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Allgemeine Fragen

Kein Geld, viele Probleme, falsche Reaktionen (reloaded); in Forum: Information; Mensch, heute hatte ich doch gleich zwei Briefe im Kasten: Ein Arbeitszeugnis (leider mit Schreibfehlern) und einen Bescheid vom Jobcenter (leider mit diversen umfangreichen Sachfehlern). Er gilt ab Februar 2008. ...
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Alt 08.02.2008, 16:38   #51
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Mensch, heute hatte ich doch gleich zwei Briefe im Kasten: Ein Arbeitszeugnis (leider mit Schreibfehlern) und einen Bescheid vom Jobcenter (leider mit diversen umfangreichen Sachfehlern). Er gilt ab Februar 2008. Da fragen wir uns doch, warum nicht ab Dezember? Aber generell schon: Ich hätte den Brief ja gar nicht kriegen dürfen, sondern meine Freundnin. Denn den Neuantrag habe nicht ich, sondern meine Freundin gestellt. Sofern er als Neuantrag auch behandelt werden soll, muss also meine Freundin nicht nur den Brief kriegen, sondern die Leistung muss auch auf ihr Konto überwiesen werden. Außerdem sollte dann natürlich der Zeitpunkt beachtet werden, an dem der Antrag gestellt wurde: 28.12.2007. Ist der Antrag hingegen als Änderungsantrag zu werten, müsste er ebenfalls ab Dezember, diesmal aber schon ab dem 5. Dezember 2007, gelten. Außerdem müssten in beiden Fällen die schon gezahlten Leistungen natürlich mit eingerechnet werden.

Nun, vielleicht ist der Antrag auch als Folgeantrag zu werten, dann würde natürlich der Bewilligungszeitraum (ab Februar) passen. Was aber ist dann mit den Monaten Dezember und Januar? Und wie könnte es sich um einen Folgeantrag handeln, wenn mir doch jegliches Recht auf Bezug am 28.12.2007 aberkannt wurde und auch die Leistungen eingestellt wurden?

So weit, so schlecht. Uns wird außerdem weiterhin Einkommen einberechnet, was wir tatsächlich nicht haben: Ich sei immer noch bei meinem Arbeitgeber beschäftigt, bei dem unser Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats September 2007 beendet ist. Meine Freundin bekommt weiterhin ominöse "sonstige Einkünfte" in Höhe von 192 Euro. Ganz zufällig ist das das kleine Schüler-BAföG, das Personen bekommen, die noch zu Hause bei ihren Eltern leben. Nun, beides trifft nicht zu - weder lebt sie bei ihren Eltern, noch bekommt sie überhaupt Schüler-BAföG, denn sie ist ja krankheitsbedingt beurlaubt. Ferner ist natürlich zu beachten, dass, wenn sie Schüler-BAföG bekommt/bekäme, sie in die Berechnungen gar nicht mit einfließen kann. Aber es ist ja nur "sonstiges Einkommen"

Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden ebenfalls nicht voll anerkannt, ferner könnte ich darauf drängen, auch anteilig Stromkosten zu erbringen, da wir eine Gasetagenheizung haben, die nur dann funktioniert, wenn
a) das Gas gezündet wird
b) die Pumpe das Wasser durch die Leitungen befördert
c) und das Gerät selbst überhaupt betrieben werden soll (Temperaturregelung, Anzeige, Betreibsbereitschaft)
Das Ganze macht immerhin 115 Watt/h aus.

Das Fazit: Mal wieder ein fehlerhafter Bescheid, mal wieder ein Widerspruch, mal wieder hoffen, dass er bearbeitet wird.

Interessant ist weiterhin, dass der Leistungsbetrag exakt dem Betrag entspricht, den ich aus den internen Dokumenten ermitteln konnte und der schon mindestens seit Mittwoch feststeht. Dieses Dokument ist weitaus übersichtlicher, als diese netten Leistungsbescheide. Auch dort stehen den fehlerhaften Einkünfte vermerkt, obwohl den Damen und Herren die Fakten mindestens seit 28.01.2008, eigentlich aber in Teilen schon seit 10/2006 vorliegen.

