27.05.2008, 14:30
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| Verschieben einer Erstausstattung nicht möglich; LSG B-B, L 19 AS 1116/06, 3.4.08 Zitat:
LSG Berlin-Brandenburg: Zum Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II Verschiebt ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erstmalige Anschaffung von Wohnungsgegenständen aus freiwilliger Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt, so hat er nach Ansicht des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2008 - L 19 AS 1116/06, keinen Anspruch auf Gewährung eines verlorenen Zuschusses für die Erstausstattung seiner Wohnung.
Der Kläger, ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erstrebte mit seiner im Berufungswege vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelten Klage die Verpflichtung des Beklagten, des zuständigen Leistungsträgers nach dem SGB II, zur Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung als verlorenen Zuschuss. Der Kläger beantragte beim Beklagten die Übernahme der Kosten für Küchenschränke, Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag und einen Schuhschrank. Er begründete dies mit der von ihm aufgeschobenen Anschaffung der Gegenstände mit Blick auf seine finanzielle Lage. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, beim Kläger lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Gewährung eines verlorenen Zuschusses rechtfertigen würden.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung gesondert erbracht werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weist darauf hin, dass der Begriff der Erstausstattung nicht legal definiert sei. Er sei vielmehr bedarfsbezogen zu verstehen. Er umfasse die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sei. Maßstab ist nach Auffassung des Senats die Orientierung am Verbraucherverhalten und dem Lebenszuschnitt auch unterer Einkommensgruppen. Der vom Kläger beantragte Fußbodenbelag gehöre nicht zur Erstausstattung. Bei den anderen Gegenständen komme eine Gewährung einer einmaligen Leistung aber auch nicht in Betracht. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II müsse im Sinne einer teleologischen Reduktion für die Fallgruppen ausgeschlossen werden, in denen Leistungsempfänger bei Bestehen eines akuten Bedarfs i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II aus eigener freier Entscheidung die Anschaffung an sich erforderlicher haushaltstypischer Wohnungsgegenstände auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, obgleich ihnen mit den im Bedarfszeitpunkt zur Verfügung stehenden Mitteln die Beschaffung der Gegenstände möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte damit auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg mit seinem Klageantrag.
| Quelle: www.anwalt24.de
Urteil: SGB BRD; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Az.: L 19 AS 1116/06 vom 03.04.2008; Revision ist zugelassen |
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