ALG
Auslegungssache bei § 129 SGB III!; in Forum: Information; Ich habe gegen die Festsetzung von 60% bei ALG I Widerspruch erhoben, weil ich der Auffassung bin, 2 in meinem Haushalt lebende KInder unter 18 Jahren, die die leiblichen Kinder ...![]() |
| LinkBack (1) | Themen-Optionen | Ansicht |
| |
#1 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| Ich habe gegen die Festsetzung von 60% bei ALG I Widerspruch erhoben, weil ich der Auffassung bin, 2 in meinem Haushalt lebende KInder unter 18 Jahren, die die leiblichen Kinder meiner mit mir in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebender Partnerin sind, sollten mir angerechnet werden. Dem war nicht so, weil angeblich §32 Absatz 1,3,5 EStG und § 129 SGB III nicht auf mich angewendet werden kann... Ich sage aber, DOCH! Den im zweiten Abschnitt Abstz 1 steht... § 129 Grundsatz Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Dies ist Auslegungssache, oder etwa nicht??? Wer kann mir hierzu helfen oder kennt das Problem aus eigener Erfahrung und kann mir nützliche Info´s geben. Ich werde voraussichtlich Klage erheben,. viele Grüße Carsten |
| | |
| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 866
| Was genau verstehst du unter "in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partnerin"? Damit ist eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer amtlich eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeint, nicht aber ein formloses Zusammenleben. Vermutlich ist das der Knackpunkt. Siehe http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p129.pdf (Punkt 129.19). |
| | |
| Danke @ gurkenaugust sagen 2 Benutzer: |
| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.04.2007
Beiträge: 37
| hallo dir stehen die 67 prozent zu ich hatte zu zeiten der arbeitslosenhilfe ähnliches problem beim alg antrag hies es sind nicht ihre kinder also 60 prozent nach fragen meinerseit immer die gleiche antwort dann in die alh gerutscht und plötzlich fette nachzahlung auf 67 prozent |
| | |
| Danke @franp191 sagt: |
| | #4 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| an gurkenaugust. ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft. Erhalte zuschuss zum Lebensunterhalt durch die ARGE. deshalb bin ich im sinne der Arge ..eine Lebensgemeinschaft auf eheähnlicher BAsis. Aber keine Lebenspartnerschaft denn das sind nur Homosexuelle...laut ARGE!!! |
| | |
| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| Dann scheint die AfA nicht zu wissen das ich in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und unterstützung durch die ARGE erhalte. Sollte ich dies direkt sagen? Es ist in der Afa bekannt das ich ebenfalls zuschuß durch die ARGE erhalte aber wohl nicht bekannt dass ich in bedarfsgemeinschaft lebe. Jetzt geht mir ein Licht auf. Ich habe aber bei Abgabe des Widerspruches gegen den Bescheid,explizit erläutert dass ich in o.a. Gemeinschaft lebe...warum dann die Ablehnung??? |
| | |
| | #6 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 866
| Aha - jetzt verstehe ich das besser. Primär hat es dann nicht mit deiner Partnerin zu tun. Berufe dich darauf, daß in deinem Haushalt "Pflegekinder" (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) leben. Das scheint noch am ehesten zuzutreffen. Einen Versuch ist es wert. Zitat:
Geändert von gurkenaugust (03.02.2010 um 09:46 Uhr) | |
| | |
| | #7 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| hallo, ja ich weiss wegen dem alg 1 und alg 2. war bis 15.12.2009 fest angestellt und mein gesamtes einkommen wurde an den bedarf meiner partnerin und den der kinder angerechnet. deshalb fordere ich jetzt von der AFA dass man mich bei der prozentberechnung berücksichtigt und entsprechend einstuft. das problem ist, dass beide träger nicht miteinander sondern SGB- mäßig gegeneinander arbeiten und somit diese probleme entstehen. ich habe mittlerweile einen änderungsbescheid mit einer erhöhung von 0,03,-€ erhalten, gegen den ich sofort widerspruch eingereicht habe. Außerdem habe ich Klage gegen die entscheidung der einstufung auf 60% erhoben und mit Hilfe meines Rechtsbeistandes werde ich die sache weiterführen. Das mit dem Pflegekindern ist ne idee, wird aber an der art der formulierung im gesetzestext scheitern, da dort direkt Pflegekinder gemeint sind, deren Eltern kein sorgerecht mehr haben. Ich berufe mich auf den §129 absatz 1 wie o.a. Auszug. Mein Anwalt sagt, dass das eine Grauzonenentscheidung mit nicht eindeutiger Aussage ist und somit richterlich entschieden werden sollte....carsten |
| | |
| | #8 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| Hallo, habe heute erfahren, dass eine Zurückweisung des Anspruches auf 67% durch die BA nicht rechtsmäßig ist und somit mein erhöhter Anspruch bestehen muss. Mal schauen wie lange sich die BA dagegen wehrt...mfg |
| | |
| | #9 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| Es ist blanker Hohn.Ich erhielt soeben eine Zurückweisung meines Widerspruches gegn die Erhöhung des Leistungssatzes auf 67%, mit der Begründung, dass §129 SGB III nur auf Lebenspartner im Sinne von gleichgeschlechtlichen Paaren anzuwenden ist!!!???!!! Wer entscheidet denn sowas??? Man gewährt mir keine Erhöhung weil ich nicht schwul bin ??? Also ich glaube die BA versucht mit allen MItteln mich abzuwürgen! Wer kann mir daztu weiterhelfen? Die BA rät mir zur KLage, aber wie kann diese Erfolg haben wenn der § 129 SGB III in meinem Fall nicht zieht??? nach soebigem Telefonat, wurde mir gesagt dass ich heiraten muss um den erhöhten Leistungssatz zu erhalten! §129 SGB III sieht das so vor. Man riet mir nochmals zur Klage. Es wird darauf hinaus laufen, dass ich Klage gegen den § 129 SGB III erheben muss, da ich benachteiligt werde. Ich muss dazusagen, dass ich ausserdem ergänzend ALG II erhalte und in einer Bedarfsgemeinschaft laut SGB II lebe! Aber beide SGB sind nicht aneinander gekoppelt und somit Auslegung des zuständigen Richters, ob eine Verfassungswidrigkeit vorliegt oder nicht... Also ich werde wohl zumindest versuchen was wahrscheinlich keinen Erfolg hat... Geändert von Omega794 (09.02.2010 um 11:24 Uhr) |
| | |
| | #10 |
| Benutzer Forumnutzer/in Registriert seit: 02.02.2010 Ort: Erfurt
Beiträge: 41
| Tja, UND NUN??? Kann mir jemand explizit helfen? |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
| ||||
| Erstellt von | For | Type | Datum | |
| Erwerbslosen Forum Deutschland (Portal) | This thread | Refback | 02.02.2010 17:30 | |
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Eingliederungsvereinbarung - alles Auslegungssache? | Indiana | Eingliederungsvereinbarung | 3 | 26.08.2008 17:09 |
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 05:12 Uhr.













Es ist blanker Hohn.
Linear-Darstellung

