit In der Vergangenheit hatten sich Beschwerden von Ärzten ...
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Alt 21.07.2008, 09:04   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigungen

Die BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG äußerte sich in ihrem Rundschreiben von 2/2007 über dieses Thema:


Anforderung von
Bettlägerigkeitsbescheinigungen" durch die Agenturen für Arbeit

In der Vergangenheit hatten sich Beschwerden von Ärzten gehäuft, die darauf hingewiesen hatten, dass die Agenturen für Arbeit bei Arbeitslosen, die im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen, sogenannte Bettlägerigkeitsbescheinigungen vom behandelnden Arzt forderten, wenn der Arbeitslose krankheitsbedingt an einer solchen Fortbildungsmaßnahme nicht teilnehmen kann.


Mit der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie der Regionaldirektion Baden-Württemberg konnte geklärt werden, dass eine über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende Bettlägerigkeitsbescheinigung gesetzlich nicht vorgesehen ist und für die Belange der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und die Arbeitsförderung nach SGB III auch nicht erforderlich ist.

Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg geht davon aus, dass sogenannte Bettlägerigkeitsbescheinigungen zukünftig von den Agenturen für Arbeit nicht mehr verlangt werden

SGB II § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit


Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit

1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und

2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

§ 309 Allgemeine Meldepflicht

(1) 1 Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).

2 Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

erfolgen.

(3) 1 Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden.
2 Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
3 Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.



Den Begriff der Reiseunfähigkeit kennt das SGB II und III nicht.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
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Martin Behrsing ist offline  
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Alt 22.07.2008, 21:00   #2
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Schön daß endlich mal ein Machtwort gesprochen wurde und unser Dauerthread damit beantwortet ist.
Denn wer krank ist ist krank, wie oft habe ich das geschrieben.

Denn das ist so eindeutig geregelt gewesen.

Daß diese Welle endlich eigedämmt ist.
Ein Sb ist eben kein Arzt und daß so eine Praxi überhaupt angewendet werden konnte lag auch zu einem Teil daran, daß selbst hier HartzIv Betroffene meinten, daß eine AU ohne die Bescheinigung bettlägrig zu sein, nicht von der Pflicht entbinde einen Termin wahrzunehmen.

Da konnten sich hier sogar Mediziner den Mund fuslig reden.
LG
Hexe
Hexe45 ist offline  
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Alt 22.07.2008, 21:19   #3
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Zitat:
ihrem Rundschreiben von 2/2007 über dieses Thema:
Hm, stimmt das Datum? Und was bewirkt denn ein Rundschreiben?
Arania ist offline  
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Alt 23.07.2008, 06:37   #4
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Zitat:
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Hä? Was ist das denn. Geht die Arge der Befund, woran ich erkrankt bin, irgendwas an?
__________________
Gruß, Heinz
"Hartz IV ist offener Strafvollzug." (Götz Werner)
Wer einmal in den Fängen einer Arge war, wird nie wieder SPD wählen.
Heinzi1 ist offline  
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Alt 23.07.2008, 08:09   #5
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Zitat:
Zitat von Heinzi1 Beitrag anzeigen
Hä? Was ist das denn. Geht die Arge der Befund, woran ich erkrankt bin, irgendwas an?
Lies mal richtig, dann wird auch Dir auffallen, daß die Information an den Krankenversicherungsträger gehen soll.

