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Alt 26.10.2007, 04:52   #1
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Registriert seit: 16.09.2007
Ort: Hessen
Beiträge: 100
Standard Krankenkasse Beendet AU!

Hallo, habe gestern von meiner KK einen Brief bekommen worinn sie mir Mitteilt das meine AU zum 28.10.07 Endet!
(bin aber vom Hausarzt bis 02.11.07 AU geschrieben)
Die KK müßte ab dem 29.10.07 Krankengeld Bezahlen, ich hätte aber derzeit keinen Anspruch. Ich war von 02.05. - 02.06. wegen Rücken AU inklsv.einer Reha von 3 Wochen
und Wiedereingliederung ab 01.06.Hat aber alles nix genützt- haben da schon Versucht mir das Krankengeld zu Verweigern. Habe dann in 06 bis Ende September Gearbeitet und war dann wieder AU-Psyche-bis 30.06.07 die Krankenkasse hat ab April wieder Versucht mir das Krankengeld zu Verweigern. Dummerweise mußte ich in dieser Zeit wiedermal zum Schmeztehrapeuten zum Renken(ISG Blockiert dauernd) und das hatte mein Hausarzt mit auf die AU Geschrieben. Das war natürlich ein gefundenes Fressen für die KK und sie Teilten mir mit ein Anspruch auch K.Geld wäre sofort Beendet.
Ich habe dann am 30.06.07 meine Arbeit zum 31.07.07 Gekündigt(hatte Attest vom Pschotherapeuten fürs AAmt bei dem ich von Januar bis Juni war) Ja und jetzt müßte ich am 29.10.07 zur SB, aber wegen Starker Rückenschmerzen kann ich weder länger Sitzen noch Stehen und Schlafen auch nicht.
Was soll ich jetzt tun??????
varina ist offline  
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Alt 26.10.2007, 15:12   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
Standard Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden

Dein behandelnder Arzt, am besten Facharzt und Du müssen sofort widersprechen.

Hier mal ein Urteil:

Zitat:
Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden

Krankenkassen müssen den medizinischen Sachverhalt genau ermitteln

Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehoeren in der Regel die Befragung der behandelnden Aerzte und eine Untersuchung des Patienten. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden


Das Nachstehende zur Meldepflicht sollte beachtet werden.

SGB III: Einladungen der AA ist auch bei Krankschreibung zu folgen, es sei denn, dies ist absolut unmöglich oder die Einladung wird durch Erkrankung definitiv sinnlos.
Mambo ist offline  
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Alt 26.10.2007, 15:35   #3
Erfahrener Benutzer
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Registriert seit: 16.09.2007
Ort: Hessen
Beiträge: 100
Standard

Zitat:
Zitat von Mambo Beitrag anzeigen
Dein behandelnder Arzt, am besten Facharzt und Du müssen sofort widersprechen.

Hier mal ein Urteil:


Krankengeld darf nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden


Das Nachstehende zur Meldepflicht sollte beachtet werden.

SGB III: Einladungen der AA ist auch bei Krankschreibung zu folgen, es sei denn, dies ist absolut unmöglich oder die Einladung wird durch Erkrankung definitiv sinnlos.
War heute Vorsichtshalber beim Rechtsanwalt für A.Recht
varina ist offline  
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