| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: 134908, 15508, bremen, erbschaft, falle, hinweispflichten |
![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
| Hinweispflichten der BAGIS im Falle einer Erbschaft (nicht rechtskräftig) Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - Freie Hansestadt Bremen Az: S3 V 1349/08 Beschluss In dem Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - durch Richter Dr. Schnitzler am 15.05.2008 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin vom 5. Mai bis zum 30. September 2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe und ohne Anrechnung der Erbschaft vom 7. Januar 2007 zu gewähren. Die Leistungsgewährung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung unter unter dem Vorbehalt einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin, die im Vorjahr eine Erbschaft erhalten hat, begehrt die Gewährung von Leistungen. Die 1962 geborene Antragstellerin steht seit 2005 im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Am 18. April 2007 teilte sie dieser ungefragt mit, dass sie demnächst eine Erbschaft erhalten werde (Bl. 83 d. A.). Sie reichte Unterlagen ein, u.a. eine Kopie ihres Sparbuches, dem am 25. April 2007 4.109,62 Euro gutgeschrieben worden waren (Bl. 85). Sie erklärte, hiervon habe sie Schulden in Höhe von ca. 2.000,00 Euro begleichen müssen. Außerdem legte sie ein Testament ihres am 7. Januar 2007 verstorbenen Vaters aus dem Jahr 2002 vor, wonach ihr ein Viertel des Erbes zufallen sollte (Bl. 88). Überdies reichte sie eine Bestätigung ihrer Schwester ein, wonach neben dem bereits gezahlten Betrag ein Betrag von 762,00 Euro gezahlt würde. Der der Antragstellerin zustehende Anteil am Erlös der Eigentumswohnung betrage etwa 5.000,00 Euro. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für April 2007 582,32 Euro, für Mai 2007 178,74 Euro, für Juni 2007 178,82 Euro und für Juli bis September 2007 180,82 Euro (Bl. 116). Zur Begründung wurde (ohne weitere Erläuterung) auf die Anrechnung der Erbschaft ab Mai 2007 gem. § 11 SGB II verwiesen. Außerdem hieß es: „Beachten Sie, dass bei der Anrechnung der Erbschaft der Erlös der Eigentumswohnung noch nicht berücksichtigt ist“. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2007 wurde die Antragstellerin wegen einer durch die Erbschaft eingetretenen Überzahlung für Mai 2007 angehört (Bl. 118). Am 5. Juli 2007 wurde die Eigentumswohnung für 20.500,00 Euro verkauft (Bl. 126 der Akten). Der auf die Antragstellerin entfallende Erlös von 5.125,00 Euro floss ihr am 5. Oktober 2007 zu (Bl. 133). Mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen in Höhe von 50,82 Euro. Mit Bescheid vom 5. März 2008 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für April 2008 50,82 Euro und für die Monate Mai bis September 2008 jeweils 34,32 Euro im Monat. Am 12. März 2008 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um die Zahlung der vollen Leistung ab dem 31. April 2008. Sie erklärte, sie sei davon ausgegangen, sie hätte mit dem Geldbetrag bis zum 30. April 2008 auskommen müssen. Das Geld sei verbraucht, sofern sie nicht wieder volle Leistungen erhalte, wisse sie nicht weiter (Bl. 141). Die Antragsgegnerin erklärte darauf mit Schreiben vom 14. März 2008, bei ihr werde Einkommen in Höhe von 533,50 Euro berücksichtigt. Dieses Einkommen decke die gesamte Regelleistung ab. Der überschießende Betrag von 186,50 Euro werde von den Unterkunftskosten abgezogen. Unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten von 237,32 Euro verbleibe ein Zahlbetrag von 50,82 Euro. Mit Schreiben vom 8. April 2008 erklärte die Antragstellerin, von 50,82 Euro könne sie ihren Lebensunterhalt nicht bezahlen. Sie habe kein Einkommen und habe daher auch ihre Miete noch nicht bezahlt. Ihren Riesterrentenvertrag habe sie gekündigt. Mit Schreiben vom 22. April 2008 erinnerte sie an ihr Anliegen. Am 25. April 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Bescheid