Die im internen Dokument aufgeführte Leistung für Oktober ist in der angegebenen Höhe bis jetzt nie geflossen und im aktuellen Bescheid ist auch keine Rede mehr davon.

Im Bescheid ist außerdem Folgendes zu lesen, was ich nicht verstehe:
Zitat:
Im Rahmen des § 22 SGB II sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten der Unterkunft zählen ebenfalls die Nebenkosten. Hierzu gehören jedoch nicht die Kosten für Haushaltsenergie, weil diese in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und somit bereits pauschal abgegolten sind.

Da die Kosten der Unterkunft diese Betreibs- bzw. Heizkosten in tatsächlicher Höhe enthalten und somit keine Trennung der Aufwendung nach den in § 20 SGB II enthaltenden Kosten (z. B. Strom und Warmwasser) und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen (Unterkunft und Heizung) möglich ist, wird die anzuerkennende Miete um die jeweils maßgebliche Energiepauschale gekürzt.

Von der anzuerkennenden Miete wird hierfür folgender Betrag von ihrer anteiligen Miete pauschal abgesetzt:

11,74 Euro für Warmwasser
Was bedeutet das? Bezüglich Heizkosten sagt das SGB II:
Zitat:
SGB II § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.


SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
Außerdem steht im Bescheid, dass nur für meine Freundin Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden. Kann mir jemand erklären, warum nicht für micht? Hängt das vielleicht damit zusammen, dass die Damen und Herren davon ausgehen, dass ich beschäftigt sei?

Mario Nette
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Alt 09.02.2008, 13:09   #52
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Kein Tag, an dem man sich nicht mit den Irrungen und Wirrungen von Hartz IV beschäftigen kann. So auch heute. Es trafen zwei Briefe ein - und diesmal waren sie beide vom hiesigen Jobcenter.

Der erste Brief verlangt von mir, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nachkomme und doch bitte alle Nachweise zu erbringen habe, dass ich in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2008 studiert hätte. Lassen wir mal außer Acht, dass diese Nachweise schon x-fach vorliegen sollten und auch am 28.01.2008 die betreffende Dame bei der Durchsicht unseres Antrages Einsicht in meine Exmatrikulationsunterlagen und in ein Dokument, welches mir die Studienzeit bescheinigt, gehabt hat und demnach einen Vermerk in den Akten hätte machen können. Lassen wir das alles mal außer Acht, so kann ich dennoch gar nicht in der Lage sein, die geforderten Unterlagen einzureichen, denn immatrikuliert habe ich mich nach dem 01.10.2006 und exmatrikuliert vor dem 31.01.2008.

Ich werde also freundlich auf § 60 SGB I und § 65 SGB I, § 51b SGB II verweisen und die geforderten Unterlagen, sofern möglich, ein letztes Mal übersenden.

Der zweite Brief enthält einen Leistungsbescheid für den Monat 01/2008. Für ihn gilt das, was ich schon gestern geschrieben habe. Er erkennt für meine Freundin Leistungen ab dem 4. des Monats und für mich ab dem 10. des Monats an. Es handelt sich damit wieder einmal um einen fehlerhaften Leistungsbescheid, gegen den wieder einmal Widerspruch eingelegt werden muss.

Auch heute ist keine Leistung auf meinem Konto oder dem meiner Freundin eingegangen. Ebenfalls nicht der Betrag der Rechnung, die ich für Dezember 2007 gestellt habe.

