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Alt 21.04.2008, 19:40   #1
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Beiträge: 1.071
Standard LSG BW, L 8 AS 5579/07, 14.3.2008; Nachweis des Zugangs einer Meldeaufforderung

LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AS 5579/07 vom 14.3.2008

Nachweis des Zugangs einer Meldeaufforderung im Sinnes des § 59 SGB II iin Verbindung mit § 309 SGB III

Auszug:
Zitat:
Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof (BFH) vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof (BGH) vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE; ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, zit. nach juris). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes kann auch nicht mehr verlangt werden als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben. Denn ihm ist im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich, näher darzulegen, ihm sei ein per einfachem Brief übersandtes Schreiben nicht zugegangen. Anders ist die Sachlage beim behaupteten verspäteten Zugang (hierzu zB BVerwG vom 24.4.1987 - 5 B 132/86): Hier kann der Empfänger vortragen, wann genau und unter welchen Umständen er die Erklärung erhalten hat (BSG aaO).
Urteil: SGB, BRD, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 8 AS 5579/07 vom 14.03.2008
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