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Alt 03.01.2008, 14:16   #1
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Standard Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft

Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft

Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen ein- und zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht aber Geld abheben. Da er sich in einem Insolvenzverfahren befinde und „mit Geld nicht umgehen“ könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.

Die Darmstädter Richter gaben dem Arbeitslosen recht. Da alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter nicht auf eine Bedarfsgemeinschaft schließen ließen, bleibe als einziges Indiz das gemeinsame Konto. Da dies jedoch nicht beiden zur Verfügung stehe, sondern ausdrücklich nur von einer Seite genutzt werden könne, sei es ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Arbeitsagentur muss daher die bislang verweigerten Leistungen der Grundsicherung zahlen.

Hess. LSG AZ L 7 AS 282/07 ER

(Meldung vom 02.01.2008)

Geändert von Curt The Cat (04.01.2008 um 23:52 Uhr).
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