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| Tags: aufforderungen, badenwuerttemberg, bezriksaerztekammer |
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| | #1 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.387
| Die BEZIRKSÄRZTEKAMMER SÜDWÜRTTEMBERG äußerte sich in ihrem Rundschreiben von 2/2007 über dieses Thema: Anforderung von „Bettlägerigkeitsbescheinigungen" durch die Agenturen für Arbeit In der Vergangenheit hatten sich Beschwerden von Ärzten gehäuft, die darauf hingewiesen hatten, dass die Agenturen für Arbeit bei Arbeitslosen, die im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen müssen, sogenannte Bettlägerigkeitsbescheinigungen vom behandelnden Arzt forderten, wenn der Arbeitslose krankheitsbedingt an einer solchen Fortbildungsmaßnahme nicht teilnehmen kann. Mit der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg sowie der Regionaldirektion Baden-Württemberg konnte geklärt werden, dass eine über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehende Bettlägerigkeitsbescheinigung gesetzlich nicht vorgesehen ist und für die Belange der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und die Arbeitsförderung nach SGB III auch nicht erforderlich ist. Die Bezirksärztekammer Südwürttemberg geht davon aus, dass sogenannte Bettlägerigkeitsbescheinigungen zukünftig von den Agenturen für Arbeit nicht mehr verlangt werden SGB II § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. § 309 Allgemeine Meldepflicht (1) 1 Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). 2 Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. 3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. (3) 1 Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. 2 Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. 3 Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. (4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können. Den Begriff der Reiseunfähigkeit kennt das SGB II und III nicht.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.11.2006 Ort: Rhein-Neckar
Beiträge: 1.103
| Schön daß endlich mal ein Machtwort gesprochen wurde und unser Dauerthread damit beantwortet ist. Denn wer krank ist ist krank, wie oft habe ich das geschrieben. Denn das ist so eindeutig geregelt gewesen. Daß diese Welle endlich eigedämmt ist. Ein Sb ist eben kein Arzt und daß so eine Praxi überhaupt angewendet werden konnte lag auch zu einem Teil daran, daß selbst hier HartzIv Betroffene meinten, daß eine AU ohne die Bescheinigung bettlägrig zu sein, nicht von der Pflicht entbinde einen Termin wahrzunehmen. Da konnten sich hier sogar Mediziner den Mund fuslig reden. LG Hexe |
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| | #3 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.015
| Zitat:
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| | #4 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.03.2007 Ort: Klopsheim a.d. Sauce
Beiträge: 271
| Zitat:
__________________ Gruß, Heinz "Hartz IV ist offener Strafvollzug." (Götz Werner) Wer einmal in den Fängen einer Arge war, wird nie wieder SPD wählen. | |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.05.2007
Beiträge: 617
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| | #6 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006 Ort: 71336 Waiblingen
Beiträge: 1.611
| Zitat:
Zitat:
__________________ Gruß Rüdiger | ||
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.03.2007 Ort: Klopsheim a.d. Sauce
Beiträge: 271
| Ach so, danke. Oh Mann, mein Gehirn hat echt gelitten. Vielleicht sollte ich mal Gehirnjogging machen.
__________________ Gruß, Heinz "Hartz IV ist offener Strafvollzug." (Götz Werner) Wer einmal in den Fängen einer Arge war, wird nie wieder SPD wählen. |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.015
| Das Rundschreiben ist von 2007, ist da bis jetzt etwas rechtsfähiges passiert? |
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| | #9 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 01.08.2008 Ort: bernsdorf/ol
Beiträge: 14
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| | #10 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 22.08.2008
Beiträge: 62
| Zitat:
**"Mutterschiff/oberste "Arge" in D.. = Aussage muss für alle Argen in der BRD gelten. wozu bedarf es da eines Urteils ? Steht doch alles erhebliche drin - zur Not eine Stellungnahme bei der BA anfordern. Rechtssicherheit ist doch auch gegeben, wenn auf der Rückseite der "Einladung" steht: Ich werde (,,,) nicht kommen,weil .. [ ] krankgeschrieben, Nachweis liegt bei. also die klassische Ankreuzvariante - wenn die nur bestimmte Krankheiten anerkennen möchten, wozu dann hinten auf dem Wisch extra solch ein Kästchen ? Bei einer Sanktionierung würde ich auf die dort gegebene Möglichkeit verweisen, und darauf, dass der Arge rechtzeitig eine AU vorgelegt wurde ( oder sogar dem Zettel beigefügt war ) - "Nichtangekommen" gilt auch nicht, lässt sich ja bei der KK nachprüfen, und spätestens wenn die AU für den besagten Tag dann später vorliegt, wäre der Sanktionsbescheid sofort zurückzunehmen, bereits abgesenkte Gelder dann von der Arge zurückzuerstatten. Jedes Gericht erkennt simple gelbe AUs als Grund an, nicht zu einer Verhandlung oder als Zeuge zu erscheinen - da kann keine Arge mehr verlangen. Unterstellt ein Gericht/eine Behörde, dass die AU falsch ist, so können sie ja von Ihrem einzigen Kontrollinstrument, nämlich Amtsarzt Gebrauch machen. Aber auch der kann nicht den einen Tag nachträglich als "gesund" bescheinigen, höchstens den Tag an dem seine Untersuchung stattfindet.. Also wie auch immer ist man mit eine AU für einen Meldepflichtigen Tag eigentlich "gerettet", das dürfte sogar den Argen so klar sein, dass man es wahrscheinlich nicht mal ansatzweise wagt, da eine Sanktion drauf zu stützen..entsprechend interpretiere ich auch die "offizielle" Lesart der BA hierzu, "...für die Belange der Grundsicherung [..] auch nicht erforderlich ist." Geändert von Braeburn1977 (04.09.2008 um 11:55 Uhr). | |
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