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#1 |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 20.01.2008
Beiträge: 3
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Hallo und guten Abend,
ich bin zurzeit noch in Arbeit (Zeitvertrag), aber nur noch bis zum 31.01.08. Nun hatte ich einen Arbeitsunfall und bin Krankgeschrieben! Wie geht es dann ab den 1. weiter? Da mein Knie defekt ist, wird es länger dauern. Kann mir da einer Auskunft geben? Gibt es weiter Krankengeld? Oder was muß ich machen? Gruß Roland |
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#2 |
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Redaktion
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 20.705
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so lange Du krank bist, bekommst Du Krankengeld - bis 18 Monate.
6 Wochen wird vom Arbeitgeber bezahlt. Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob hier sogar noch die Berusgenossenschaft einspringt, da es ein Arbeitsunfall war.
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zur Arbeitslos-Meldung, falls erforderlich, wenn keine Arbeit gefunden wird, die Krankheit aber dann bereits ausgeheilt ist.
Hier lesen: Kündigung während Krankheit - wie weiter? |
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#4 |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 20.01.2008
Beiträge: 3
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Hallo, danke für die Beantwortung.
Bin ab den 16.01.2008 krank, Vertrag läuft am 31.01.2008 aus, jetzt sagte man mir, dass das Krankengeld nur in Höhe vom ALG gezahlt wird (Auskunft AOK) ist das so richtig? Gruß Roland |
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#5 |
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Redaktion
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 20.705
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bei der Krankengeldberechnung werden grundsätzlich alle
Einnahmen herangezogen für die auch Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden und die "regelmäßig", also an mindestens zwei Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angefallen sind. Beispiel: Arbeitsunfähig ab 14.01.2008 - massgebender Zeitraum wären dann Okt, Nov und Dezember 2007
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Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
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#6 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Die Antwort der AOK ist falsch. Sie trifft nur zu bei Krankengeldzahlung während der Arbeitslosigkeit.
Zum Krankengeld hier lesen: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeld Zum Thema arbeitslos und krank hier: Zitat:
und hier: www.elo-forum.org |
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#7 |
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Neuer Benutzer
Registriert seit: 20.01.2008
Beiträge: 3
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Hallo, jetzt sagt die Krankenkasse, wenn ich nicht 12 monate Arbeit nachweisen kann, würde das Krankengeld nur in der Höhe von Harz 4 gezahlt! Das konn doch nicht sein, oder? Also nochmal, am 04.03.2007 bei der Stadt angefangen, bis 30.09.07, dann 3 Monate verlängert, bis 31.12.07, dann nochmal verlängert bis zum 31.01.08. Am 17.01.08 krankgeworden, bis zum 31.01.08 Lohnfortzahlung! Aber was kommt dann?
Gibt es einen Gesetzesauszug? Gruß Roland |
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#8 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Die wollen auf deine Kosten Geld sparen. Auf deutsch gesagt, dich beExkrementn.
Frage die doch mal nach der rechtlichen Grundlage. Die sollen dann aber nicht mit hausinternen Anweisungen und Verordnungen kommen. Das Krankengeld ist im SGB V geregelt. Die Berechnungsgrundlage ist der § 47 dieses Gesetzbuches. Lies hier die Abs. 1 Satz 1 und 2. Die "Gesetzeslücke" - Krank vor der Arbeitslosmeldung noch während des Beschäftigungsverhältnisses - ist so alt wie die Arbeitslosenversicherung (SGB III) und allen, die damit zu tun haben, bekannt. Der Gesetzgeber hat diese "Lücke" auch nicht geschlossen, geht man doch davon aus, dass es nur einen geringen Prozentsatz betrifft. So versuchen nun die Krankenkassen diese "Gesetzeslücke" mit unrechtmäßigen Mitteln zu schließen, um Kosten zu sparen. Hier mal alles Wichtige zum Thema: Arbeltslosmeldung und Krankheit Es ist von entscheidender Bedeutung, wann Sie arbeitsunfähig werden. Vier Fälle sind zu unterscheiden: ■ Werden Sie vor der Arbeitslosmeldung noch während des Beschäftigungsverhältnisses krank, erhalten Sie Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens für 78 Wochen. Der Bezug von Krankengeld hat folgende Vorteile: - Es ist höher als das Alg; - es kürzt nicht die Alg-Bezugsdauer; - es kann - da der Krankengeldbezug versicherungspflichtig ist - eine Alg-Anwartschaft begründen oder die Alg-Bezugsdauer verlängern; - während des Krankengeldbezugs kann die 58-Jahres-Altersstufe erreicht werden mit der Folge der Verlängerung des Alg-Bezugs. Sind Sie schon länger krank, so droht Ihnen die Aussteuerung aus dem Krankengeld-Bezug. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ab wann Sie kein Krankengeld mehr erhalten. Stellen Sie rechtzeitig vor dem Auslaufen des Krankengeldes einen Alg-Antrag. Warten Sie nicht auf einen Bescheid der Krankenkasse; er kommt nicht selten ein bis zwei Monate nach dem Auslaufen des Krankengeldes. Stellen Sie erst jetzt den Alg-Antrag, erhalten Sie für die Lücke zwischen dem Ende des Krankengeldbezugs und dem Alg-Antrag nichts. In diesem Fall hilft der so genannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Diesen sollten Sie vorsichtshalber bei der Krankenkasse und bei der AA geltend machen. ■ Lassen Sie sich vor der Arbeitslosmeldung, aber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankschreiben, erhalten Sie Krankengeld (und übrigens auch Krankenbehandlung) höchstens für einen Monat, und das auch nur, wenn Sie pflichtversichert sind (§ 19 Abs. 2 SGB V). Sind Sie nach diesem Monat weiterhin krank, können Sie Alg nur bekommen, wenn es sich um eine Dauererkrankung handelt. Andernfalls bleiben Sie ohne Krankengeld und ohne Alg und müssen sich, wenn Sie nicht familienversichert sind, freiwillig gegen Krankheit versichern, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Krankengeld wird als nachgehender Versicherungsschutz nur gezahlt, wenn Sie nicht familienversichert sind. Die Familienversicherung verdrängt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V den nachgehenden Versicherungsschutz. Deshalb: Auch wenn Sie sich krank fühlen, schleppen Sie sich erst auf die AfA, melden Sie sich dort arbeitslos (auch wenn der AfA-Mit-arbeiter meint: »Sie gehören zum Arzt«) und gehen Sie erst danach zum Arzt. ■ Wird die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Arbeitslosmeldung ärztlich festgestellt, dann erhalten Sie am Tag der Meldung zunächst Alg und anschließend Kranken-Alg und Krankengeld. ■ Sind Sie bereits krank, wenn Sie sich arbeitslos melden, können Sie dennoch Alg bekommen, wenn die Voraussetzungen der Nahtlosigkeit im Sinne des § 125 SGB III vorliegen. § 125 Abs. 1 Satz 4 SGB III sieht eine Ausnahme von der persönlichen Meldepflicht für Personen vor, - die wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige Beschäftigungen unter den Bedingungen, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind, nicht aufnehmen können, - solange der Rentenversicherungsträger nicht verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat. In diesem Fall kann die Arbeitslosmeldung durch einen Vertreter erfolgen, muss aber unverzüglich nachgeholt werden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist, der Betroffene jedenfalls nicht mehr aus Gesundheitsgründen außerstande ist, sich persönlich arbeitslos zu melden. Zusammentreffen von Krankheit und Arbeitslosigkeit KV-Schutz im Beschäftigungsverhältnis Während einer abhängigen Beschäftigung sind Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen KV pflichtversichert, wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Die monatliche Einkommensgrenze liegt im Jahr 2006 im gesamten Bundesgebiet bei 3.937,50 €. Den Beitrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Beschäftigungslosigkeit und KV Pflichtversicherte Wird der pflichtversicherte Arbeitnehmer arbeitslos, endet regelmäßig mit der Beschäftigung seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV (§ 190 Abs. 2 SGB V). Der ehemals Pflichtversicherte hat nach § 19 Abs. 2 SGB V für einen weiteren Monat beitragsfrei Anspruch auf Leistungen gegen die gesetzliche KV. Dieser Anspruch aus der fortwirkenden Pflichtversicherung läuft kalendermäßig ab, beginnend mit dem Ende der Mitgliedschaft, und endet mit dem Ablauf eines Monats nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn der Betroffene in diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig ist und/oder weiter ärztliche Behandlung braucht. Beginn und Ende der KV Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen KV beginnt mit dem ersten Tag des Leistungsbezugs (§ 186 Abs. 2a SGB V); das gilt auch bei nachträglicher Zahlung der Leistung (BSG, Urteil vom 14.3.1985 - 7 RAr 61/84, SozR 4100 § 105b AFG Nr. 3). Sie endet mit dem letzten Tag des Leistungsanspruchs bzw. des tatsächlichen Leistungsbezugs (§ 190 Abs. 12 SGB V). Der KV-Schutz fällt nicht nachträglich weg, wenn die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wird (§§ 45, 48, 50 SGB X). Das sagt ausdrücklich § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Neben dem zu Unrecht bezogenen Alg müssen die Beiträge zur KV, die die BA gezahlt hat, an diese erstattet werden, wenn die Bewilligung für die Vergangenheit aufgehoben und die Leistung zurückgefordert wird (§ 335 Abs. 1 SGB III). Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn in derselben Zeit ein weiteres KV-Verhältnis bestanden hat. Zu den weiteren KV-Verhältnissen gehören nur Pflichtversicherungen in einer gesetzlichen Krankenkasse (BSG, Urteil vom 8.10.2000 - B 11 AL 119/99 R, SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), nicht freiwillige oder private Krankenversicherungsverhältnisse. Eine Familienversicherung nach § 10 SGB V, die ohne den unrechtmäßigen Leistungsbezug bestanden hätte, schützt nicht vor der Pflicht, die Beiträge zu erstatten (BSG, Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 69/97 R, SozR 3-4100 § 157 AFG Nr. 2). Eine Pflicht zur Erstattung der KV- und Pflegeversicherungsbeiträge entsteht nicht, wenn der Arbeitslose korrekte Angaben gemacht und Änderungen rechtzeitig mitgeteilt hat (BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 79/01 R, SozR 3-4300 § 335 Nr. 2). Auch bei Beendigung des Leistungsbezuges haben die Arbeitslosen nach § 19 Abs. 2 SGB V für einen Monat nachgehenden KV-Schutz (BSG, Urteil vom 6.2.1991 - 1/3 RK 3/90, DB1R 33809a AFG/§ 155a), wenn sie nicht aus anderen Gründen, z. B. wegen der Aufnahme einer Beschäftigung, Mitglied der gesetzlichen KV bleiben oder werden. Aber auch hier verdrängt die Familienversicherung den nachgehenden Versicherungsschutz, sodass nicht immer Krankengeld gezahlt wird. Arbeitsunfähigkeit vor dem Ende der Beschäftigung Erkrankt der Versicherte während seines Beschäftigungsverhältnisses, richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nach den Anforderungen der konkreten beruflichen Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beseitigt (BSG, Urteil vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R, SV 2000, S. 271, und Urteil vom 14.2.2001 - B 1 KR 30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr. 9). Daran ändert sich auch nichts, wenn sich der Betreffende arbeitslos meldet und damit zu erkennen gibt, dass er zu einer beruflichen Neuorientierung bereit ist. Für die Frage, ob der Arbeitslose arbeitsunfähig ist, bleiben die Anforderungen der Beschäftigung maßgeblich, während der die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Die Anforderungen der letzten Beschäftigung bleiben aber nur maßgeblich, solange die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortdauert. Erkrankt ein demnächst Arbeitsloser noch vor dem Ende der Beschäftigung, so beginnt der Anspruch auf Krankengeld noch während der auslaufenden Beschäftigung. Er wird allerdings zunächst Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhalten, deshalb ruht der Anspruch auf Krankengeld. Der Beginn des Krankengeldanspruchs vor dem Ende der Beschäftigung hat für den Arbeitslosen folgende Vorteile: ■ Das Krankengeld ist höher, richtet sich nach dem letzten Arbeitsentgelt und beträgt 70% des Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt durch 90% des Nettoanspruchs (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). ■ Der Bezug von Krankengeld zählt als Anwartschaftszeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Auch der Anspruch auf Krankentagegeld eines privatversicherten Arbeitslosen, der von der Pflichtversicherung befreit ist (§ 207a SGB III), kann eine Anwartschaft auf Alg begründen, wenn der Bezug des Krankentagegeldes sich nahtlos an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug einer Leistung nach dem SGB III anschließt (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Es kann damit ein Alg-Anspruch erworben oder verlängert werden. ■ Der Krankengeldanspruch verbraucht den Alg-Anspruch nicht. ■ Der Alg-Anspruch nach dem Bezug von Krankengeld kann länger sein, wenn der Betroffene während des Bezugs von Krankengeld eine neue Altersstufe für die Dauer des Anspruchs nach § 127 SGB III überschritten hat. |
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#9 |
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Forumnutzer/in
Registriert seit: 13.04.2006
Ort: NRW
Beiträge: 884
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Wo gibt es denn da eine Gesetzeslücke bei der Regelung des Krankengeldes nach Ablauf eines Beschäftigunsgverhältnisses ?
