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| Tags: arbeitslos, leistungsanspruch, ohne |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 6
| Hallo Im Moment bekomme ich Alg1. Demnächst werde Arbeitslos ohne Leistungsanspruch. Mir ist klar, dass ich meine Arbeitssuche alle 3 Monate bei der Arbeitsagentur verlängern muss. Ich werde mich auch weiterhin bewerben und dieses dem Arbeitsamt nachweisen. Nun meine Frage: Muss ich zu den Regelmäßigen Einladungen der Arbeitsagentur erscheinen. Gruß |
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| | #2 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 332
| Zitat:
Zitat:
§ 309 Allgemeine Meldepflicht (1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die regelmäßigen Erneuerungen des Vermittlungsgesuchs kannst Du also auch schriftlich (vorzugsweise gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben) erledigen. Ebenso sonstige Dinge, die zu erörtern sind. | ||
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| | #3 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 6
| Zitat:
Vielen Dank für deine Bemühungen, man ist ja so verloren zwischen den Fronten. (ehemaliger Arbeitgeber und Arbeitsamt) Hast Du die Broschüre „Arbeitslos/Arbeitsuchend ohne Leistungsanspruch“ von der Bundesagentur für Arbeit gelesen? Darin steht unter „ Was wird von ihnen erwartet?“ -sich regelmäßig melden und auf Einladung zur Arbeitsagentur kommen – wie soll man sich da noch auskennen Gruß | |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 332
| Nein, eine solche Broschüre kenne ich nicht, und sie interessiert mich auch nicht. Papier ist geduldig. Ich habe es bei Bekannten auch gesehen, daß unter Berufung auf § 309 SGB III eingeladen wurde, obgleich kein Leistungsbezug erfolgte. Ich hoffe mal, es wurde "nur" versehentlich der falsche Textbaustein verwendet. "Erwarten" kann man im übrigen gerne etwas, auch etwas Unverbindliches. Maßgebend ist aber ausschließlich der Gesetzestext (siehe § 309 Abs. 1 SGB III) bzw. die Rechtsprechung der Sozialgerichte. Ob sich in dieser Hinsicht künftig etwas ändert, bleibt abzuwarten. An die regelmäßige unaufgeforderte Erneuerung des Vermittlungsgesuchs nach spätestens drei Monaten (schriftlich und am besten per Einschreiben oder mit Eingangsbestätigung auf einer Kopie) muß man aber unbedingt denken. |
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