Und ganz zufällig fiel mir doch eben noch § 52a SGB II in die Hände, der besagt:
Zitat:
SGB II § 52a Überprüfung von Daten

(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen

1. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,

soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist.
Da ich das Gefühl habe, dass man eh immer einen Generalverdacht auf Leistungsmissbrauch bei allen Leistungsanträgern hat, findet sich ganz sicher eine Möglichkeit, immer auf das Melderegister zuzugreifen. Somit war natürlich auch unsere Bevollmächtigung 2006 grundlegend möglich, die dem Jobcenter zubilligte, die geforderten Meldedaten über uns einzuholen. Man hatte sich damals diesbezüglich nicht mehr gemeldet. Im Januar 2008 wollte man uns jedoch weismachen, dass sowas überhaupt nicht ginge.

Mario Nette
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Alt 12.02.2008, 21:18   #53
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Nachdem die letzte Aufbuchung auf meinem Konto am 28.12.2007 stattfand (von der Kautionsrückzahlung in Höhe von 34 Euro und dem innerhalb der BG verschobenen Geld abgesehen), konnte ich heute endlich eine Aufbuchung der Agentur für Arbeit feststellen. Es handelt sich dabei um den Betrag, der im Leistungsbescheid ab Februar vermerkt ist plus den Betrag, der im Leistungsbescheid für Januar vermerkt ist minus den Betrag, der am 28.12.2007 aufgebucht wurde. Oder anders ausgedrückt: Die Beträge aus den Leistungsbescheiden wurden für Januar und Februar komplett überwiesen.

Das ist kein Grund zum Feiern, denn es stehen weiterhin die Beträge aus, die uns zustehen, so denn die tatsächlichen Umstände (KEIN Verdienst) mit einbezogen wären. Es ist allerdings beruhigend, wenigstens Strom, Gas, Telefon und Nahrungsmittel bezahlen zu können (mal abgesehen von den Zahlungsverpflichtungen, die wir durch geliehenes Geld haben). Für die nächste Miete reicht das Geld natürlich nicht.

Ausführliche Widersprüche zu den Bescheiden sind in Bearbeitung, diverse andere Schreiben ebenfalls.

Mario Nette
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Alt 13.02.2008, 20:33   #54
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Nun geht es Schlag auf Schlag: Der Rechnungsbetrag vom Dezember 2007 ist endlich bei mir eingegangen. Das heißt, für diesen und nächsten Monat haben wir endlich ein kleines finanzielles "Polster" (abgesehen von den geliehenen Geld).

Jetzt wird es sicherlich fürs Jobcenter etwas schwieriger mit der Rechnung: Da stehen noch Zahlungen von Januar aus, außerdem eigentlich Zahlungen vom Februar. Da hier aber Einkommen zu verbuchen ist, muss gegengerechnet werden. Das darf aber dann im März nicht wieder passieren, denn es ist ja einmaliges Einkommen. Wir sind gespannt.

Morgen werde ich die Damen und Herren leider mit insgesamt fünt Briefen belästigen müssen. Es tut mir allerdings nicht leid. Wenn eben alles gemeldet werden soll und auch ich jeden Fehler anzeigen will, so resultiert das eben in einem erhöhten Papieraufkommen. Vorsätzlich mache ich das nicht, denn jeder Brief behandelt eine andere Angelegenheit. Bei zwei fehlerhaften Leistungsbescheiden bedarf es eben zweier Widersprüche. Bei unterschiedlichen Schreiben nach § 60 SGB I (Mitwirkung) bedarf es eben zweier getrennter Antworten. Und wenn ich dann selbst noch etwas mitzuteilen habe, dann bin ich ja sogar gesetztlich dazu verpflichtet. Ich möchte natürlich nicht, dass eine dieser wirklich unheimlich wichtigen Informationen untergeht, weil man womöglich nur die erste Seite eines Briefes liest. Fünf erste Seiten bedingen dann eben fünffaches Lesen und fünffache Sicherheit für uns. Gleiche Papierflut für alle, oder: Wie du mir, so ich dir. Und womit? Mit Recht!