vom 5. März 2008 mit dem Ergebnis überprüft worden sei, dass er nicht zu beanstanden sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 2. Mai 2008 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Sie macht geltend, ihr werde Einkommen angerechnet, das sie überhaupt nicht habe. Die Antragstellerin hat das Gericht am 5. Mai 2008 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Sie meint, ihr stünde für Mai 2008 ein Anspruch auf die Gewährung voller Leistungen zu. Die Erbschaft stelle nicht Einkommen, sondern ab dem jeweils übernächsten Monat geschütztes Vermögen dar. Sie verfüge nur noch über ca. 20,00 Euro an Bargeld. Davon könne sie weder die noch ausstehende Miete für Mai, noch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet. Einkommen sei alles das, was dem Hilfebedürftigen im Bedarfszeitraum zufließe. Die Erbschaft stelle daher nicht Vermögen, sondern Einkommen dar. Dieses müsse ab dem Zufluss im April 2007 angerechnet werden. Der Erlös der Eigentumswohnung müsse ab Oktober 2007 angerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.). Vorliegend sind sowohl Anordnungsanspruch, als auch Anordnungsgrund gegeben. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragstellerin wegen der ihr zur Verfügung stehenden minimalen Mittel nicht auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens verwiesen werden kann. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die Antragstellerin erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und derzeit auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II ist. Sie verfügt aktuell weder über Vermögen, noch über Einkommen. Das von der Antragsgegnerin in der Berechnung des Bescheides vom 5. März 2008 zu Grunde gelegte Einkommen ist lediglich fiktiv und steht der Antragstellerin nicht als tatsächliches Einkommen zur Verfügung. Der Anordnungsanspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsgegnerin eventuell gegen die Antragstellerin ein Erstattungsanspruch gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB II zustehen könnte. Nach dieser Vorschrift ist zum Ersatz gezahlter Leistungen verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hat. Es könnte zwar in Betracht kommen, dass die Antragstellerin, indem sie die Erbschaft vorzeitig verbraucht hat, die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Fraglich erscheint jedoch, ob die Beklagte sich darauf berufen kann. Denn der Beklagten hätte es im Rahmen der Beratungspflichten gem. § 14 SGB I oblegen, die Antragstellerin darüber aufzuklären, für welchen Zeitraum das Erbe ausreichen müsse. Dies ist ausweislich der Akte nicht geschehen. Überdies scheint es fraglich, ob die Antragsgegnerin die Erbschaft tatsächlich über einen Zeitraum von 17 Monaten anrechnen darf. Dies steht jedenfalls im Widerspruch zur Verwaltungsanweisung der Antragsgegnerin (Rn. 11.63 zu § 11, Bl. 137 der Akte). Unabhängig davon, ob der Antragsgegnerin ein Ersatzanspruch gegen die Antragstellerin zusteht oder nicht, schließt ein solcher Anspruch aber jedenfalls den der Antragstellerin zustehenden Leistungsanspruch nicht aus. Vor dem Erlass eines Bescheides nach § 34 SGB II wäre die Antragstellerin anzuhören; gegen einen entsprechenden Bescheid hätte sie die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht abhilft, wird sie dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. gez.: Dr. Schnitzler Berichterstatter Für die Ausfertigung: Gerhard Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Quelle: Beschluss vom 15.05.2008 - S3 V 1349/08 (pdf, 68.8 KB) Siehe auch: Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Die ibääh-Falle | wolliohne | News / Diskussionen / Tagespresse | 9 | 17.06.2008 21:09 |
| Wie verhalte ich mich bei einer Erbschaft wärend Bezug von Hartz IV? | PandorasBox | Allgemeine Fragen | 32 | 19.03.2008 14:12 |
| Achtung - Falle!! | thomas | Kosten der Unterkunft | 14 | 04.03.2008 11:27 |