BAG, Urteil vom 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 -
Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags bedarf nicht der Schriftform und kann daher auch mündlich erfolgen.
So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgericht. Im zugrundeliegenden Fall absolvierte eine Frau eine Umschulung zur "Berufskraftfahrerin Personenverkehr", die von der Agentur für Arbeit mit Unterhalt unterstützt wurde. Während dieser Maßnahme erkrankte die Frau für mehrere Wochen, woraufhin ein Gespräch mit dem Arbeitgeber stattfand, der den Umschulungsvertrag dann angeblich mündlich aufgehoben hatte. Die Umschülerin hielt diese Aufhebung für formwidrig und daher nichtig. Das sieht das Bundesarbeitsgericht anders: Die gesetzliche Kündigungsvoraussetzung der Schriftlichkeit gilt nur für Arbeitsverhältnisse und ist auf eine Umschulung nicht übertragbar.
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