Korrigieren möchte ich an dieser Stelle folgende Aussage: Ich habe fälschlicherweise angegeben, ich sei in dem Bescheiden bezüglich der Krankenversicherung nicht beachtet worden. Das war allerdings eine Lesefehler meinerseits. In beiden Bescheiden wurde ich beachtet, was sich mit den telefonsichen Aussagen der Krankenkasse deckt.

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Geändert von Mario Nette (13.02.2008 um 20:35 Uhr).
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Alt 14.02.2008, 15:21   #55
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Wie versprochen war ich heute erneut beim Jobcenter. Die Schlange im Empfangsbereich war diesmal nicht sooo lang, allerdings saßen hinter den vier Schaltern auch nicht vier Leute, sondern nur drei und zeitweilig sogar nur zwei. Vor mir standen etwa 30 Personen an. Die Abgabe der Dokumente fand in einem möglichst sachlichen Klima statt, auch wenn der Herr am Empfang sehr schnell mitbekam, dass ich nicht ganz unvorbereitet zum Jobcenter wandere. Auf seine Aussage hin, die Widersprüche gehen der Widerspruchsstelle zu folgte die Äußerung, dass aber durch die Unmenge an Paragraphen ich sicher sehr genau wisse, wie lange ein Widerspruch dauert und wie meine rechtlichen Mittel weiterhin aussehn. Ich entgegnete ihm, dass ich das weiß. Ob der Menge wurden die Inhalte der fünf abgegebenen Schreiben nicht weiter beachtet, die Widersprüche wurden nur anhand ihres Betreffs auch im Computer vermerkt. Dass der Herr dann beim Zusammentackern der Kopien der nicht wenigen Schriftstücke seinen Tacker fast zerstört hätte, ist nicht meine Sorge. Ich erhielt wie gefordert, eine Empfangsbestätigung.

Ferner fragte ich (erneut) nach dem Behindertenbeauftragten. Für diese Thematik sei der Persönliche Ansprechpartner (PAP) zuständig. Außerdem gäbe es noch einen Mitarbeiter, der speziell für Reha-Kunden zuständig sei. Auf meine weitere Nachfrage nach einem Behindertenbeauftragten bezüglich baulicher Gegebenheiten verwies er weider nur auf den PAP. Ich denke jedoch, dass der PAP nicht sonderlich viel Mitspracherecht hat, wenn es um die barrierefreie Ausgestaltung der Behördenräumlichkeiten geht.

Jetzt bin ich erst einmal gespannt, wie mit diesen unseren Schreiben verfahren wird. Für die Widersprüche haben wir eine Frist von 4 Wochen (Leistungsbescheid für Januar 2008) und 10 Tagen (Leistungsbescheid ab Februar 2008) gesetzt, da uns klar ist, dass man auf rückwirkenden Leistungen keine Einstweilige Anordnung erwirken kann.

Mario Nette
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Alt 15.02.2008, 10:10   #56
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Im Zuge der aktuellen Anti-Arbeitslosen-Kampagne der Axel-Springer-Presse habe ich mich mal hingesetzt und ein bisschen gerechnet. Unsere Situation ist ja nun nicht gerade rosig, da meine Freundin zwar prinzipiell arbeiten kann, wie sie einschätzt allerdings nur die für ALG-II geforderten 3 Stunden täglich.

Als erstes habe ich einen fiktiven Monatslohn angenommen und diesen immer weiter abgebaut. Schließlich bin ich bei 2000 Euro angekommen. Nun habe ich einen Brutto-Nette-Rechner bemüht, der mir erzählt, von den 2000 bleiben 1320 Euro übrig. Mit diesen Daten habe ich dann einen ALG-II-Rechner gefüttert, der mir - das Kindergeld meiner Freundin konnte nicht eingegeben werden, ausrechnet, dass uns ein ALG-II von dann 72 Euro zusteht. Da aber das Kindergeld wohl mit eingerechnet werden muss, würde uns nach meinem Verständnis gar nichts zustehen.

