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Tschechische Bürger, Arbeitssuche, Sozialleistungen; LSG Hessen, L 9 AS 59/08 B ER; in Forum: Urteile / Entscheidungen; Hessisches LSG, Az.: L 9 AS 59/08 B ER vom 03.04.2008 Kein Anspruch nach SGB II und SGB XII Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden ...
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Alt 25.04.2008, 20:01   #1
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Standard Tschechische Bürger, Arbeitssuche, Sozialleistungen; LSG Hessen, L 9 AS 59/08 B ER

Hessisches LSG, Az.: L 9 AS 59/08 B ER vom 03.04.2008

Kein Anspruch nach SGB II und SGB XII

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2008 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.

Auszug:
Zitat:
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 7 ff., 19 ff. SGB 2 gehören die Antragsteller nicht zu den Berechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2. Danach sind ausgenommen aus dem Kreis der Berechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (vgl. hierzu die grundlegenden Beschlüsse des erkennenden Senates vom 13. September 2007 – L 9 AS 44/07 ER – und vom 14. Januar 2008 –L 9 AS 216/07 ER). Die Antragstellerin zu 2) ist möglicherweise nicht nur zum Zwecke der Arbeitsuche in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, kann allerdings allein daraus derzeit noch ihr Aufenthaltsrecht ableiten. Der erkennende Senat misst dabei der von der Antragstellerin zu 2) vorgelegten Freizügigkeitsbescheinigung vom 16. Oktober 2006 mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Genehmigung bei Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) und dem Versuch der Antragstellerin zu 2) eine Arbeitserlaubnis für die angestrebte Beschäftigung als Eisverkäuferin zu erlangen, ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. LSG NRW 15. Juni 2007 – L 20 B 59/07 AS ER RdNr. 18). Soweit die Antragstellerin zu 2) zu ihren Eltern gezogen ist, kommt dem gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU schon deshalb keine die Freizügigkeit auf Dauer begründende Bedeutung zu, da die Antragstellerin zu 2) älter als 21 Jahre ist. Ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU. Zwar sind Unionsbürger auch dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie während des Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat lediglich Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, z.B. als Touristen, Patienten oder Studierende. Allerdings müssen sie auch insoweit über die erforderlichen Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügen (Renner, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 15 m.w.N.). Die Antragsteller sind auch nicht Verbleibeberechtigte i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU. Zu diesem Personenkreis zählt nur, wer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, nachdem er zuvor als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwerbstätig war (Renner, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 16). Die Antragstellerin zu 2) ist weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Den Antragsstellern steht schließlich auch kein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht unabhängig vom Aufenthaltszweck zu. Das FreizügG/EU enthält zwar keine dahingehende Regelung. Verwaltung und Gerichte sind aber der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung unterworfen (Schreiber, Die Bedeutung des Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 12 i.V.m. Art. 18 EGV für Grundsicherungsleistungen – SGB 2 und SGB 12 -, ZESAR 2006, 423, 431). Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG sieht ein allein an den Status als Unionsbürger anknüpfendes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor und dies auch nur mit der Einschränkung, dass die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Antragstellerin zu 2) eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU ausgestellt wurde. Anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kommt der Freizügigkeitsbescheinigung/EU lediglich deklaratorische Bedeutung zu (Welte, Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, InfAuslR 2005, 8). Über das Freizügigkeitsrecht wird nämlich nicht durch Verwaltungsakt entschieden; vielmehr gewährt das Gemeinschaftsrecht bei Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen jedem Unionsbürger und seinen Familienangehörigen unmittelbar das Recht auf Freizügigkeit (Renner, Ausländerrecht, 2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zu § 2 FreizügG/EU). Entfällt das Freizügigkeitsrecht, kann sie in den Fällen des § 5 Abs. 5 FreizügG/EU unter den dort genannten Voraussetzungen eingezogen werden. Einer Aufhebungsentscheidung bedarf es nicht.
Urteil: SGB BRD - Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 9 AS 59/08 B ER vom 03.04.2008
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