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Alt 03.06.2008, 15:30   #1
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Benutzerbild von Volker
 
Registriert seit: 04.06.2006
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 517
Standard HEGA-05-2008-Rueckforderungen-GA-16-2008

Mir fehlt das Wissen wo und wie das hier wichtig ist, und inwieweit es relevanz hat udn wo es einzusortiren ist.

HEGA 05/08 - 20 - Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rückforderungen (GA Nr. 16/2008) - www.arbeitsagentur.de

Ich bitte umaufklärung... :-)

Thanks.
Volker
__________________
Solange Leute, die so agieren wie wir, weiter-
machen hat niemand das recht zu verzweifeln.
Volker ist offline  
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Alt 04.06.2008, 21:44   #2
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Registriert seit: 04.06.2008
Beiträge: 2
Standard AW: HEGA-05-2008-Rueckforderungen-GA-16-2008

Bisher galt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hatte. Anders ausgedrückt, wurde ein Erstattungsbescheid erstellt und erhielt der Betroffene eine Aufforderung zur Rückerstattung, dann mußte man zahlen. Nach meinen Erfahrungen wurde aber bisher in solchen Fällen bei Widerspruch die Rückforderung erst mal "ruhend" gestellt, d. h. die Behörde mahnte evtl. noch mal aber betrieb nicht die Eintreibung.
Dieser Verfahrensweise hat man nunmehr durch die Handlungsempfehlung des BMAS Rechnung getragen. Die Behörde muß im Falle eines Widerspruches prüfen, ob das Verfahren zunächst ruhen kann, bis der Widerspruch oder die Klage rechtskräftig entschieden wurde.
Klarstellung ist offline  
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Alt 04.06.2008, 22:02   #3
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.387
Standard AW: HEGA-05-2008-Rueckforderungen-GA-16-2008

sehr gut auf den Punkt gebracht
Zitat:
Zitat von Klarstellung Beitrag anzeigen
Bisher galt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hatte. Anders ausgedrückt, wurde ein Erstattungsbescheid erstellt und erhielt der Betroffene eine Aufforderung zur Rückerstattung, dann mußte man zahlen. Nach meinen Erfahrungen wurde aber bisher in solchen Fällen bei Widerspruch die Rückforderung erst mal "ruhend" gestellt, d. h. die Behörde mahnte evtl. noch mal aber betrieb nicht die Eintreibung.
Dieser Verfahrensweise hat man nunmehr durch die Handlungsempfehlung des BMAS Rechnung getragen. Die Behörde muß im Falle eines Widerspruches prüfen, ob das Verfahren zunächst ruhen kann, bis der Widerspruch oder die Klage rechtskräftig entschieden wurde.
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Martin

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Alt 05.06.2008, 13:54   #4
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Benutzerbild von catwoman666666
 
Registriert seit: 04.04.2007
Ort: Nürnberger Land
Beiträge: 465
Standard AW: HEGA-05-2008-Rueckforderungen-GA-16-2008

Mein Untermieter hat gegen einen Rückforderungsbescheid Widerspruch eingelegt und trotz EA beim Sozialgericht, hat bei Ihm der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Viele Grüße
catwoman
catwoman666666 ist offline  
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