Sozialgericht Dresden, Az.: S 34 AS 1433/07 vom 31.03.2008
Eine Leibrente ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen, denn bei der erforderlichen Bewertung ist die Leibrente etwas, das zufließt und nicht schon als Bestand vorhanden ist.
Auszug: Zitat:
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Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben ist nach Überzeugung des Gerichts die von dem Kläger bezogene Leibrente als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II anzusehen, denn bei der erforderlichen Bewertung ist die Leibrente etwas, das zufließt und nicht schon als Bestand vorhanden ist. Dies begründet sich darauf, dass die Leibrente, die neben einer Kauf-preiszahlung in Höhe von 270.000 DM vereinbart wurde, gemäß dem notariellen Kaufvertrag auf Lebensdauer des Klägers und nach dessen Ableben zu Gunsten der damaligen Ehefrau des Klägers auf Lebensdauer zu zahlen ist. Eine Vereinbarung mit diesem Inhalt berechtigt nur den Kläger bzw. nach dessen Ableben seine damalige Ehefrau, die vereinbarte Leibrente persönlich zu beziehen. Eine derart vereinbarte Leibrente ist insbesondere nicht veräußerlich, weil diese ja gerade nur an die Berechtigten persönlich zu zahlen ist. Zudem ist die Dauer der Zahlungspflicht und damit die Höhe der Leibrente unbestimmt, weil diese von der Lebensdauer des Klägers bzw. dessen damaliger Ehefrau abhängig ist. Somit kann man nicht davon sprechen, dass die Leibrente ein – in welcher Höhe auch immer – bereits feststehender Vermögensbestand ist, der lediglich dem Austausch zum ver-äußerten Grundstück darstellt. Bei wertender Betrachtung macht die Leibrente den Kläger vielmehr jeden Monat reicher. Die Leibrente kann daher nicht zum Bestand des Vermögens gezählt werden.
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Urteil:
SGB, BRD, Sozialgericht Dresden, Az.: S 34 AS 1433/07 vom 31.03.2008