Im Endeffekt bedeutet das bei gut gerundeten 160 Stunden Arbeitszeit im Monat, dass ich die gesamte Bedarfsgemeinschaft von 8,25 Euro (brutto) durchbringen darf. Von den 154 Euro Kindergeld lassen sich Strom und Gas bezahlen, Miete, Telefon, Ernährung, Versicherung, ... müssen dann aus diesem Stundensatz erbracht werden. Brutto-Jahresgehalt, so nebenbei, 15.840 Euro. Brutto-ALG-II-Leistungen (inklusive Kindergeld) 13.344 Euro. Macht einen Gewinn von 2496 jährlich oder 208 Euro im Monat. 208 Euro über dem Existenzminimum.

Und jetzt her mit den Jobs, bei denen man 4000 Euro im Monat verdient.

Mir ist bewusst, dass es die Option des Wohngeldes gibt, wobei mir, wie vielleicht bekannt, damals gesagt wurde, dass dieses nur ausgezahlt werden kann, wenn man nachweisen kann, womit man sein Geld verdient. Dem wäre in dem Fall bei meiner Freundin ja nicht so, denn so "verdient" lediglich Kindergeld.

Mario Nette
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Alt 15.02.2008, 10:37   #57
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Sehr wunderlich finde ich immer die Äußerungen vieler Politiker die behaupten das eine z.B Verkäuferin weniger bekommen würde als ein Hartz IV Empfänger(zuletzt mal wieder gehört von Casanova Seehofer bei Hart aber fair)

1.Das mag stimmen.
2.Der Satz muss aber zu Ende gesagt werden.Solche Menschen haben Anspruch auf aufstockendes ALG II.
3.So bleibt finanziell zu mindestens alles in Etwa gleich, nur das eben die z.b die Verkäuferin für einen Hungerlohn arbeiten muss.

Ich gewinne immer mehr den Eindruck das dass Heer der Aufstocker gerne verschwiegen wird , um eine Neiddebatte anzufachen.

Man möchte sich ja auch nicht die "schöne" Arbeitslosenstatistik und den propagierten Aufschwung durch über eine Million staatlich alimentierter ,in einem Quasi Kombilohn ,arbeitende Hungerlöhner kaputt machen.

Interessant finde auch das die Pfändungsfrei grenze wesentlich höher ist(und die ja als Existenzminimum angenommen wird) als das ALG II inc. KDU.
Wie kann man da behaupten das dass ALG II Existenz sichernd sei?
Das ist ein Widerspruch an sich.....
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Alt 23.02.2008, 18:57   #58
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Zitat:
Zitat von druide65 Beitrag anzeigen
Sehr wunderlich finde ich immer die Äußerungen vieler Politiker die behaupten das eine z.B Verkäuferin weniger bekommen würde als ein Hartz IV Empfänger(zuletzt mal wieder gehört von Casanova Seehofer bei Hart aber fair)

1.Das mag stimmen.
2.Der Satz muss aber zu Ende gesagt werden.Solche Menschen haben Anspruch auf aufstockendes ALG II.
3.So bleibt finanziell zu mindestens alles in Etwa gleich, nur das eben die z.b die Verkäuferin für einen Hungerlohn arbeiten muss.

Ich gewinne immer mehr den Eindruck das dass Heer der Aufstocker gerne verschwiegen wird , um eine Neiddebatte anzufachen.

Man möchte sich ja auch nicht die "schöne" Arbeitslosenstatistik und den propagierten Aufschwung durch über eine Million staatlich alimentierter ,in einem Quasi Kombilohn ,arbeitende Hungerlöhner kaputt machen.

Interessant finde auch das die Pfändungsfrei grenze wesentlich höher ist(und die ja als Existenzminimum angenommen wird) als das ALG II inc. KDU.
Wie kann man da behaupten das dass ALG II Existenz sichernd sei?
Das ist ein Widerspruch an sich.....
Danke druide für deinen Kommentar. Entschuldigung, dass ich erst jetzt antworte, ich hatte ihn schlicht übersehen.

