21.04.2008, 19:38
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| LSG BW, L 8 AS 3380/07, 15.2.2008; Fehlende Mitwirkung - keine Leistung LSG Baden-Württemberg, Az.: L 8 AS 3380/07 vom 15.2.2008
Kommen der Hilfebedürftige und auch sein mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Partner ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt.
Die mangelnde Mitwirkung seines Partners muss sich der Antragsteller (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen. Auszug: Zitat: |
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 3 SGB I auf ihre Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung schriftlich hingewiesen. Der Umfang der hier streitigen Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Bei einem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind leistungserheblich auch das Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist zur Feststellung der Bedürftigkeit bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung (Gesetz vom 30.07.2004 - BGBl. I S. 2014) gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Durch das zum 01.08.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl. I S. 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Für den Hilfebedürftigen besteht nur eine Verpflichtung zu solchen Angaben, die ihm selbst bekannt sind und von ihm auch zu leisten sind. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners kann daher von dem Hilfebedürftigen die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert werden, wohl aber ungefähre Angaben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, a.a.O.). Daneben besteht gemäß § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners, der Beklagten Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach juris). Erfüllen - wie hier - weder die Klägerin noch ihr Partner ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich die Klägerin eine mangelnde Mitwirkung ihres Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen.
| Urteil: SGB, BRD, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 8 AS 3380/07 vom 15.02.2008 |
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