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| Höhe der Tagessätze bei Leistungsmissbrauch; LG Stuttgart, 7 Qs 95/07, 27.09.07 LG Stuttgart, Az.: 7 Qs 95/07 vom 27.09.07 Bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, ist die Tagessatzhöhe nach § 40 StGB durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745). Mithin stehen hier 3 x € 69,- = € 207,- zur Verfügung, was umgerechnet bei einer Tagessatzanzahl von 30 einer Tagessatzhöhe von € 7,- entspricht. Zitat:
Gericht: Landgericht Stuttgart
Aktenzeichen: 7 Qs 95/07
Datum der Entscheidung: 27.09.07
Paragraph: § 40 StGB, § 20 SGB II, § 28 SGB XII
Entscheidungsart: Beschluss
Überschrift: Bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, ist die Tagessatzhöhe nach § 40 StGB durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745). Mithin stehen hier 3 x € 69,- = € 207,- zur Verfügung, was umgerechnet bei einer Tagessatzanzahl von 30 einer Tagessatzhöhe von € 7,- entspricht.
Instanz 1:
Instanz 2: LG Stuttgart - 7 Qs 95/07
... Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der die Tagessatzhöhe der im Strafbefehl vom 23.08.2007 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen auf € 10,- festsetzende Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.09.2007 aufgehoben.
Die Höhe des Tagessatzes der im Strafbefehl vom 23.08.2007 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe wird auf € 7 ,- festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Begründung:
Gegen den Verurteilten erging am 23.08.2007 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, in dem gegen ihn wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je € 15,- ausgesprochen wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte der Verurteilte rechtzeitig Einspruch ein, den er auf die Höhe der Tagessätze beschränkte. Mit Zustimmung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft setzte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.09.2007 die Höhe der Tagessätze gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO von € 15,- auf € 10,- herab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.
Der 69jährige Verurteilte ist Rentner und bezieht von der Stadt Stuttgart Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß § 41 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII in einer Gesamthöhe von € 805,22, die sich wie folgt zusammensetzen:
a) Regelbedarf (§§ 42 Satz 1 Ziff. 1 und 28 SGB XII, § 1 Regelsatzverordnung): € 347,--
abzüglich Energiepauschale: € 21,75
b) Kranken- und Pflegeversicherung (§ 42 Satz 1 Ziff. 4 SGB XII): € 136,79
c) Kosten der Unterkunft (§ 42 Satz 1 Ziff. 2 SGB XII): € 223,18
d) Heizungskosten (§ 42 Satz 1 Ziff. 2 SGB XII): € 120,—
Gesamt € 805,22
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nach § 411 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 StPO zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Höhe der Tagessätze auf € 7,- festzusetzen (§ 309 Abs. 2 StPO). Bei der nach § 40 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Bemessung der Höhe der verhängten Tagessätze ist zwar grundsätzlich vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen, dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter beispielsweise als Hartz IV-Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213).
Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der Verurteilte als Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß § 42 SGB XII monatlich € 805,22 erhält, von denen er auch nur den Regelbedarf (§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 RegelsatzVO) in Höhe von derzeit € 347,- zur freien Verfügung hat.
Dieser Regelsatz in Höhe von € 347,- soll gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII der Befriedigung des gesamten notwendigen Lebensunterhalts dienen, der nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere die Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und die sonstigen persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst. Von diesem Regelsatz zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ist jedoch der zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag zu unterscheiden (vgl. § 39 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Dieser zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag - der unter Orientierung an § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei 80 % des Regelsatzes, also betragsmäßig mit € 278,-, anzusetzen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007 - Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 26 RdNr. 6) - muss dem Täter auch bei Verhängung einer Geldstrafe verbleiben.
Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat sich daher an dem Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz (€ 347,-) und dem Betrag, der zum Lebensunterhalt unerlässlich ist (€ 278,-), zu orientieren. Dies sind € 69,-, die auch ein Hartz IV-Empfänger monatlich zur Bezahlung einer Geldstrafe aufzubringen hat.
Angesichts der durch § 42 StGB eingeräumten Teilzahlungsmöglichkeit wäre es jedoch verfehlt, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nur einen Monat zu Grunde zu legen. Stattdessen ist in diesem Zusammenhang durchaus ein Zeitraum von drei monatlichen (Teil-) Zahlungen in Höhe von € 89,- als angemessener Ratenzahlungszeitraum anzusehen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, die Tagessatzhöhe durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt ist (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745). Mithin stehen hier 3 x € 69,- = € 207,- zur Verfügung, was umgerechnet bei einer Tagessatzanzahl von 30 einer Tagessatzhöhe von € 7,- entspricht. Daher war die Tagessatzhöhe auf € 7,- festzusetzen.
| Quelle: www.my-sozialberatung.de |