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Alt 29.04.2008, 18:41   #1
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Standard Schimmel in Wohnung: Mieter muss erst Frist setzen; BGH: VIII ZR 182/06

Mieter muss dem Vermieter ein Frist zur Beseitigung des Schimmels setzen

BGH, VIII. Zivilsenat vom 18.04.2007, Az.: VIII ZR 182/06

BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigen
Vermieter muss eine angemessene Abhilfefrist gesetzt werden

Bevor ein Mieter wegen Schimmelbefalls fristlos kündigen kann, muss er dem Vermieter den Schimmelbefall mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, den Schimmel zu beseitigen. Die hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Leitsatz

BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.4.2007 - VIII ZR 182/06 - PDF, 100,60 KB

Vorinstanzen:

Landgericht Düsseldorf; Urteil vom 18.05.2006, Az.: 21 S 146/04

Amtsgericht Düsseldorf; Urteil vom 13.02.2004, Az.: 38 C 17384/03

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:

BGH: Mieter kann nach Abhilfeverlangen und Ankündigung der Mangelbeseitigungsklage auch fristlos kündigen; Bundesgerichtshof; Urteil vom 13.06.2007, Az.: VIII ZR 281/06 - PDF, 82 KB
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