Ich kann diese Überlegungen nachvollziehen und habe dem auch gar nichts entgegen zu setzen, weil sie so, wie sie dastehen, zutreffen. Man misst hier mit mehrerlei Maß bezüglich der Existenzsicherung: Es gibt Menschen, die haben mit 345 €, andere mit 312 €, wieder andere nur mit 276 € (wenn ich mich recht erinnere - der Satz für Kinder) zu existieren. Und es gibt Menschen, die können erst ab - wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze? - € existieren. Offensichtlich gilt aber die Pfändungsfreigrenze für Hartz-IV-Betroffene nicht, denn dann könnte bei ihnen nicht gepfändet werden. Der Bereich dieses Forums, der sich mit Schulden beschäftigt, sollte hier genug Aufschluss geben. Und um noch einen draufzusetzen bezüglich der die Existenz sichernden Summe: Bei Studierenden, die gesamt durch BAföG-Leistungen gefördert werden (müssen/können/sollen/dürfen), wird wieder ein anderer Betrag betrachtet. Momentan ist die Förderungshöchstgrenze hier etwa 580 €. Möglicherweise darf Kindergeld hier nicht angerechnet werden - daran erinnere ich mich nicht mehr, obwohl ich auch Bezeiher war. Dann käme ein Betrag von etwa 730 € zusammen. Davon soll der Studierende leben, Miete zahlen, studieren etc. Man geht hier allerdings nur von einer sehr geringen, maximal zu übernehmenden Miete aus. Der Studierende hätte ja angeblich noch keinen so hohen Anspruch an Wohnraum (... um mal den Satz weiterzuspinnen: wie ein ALG-II-Empfänger?).

Mario Nette
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Alt 23.02.2008, 19:05   #59
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Hallo an alle Mitlesenden,

es gibt Neues in unserer Angelegenheit. Es trafen am heutigen Tag (ja, das ist typisch - Briefe vom Jobcenter bekommen wir i.d.R. Samstags) vier Briefe ein. Alle vier Briefe haben zur Thematik unsere Widersprüche.


Brief 1

Hier handelt es sich lediglich um eine Mitteilung an mich, dass mein Widerspruch vom 14.02.2008 am 14.02.2008 eingegangen ist. Der Brief stammt vom 21.02.2008 und ist mir am 23.02.2008 zugegangen. Interessant daran ist die Tatsache, dass im Briefumschlag das Schreiben doppelt vorhanden war. Fraglich bleibt, ob damit auch der Widerspruch meiner Freundin anerkannt ist, die ja auf dem gleichen Schriftstück wie ich mit ihrer Unterschrift ihren Widerspruch kundgetan hat. Weiterhin fraglich bleibt, warum ich Sprecher der Bedarfsgemeinschaft bin.


Brief 2 und 3

Dieses sind zwei Abhilfebescheide an je meine Freundin und mich, sie wurden am 20.02.2008 erstellt und gingen uns am 23.02.2008 zu. Es wird darin Bezug genommen auf meinen Widerspruch vom 09.01.2008, den wir noch einmal - da um die Notwendigkeit vorher nicht wissend - am 15.01.2008 von meiner Freundin unterschreiben eingereicht haben; darum eben auch zwei Abhilfebescheide.

Zum Wortlaut:
Zitat:
nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs vom 09.01.2008 [15.01.2008] hebe ich den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2007 hiermit auf.

Ihrem Widerspruch wird damit auf dem Verwaltungswege in vollem Umfang entsprochen.

Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Bescheid vom 06.02.2008.
Dann noch etwas zu durch den Widerspruch für uns entstandene Kosten, die auf Antrag erstattet werden, wenn man sie nachweisen kann. Klingt in meinen Ohren doch recht zynisch, womöglich bin ich dabei aber einfach sehr empfindlich. Dass ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen kann, ist nicht vermerkt. Anders im -> ...