Gruß
speedport
Speedport ist offline  
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Alt 23.07.2008, 08:12   #6
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Zitat:
Zitat von Heinzi1 Beitrag anzeigen
Hä? Was ist das denn. Geht die Arge der Befund, woran ich erkrankt bin, irgendwas an?
Bitte genauer lesen:
Zitat:
Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Damit ist die zuständige Krankenkasse gemeint. Dieses ist auf den AU-Bescheinigungen auch vorgedruckt.
__________________
Gruß
Rüdiger
Rüdiger_V ist offline  
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Alt 23.07.2008, 09:38   #7
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Ach so, danke. Oh Mann, mein Gehirn hat echt gelitten. Vielleicht sollte ich mal Gehirnjogging machen.
__________________
Gruß, Heinz
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Heinzi1 ist offline  
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Alt 23.07.2008, 12:21   #8
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Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Das Rundschreiben ist von 2007, ist da bis jetzt etwas rechtsfähiges passiert?
Arania ist offline  
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Alt 02.08.2008, 08:06   #9
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Ort: bernsdorf/ol
Beiträge: 14
Standard AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Zitat:
Zitat von Arania Beitrag anzeigen
Das Rundschreiben ist von 2007, ist da bis jetzt etwas rechtsfähiges passiert?
hallo!
ja, das würde mich nun auch mal interessieren.
und gilt es dann bundesweit oder nur für BW?

gruss
Faulkatze ist offline  
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Alt 04.09.2008, 11:50   #10
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Beiträge: 62
Lächeln AW: Bezriksärztekammer Baden-württemberg: Aufforderungen "Bettlägrigkeitsbescheinigun

Zitat:
Zitat von Faulkatze Beitrag anzeigen
hallo!
ja, das würde mich nun auch mal interessieren.
und gilt es dann bundesweit oder nur für BW?

gruss
"Mit der Bundesagentur für Arbeit** in Nürnberg sowie der Regionaldirektion Baden-Württemberg konnte geklärt werden, dass eine über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende Bettlägerigkeitsbescheinigung gesetzlich nicht vorgesehen ist und für die Belange der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und die Arbeitsförderung nach SGB III auch nicht erforderlich ist."

**"Mutterschiff/oberste "Arge" in D.. = Aussage muss für alle Argen in der BRD gelten.

wozu bedarf es da eines Urteils ?

Steht doch alles erhebliche drin - zur Not eine Stellungnahme bei der BA anfordern.

Rechtssicherheit ist doch auch gegeben, wenn auf der Rückseite der "Einladung" steht:

Ich werde (,,,) nicht kommen,weil .. [ ] krankgeschrieben, Nachweis liegt bei.

also die klassische Ankreuzvariante - wenn die nur bestimmte Krankheiten anerkennen möchten, wozu dann hinten auf dem Wisch extra solch ein Kästchen ?


Bei einer Sanktionierung würde ich auf die dort gegebene Möglichkeit verweisen, und darauf, dass der Arge rechtzeitig eine AU vorgelegt wurde ( oder sogar dem Zettel beigefügt war ) - "Nichtangekommen" gilt auch nicht, lässt sich ja bei der KK nachprüfen, und spätestens wenn die AU für den besagten Tag dann später vorliegt, wäre der Sanktionsbescheid sofort zurückzunehmen, bereits abgesenkte Gelder dann von der Arge zurückzuerstatten.

Jedes Gericht erkennt simple gelbe AUs als Grund an, nicht zu einer Verhandlung oder als Zeuge zu erscheinen - da kann keine Arge mehr verlangen.
Unterstellt ein Gericht/eine Behörde, dass die AU falsch ist, so können sie ja von Ihrem einzigen Kontrollinstrument, nämlich Amtsarzt Gebrauch machen.
Aber auch der kann nicht den einen Tag nachträglich als "gesund" bescheinigen, höchstens den Tag an dem seine Untersuchung stattfindet..

Also wie auch immer ist man mit eine AU für einen Meldepflichtigen Tag eigentlich "gerettet", das dürfte sogar den Argen so klar sein, dass man es wahrscheinlich nicht mal ansatzweise wagt, da eine Sanktion drauf zu stützen..entsprechend interpretiere ich auch die "offizielle" Lesart der BA hierzu, "...für die Belange der Grundsicherung [..] auch nicht erforderlich ist."

Geändert von Braeburn1977 (04.09.2008 um 11:55 Uhr).
Braeburn1977 ist offline  
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