Der Ablauf ist eigentlich logisch geregelt. Bei Krankheit habe ich gemäß § 46 SGB V Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag, der dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt! Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Absatz 1 Nr. 1 SGB V SOLANGE der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält. Da der Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz allerdings das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Dauer von 6 Wochen zu zahlen hat, ruht hier der Anspruch auf Krankengeld. Bei befristeten oder bereits gekündigten Arbeitsverhältnissen kann es natürlich geschehen, dass vor dem Ende der 6 Wochen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Dann ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Hier entfällt dann die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1Nr 1 SGB V, so dass automatisch der Anspruch auf Krankengeld gem. § 46 SGB V entsteht! Mit dieser Herleitung bzw. Regelung habe ich einige Krankenkassen vor dem SG zum großen "Weinen" gebracht, während die Richter vor soviel Unwissenheit der KK nur grinsen konnte! Sie versuchen es einfach immer wieder! Last euch da nicht veräppeln! |
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#10 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Die Insider, Arbeitsrechtler, Krankenkassen, Arbeitsämter sprechen hier seit Bestehen der Arbeitslosenversicherung von einer sogenannten "Gestzeslücke" aus dem Grund, weil die cleveren Lohnabhängigen, die vor einem "Rauswurf", einer Kündigung stehen, mit einem Krankenschein in die Arbeitslosigkeit marschieren, und somit das höhere Krankengeld mitnehmen. Während die Unwissenden so in die Arbeitslosigkeit gehen und das niedrigere ALG I erhalten. Dem Gestzgeber war das damals auch bekannt.
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#11 | |
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Forumnutzer/in
Registriert seit: 24.01.2008
Beiträge: 161
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Eigentlich müsste doch die BG zahlen. Wurde der Unfall vom Arzt und vom AG gemeldet ??
Der AG zahlt eigentlich nur bis Vertragsende. Aber wie das bei der BG ist weiß ich nicht. Zitat:
Ruf doch mal beim AA an frag da nach, du hast dich hoffentlich spätestens am 31.10.07 arbeitssuchend gemeldet?! |
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#12 |
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Forumnutzer/in
Registriert seit: 08.02.2009
Beiträge: 5
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Dazu hätte ich auch eine frage ich hatte ein zeitvertrag bis zu 31.10 bin aber am 10.10 krank geschrieben worden so das ich sofort nach dem auslaufen Krankengeld bekommen habe allerdings nur die 60 %
So wie ich hier lese stehen mir aber wohl doch die 70 % zu sehe ich das richtig normal hätte ich ja erst ab dem 21 nov anspruch auf Krankengeld aber weil man sich nicht Arbeitslos melden kann als Kranker sprang die kasse halt für die 21 tage ein und ab dem 21 hätten sie dann bezahlen müßen Ist auch die Aok und ich wollte den vogel so odeer so mal genau fragen ^^ Weil ich das auch so sehe das mir 70% zustehen und das wären fast 150 euro mehr die mir auch fehlen den von 650 euro leben mit Wohnung und fixkosten halt 450 euro kostet bleibt nicht viel über Also meint ihr das lohnt sich bei der Aok mal morgen den hammer kreisen zu lassen ^^ |
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#13 | |
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Forumnutzer/in
Registriert seit: 19.11.2010
Beiträge: 1
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Zitat:
(Zitat) Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben (Zitat Ende). Bei den Versicherten nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 handelt es sich aber um (Zitat) Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, (Zitat Ende), also um folgende abhängig Beschäftigten: (Zitat) ... Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben........
(Zitat Ende) Geändert von moover54 (19.11.2010 um 18:26 Uhr) |
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