Brief 4

Dies ist ein Abhilfebescheid an mich, er wurde am 20.02.2008 erstellt und ging mir am 23.02.2008 zu. Der Wortlaut ähnelt dem der Briefe 2 und 3 - vor allem den ersten beiden Absätzen. Der stattgegebene Bescheid datiert vom 24.09.2007 gegen den Bescheid vom 14.09.2007. Wir stellen fest: Ein Widerspruch benötigt beim für uns zuständigen Jobcenter u. U. 5 Monate.


Und jetzt zur verzwickten Lage, in die uns alle (meine Freundin, mich und die ARGE) die Briefe 2 bis 4 versetzen: Der einzige, wirklich aus der Reihe fallende Bescheid datiert vom 28.12.2007. In ihm wurde, wie ich schon einmal beschrieben habe, die Leistung für die Bedarfsgemeinschaft komplett eingestellt. Die Begründung: Ich wäre als Student nicht berechtigt, Leistungen zu beziehen. Die Tatsache, dass ab 01.12.2007, spätestens aber ab dem 05.12.2007 meine Freundin leistungsberechtigt geworden ist, weil sie ihre Ausbildung unterbrechen musste, wurde darin nicht beachtet.

Nun sagen die Briefe "Nee nee, das ist alles ganz anders und wir haben dort sachliche und rechtliche Grundlagen gefunden, die Sie auch als Student berechtigen, Leistungen zu beziehen." Mag sein, dass es dort rechtliche Grundlagen gibt, mittlerweile sehe ich nicht mehr durch in dieser Materie. Außerdem sagen die Briefe "Ah und Ihre Freundin war ja leistungsberechtigt, das erkennen wir an." Jetzt aber der eigentliche Punkt: "Schauen Sie in Ihren aktuellen Bescheid, der regelt diese Angelegenheit bereits." Nur das tut er eben nicht, denn ansonsten würde er nicht meiner Freundin Einkommen anrechnen, was sie nicht hat.

Der Abhilfebescheid für den Widerspruch vom 24.09.2007 sagt außerdem: "Wir haben überprüft und die 81 Euro, die Sie damals zahlen mussten, waren tatsächlich eine Fehl- weil Doppelberechnung." Außerdem sagt es "Und Sie haben Recht, wir dürfen Ihnen die Rückzahlung von Guthaben des Gasversorgers nicht anrechnen, weil sie in Vorleistung erbracht wurden."

Wenn jetzt also ich auch als Student (naja, jetzt ja sowieso exmatrikuliert) leistungsberechtigt bin - wie im Abhilfebescheid gegen den Bescheid vom 28.12.2007 anerkannt -, dann ist der Abhilfebescheid zum Bescheid vom 14.09.2007 aber weiterhin fehlerhaft. Denn im Ursprungsbescheid wurde mir für die Folgemonate Einkommen angerechnet, dass ich ausschließlich noch Anfang Oktober erhalten habe. Das heißt aber auch, dass man mir für November und Dezember Leistungen vorenthalten hat - nämlich in der Höhe, wie ich sie ohne Anrechnung des in diesem Falle ja fiktiven Zuverdienstes hätte bekommen müssen.

In der Konsequenz heißt das, dass ich für den Abhilfebescheid für den Bescheid vom 14.09.2007 erneut einen Abhilfebescheid anfordern muss - also gegen den Abhilfebescheid widersprechen muss. Das werde ich natürlich auch machen, denn wenn man mir zuerkennt, dass ich leistungsberechtigt war, dann kann man mir nicht einfach die Leistungen durch falschen Bescheid vorenthalten.

Gegen den Bescheid vom 06.02.2008 hatten wir ja bereits Widerspruch erhoben, weil er entgegen der Aussagen der Abhilfebescheide eben nicht die Sachlage beachtet und somit eine geringere Leistung zuerkennt, als sie hätte zuerkannt werden müssen. Gegen die Abhilfebescheide, die den Bescheid vom 28.12.2007 aufheben, werden wir natürlich keine Widersprüche einlegen, denn faktisch fehlten ihne selbst ja nichts.

