Beratungshilfe und Leistungen des Arbeitsagentur Keine Abweisung der Beratungshilfe wegen Beratungsmöglichkeit durch Leistungsträger.(AG Homburg, Beschluss 07.04.08 – 2 II 126/08, AnwBl 7/2008, 550)
Das Amtsgericht Homburg (Saar) gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beratung durch einen Leistungsträger keine andere, die Bewilligung von Beratungshilfe ausschließende Möglichkeit der Hilfe bei Betreibung des Widerspruchsverfahrens darstellt. Das Amtsgericht gelangte darüber hinaus zur Feststellung, dass jeder einzelne Widerspruch als eine Beratungshilfesache zu sehen ist (AG Homburg, Beschluss 07.04.08 – 2 II 126/08, AnwBl 7/2008, 550).
Sachverhalt: Die Antragstellerin hatte verschiedene Leistungen bei der
ARGE beantragt und dementsprechend zwei Bescheide erhalten. Der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin durch die betreffende Behörde, die zur Beratung verpflichtet ist, entsprechend Auskunft einholen könnte. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit einen Beratungsgegenstand darstellen würde, da dies in einem Beratungsgespräch abgehandelt werden kann.
Entscheidung: Das Amtsgericht Homburg hat festgestellt,
(1) dass in einer entsprechenden Fallsituation für die getrennten Rechtsbehelfe mit verschiedenen Begründungen auch der Partei zwei Berechtigungsscheine für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe zustehen. Jeder einzelne Widerspruch stellt eine eigene Beratungsangelegenheit dar.
(2) Die Beratung durch die Stelle, die dem Antrag auf Leistungsgewährung nicht stattgegeben hat, stellt keine „andere Möglichkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerhG dar. Unstreitig obliegt der Stelle eine Beratungspflicht, welcher sie im Antragsverfahren nachzukommen hat. Danach kann der Bürger nicht mehr auf die den ablehnenden Bescheid erlassene Behörde verwiesen werden. Die Verweisung auf die Behörde, die den Antrag abgewiesen hat, im Rechtsbehelfsverfahren, ist tatsächlich nicht zumutbar.
Die Behörde ist nicht mehr objektiv, da sie mit Einlegung des Widerspruchs Verfahrensgegner geworden ist. Es besteht ab Erlass des Bescheides Anspruch auf Erteilung eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe zur
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Widerspruchs bzw. zur Betreibung des Widerspruchsverfahrens.