Mario Nette
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Blickt da noch jemand durch?:icon_k inn:
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Viele Grüße aus Hannover
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Alt 24.02.2008, 02:40   #61
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Hi Mario,
ich muss leider meiner Vorposterin rechtgeben: auch ich blicke da absolut nicht durch- ist vermutlich auch online einfach zu viel auf einem Arge-Haufen...

Bei meinen paar Vorgängen mit meinem Amt hatte ich übrigesn dasselbe Gefühl: die machen mit Vorliebe ein Riesendurchdeinander, wo niemand mehr durchblickt.

Hoffe einfach, dass du selbst noch durchblickst, wozu du was an Widerspruch einlegen musst
- ansonsten mal ex-online gemeinsam draufgeschaut?
- aber ob das viel hilft?
... oder ev. doch mal zum balz, die haben ev. Übung im Durchblicken bei solchen Arge-Haufen ??
__________________
Gruß! ethos07

(bin mal wieder nicht online bis gegen Ende Monat)

Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.
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Zitat von Kerstin_K Beitrag anzeigen
Blickt da noch jemand durch?:icon_k inn:
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Zitat von ethos07 Beitrag anzeigen
Hi Mario,
ich muss leider meiner Vorposterin rechtgeben: auch ich blicke da absolut nicht durch- ist vermutlich auch online einfach zu viel auf einem Arge-Haufen...

Bei meinen paar Vorgängen mit meinem Amt hatte ich übrigesn dasselbe Gefühl: die machen mit Vorliebe ein Riesendurchdeinander, wo niemand mehr durchblickt.

Hoffe einfach, dass du selbst noch durchblickst, wozu du was an Widerspruch einlegen musst
- ansonsten mal ex-online gemeinsam draufgeschaut?
- aber ob das viel hilft?
... oder ev. doch mal zum balz, die haben ev. Übung im Durchblicken bei solchen Arge-Haufen ??
Keine Sorge, ich habe hier noch Durchblick. Vielen Dank fürs Angebot. Das Ganze wird wohl eher nur noch eine "Story" zum Mitlesen und Kopfschütteln. Ich führe das weiter, weil ich es für sinnvoll halte, festzuhalten, wie die ARGEN mit ihren Kunden umgehen und dass der Einwand, ARGE-Leute wüssten immer, was sie tun, nicht vollständig haltbar ist. Denn gerade in diesem Fall könnten sie ja genügend einsparen und sich all den Stress ersparen (wobei ich dann wieder auf der Matte stehen würde, wenn sie sparen wollen). Dazu passend auch der Kommentar aus der Familie: "Du, wenn ich dich nicht kennen würde, würde ich denken, da hat sich jemand was ausgesponnen."

Mario Nette
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Alt 26.02.2008, 18:06   #63
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Neue Woche, neuer ... Heute kam ein Brief, ausgestellt am 22.02.2008, bei mir an. In ihm steht, ich möchte doch bitte meiner Mitwirkungspflicht nachkommen - bis zum 10.03.2008. Mitwirken soll ich, indem ich folgendene Unterlagen einreiche:
Zitat:
- Arbeits-/Traineevertrag ab Oktober 2007
- Lohnabrechnungen ab Oktober 2007 bis laufend
Ich bin mir nicht sicher, wie oft ich den Damen und Herren schon mitgeteilt habe, dass es seit Oktober 2007 keinen Arbeitsvertrag gibt und folgernd natürlich auch keine Lohnabrechnungen geben kann. Wäre dem so gewesen, hätte ich das natürlich unter Beachtung der Pflicht zur Mitwirkung bereits mitteilen müssen. Sollte mir das Schreiben unterstellen wollen, ich würde meiner Pflicht n