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Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > ALG > Auslegungssache bei § 129 SGB III!

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Auslegungssache bei § 129 SGB III!; in Forum: Information; Ich habe gegen die Festsetzung von 60% bei ALG I Widerspruch erhoben, weil ich der Auffassung bin, 2 in meinem Haushalt lebende KInder unter 18 Jahren, die die leiblichen Kinder ...

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Alt 02.02.2010, 17:23   #1
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Ausrufezeichen Auslegungssache bei § 129 SGB III!

Ich habe gegen die Festsetzung von 60% bei ALG I Widerspruch erhoben, weil ich der Auffassung bin, 2 in meinem Haushalt lebende KInder unter 18 Jahren, die die leiblichen Kinder meiner mit mir in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebender Partnerin sind, sollten mir angerechnet werden.
Dem war nicht so, weil angeblich §32 Absatz 1,3,5 EStG und § 129 SGB III nicht auf mich angewendet werden kann...
Ich sage aber, DOCH!
Den im zweiten Abschnitt Abstz 1 steht...

§ 129
Grundsatz

Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Dies ist Auslegungssache, oder etwa nicht???
Wer kann mir hierzu helfen oder kennt das Problem aus eigener Erfahrung und kann mir nützliche Info´s geben.
Ich werde voraussichtlich Klage erheben,.

viele Grüße Carsten
Omega794 ist offline  
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Alt 02.02.2010, 18:58   #2
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

Was genau verstehst du unter "in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partnerin"?

Damit ist eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer amtlich eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeint, nicht aber ein formloses Zusammenleben. Vermutlich ist das der Knackpunkt.

Siehe http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p129.pdf (Punkt 129.19).
gurkenaugust ist offline  
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Alt 02.02.2010, 20:56   #3
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

hallo

dir stehen die 67 prozent zu
ich hatte zu zeiten der arbeitslosenhilfe ähnliches problem
beim alg antrag hies es sind nicht ihre kinder also 60 prozent nach fragen meinerseit immer die gleiche antwort dann in die alh gerutscht und plötzlich fette nachzahlung auf 67 prozent
franp191 ist offline  
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Danke @franp191 sagt:
Alt 03.02.2010, 00:31   #4
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

an gurkenaugust.
ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft.
Erhalte zuschuss zum Lebensunterhalt durch die ARGE.
deshalb bin ich im sinne der Arge ..eine Lebensgemeinschaft auf eheähnlicher BAsis.
Aber keine Lebenspartnerschaft denn das sind nur Homosexuelle...laut ARGE!!!
Omega794 ist offline  
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Alt 03.02.2010, 00:34   #5
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

Dann scheint die AfA nicht zu wissen das ich in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und unterstützung durch die ARGE erhalte.
Sollte ich dies direkt sagen?
Es ist in der Afa bekannt das ich ebenfalls zuschuß durch die ARGE erhalte aber wohl nicht bekannt dass ich in bedarfsgemeinschaft lebe.
Jetzt geht mir ein Licht auf.
Ich habe aber bei Abgabe des Widerspruches gegen den Bescheid,explizit erläutert dass ich in o.a. Gemeinschaft lebe...warum dann die Ablehnung???
Omega794 ist offline  
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Alt 03.02.2010, 09:41   #6
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

Aha - jetzt verstehe ich das besser. Primär hat es dann nicht mit deiner Partnerin zu tun. Berufe dich darauf, daß in deinem Haushalt "Pflegekinder" (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) leben. Das scheint noch am ehesten zuzutreffen. Einen Versuch ist es wert.

Zitat:
§ 32 EStG
(1) Kinder sind

1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,

2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
Du mußt im übrigen auch zwischen ALG I und ergänzendem ALG II unterscheiden. Hier geht es offenbar nur um die Vorschriften zum ALG I.

Geändert von gurkenaugust (03.02.2010 um 09:46 Uhr)
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Alt 03.02.2010, 11:09   #7
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Info AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

hallo, ja ich weiss wegen dem alg 1 und alg 2.
war bis 15.12.2009 fest angestellt und mein gesamtes einkommen wurde an den bedarf meiner partnerin und den der kinder angerechnet.
deshalb fordere ich jetzt von der AFA dass man mich bei der prozentberechnung berücksichtigt und entsprechend einstuft.
das problem ist, dass beide träger nicht miteinander sondern SGB- mäßig gegeneinander arbeiten und somit diese probleme entstehen.
ich habe mittlerweile einen änderungsbescheid mit einer erhöhung von 0,03,-€ erhalten, gegen den ich sofort widerspruch eingereicht habe.
Außerdem habe ich Klage gegen die entscheidung der einstufung auf 60% erhoben und mit Hilfe meines Rechtsbeistandes werde ich die sache weiterführen.
Das mit dem Pflegekindern ist ne idee, wird aber an der art der formulierung im gesetzestext scheitern, da dort direkt Pflegekinder gemeint sind, deren Eltern kein sorgerecht mehr haben.
Ich berufe mich auf den §129 absatz 1 wie o.a. Auszug.
Mein Anwalt sagt, dass das eine Grauzonenentscheidung mit nicht eindeutiger Aussage ist und somit richterlich entschieden werden sollte....carsten
Omega794 ist offline  
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Alt 08.02.2010, 14:00   #8
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

Hallo, habe heute erfahren, dass eine Zurückweisung des Anspruches auf 67% durch die BA nicht rechtsmäßig ist und somit mein erhöhter Anspruch bestehen muss.
Mal schauen wie lange sich die BA dagegen wehrt...mfg
Omega794 ist offline  
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Alt 09.02.2010, 10:58   #9
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Info AW: Auslegung bei § 129 SGB III! Klage?

Es ist blanker Hohn.
Ich erhielt soeben eine Zurückweisung meines Widerspruches gegn die Erhöhung des Leistungssatzes auf 67%, mit der Begründung, dass §129 SGB III nur auf Lebenspartner im Sinne von gleichgeschlechtlichen Paaren anzuwenden ist!!!???!!!
Wer entscheidet denn sowas???
Man gewährt mir keine Erhöhung weil ich nicht schwul bin ???
Also ich glaube die BA versucht mit allen MItteln mich abzuwürgen!
Wer kann mir daztu weiterhelfen?
Die BA rät mir zur KLage, aber wie kann diese Erfolg haben wenn der § 129 SGB III in meinem Fall nicht zieht???
nach soebigem Telefonat, wurde mir gesagt dass ich heiraten muss um den erhöhten Leistungssatz zu erhalten!
§129 SGB III sieht das so vor.
Man riet mir nochmals zur Klage.
Es wird darauf hinaus laufen, dass ich Klage gegen den § 129 SGB III erheben muss, da ich benachteiligt werde.
Ich muss dazusagen, dass ich ausserdem ergänzend ALG II erhalte und in einer Bedarfsgemeinschaft laut SGB II lebe!
Aber beide SGB sind nicht aneinander gekoppelt und somit Auslegung des zuständigen Richters, ob eine Verfassungswidrigkeit vorliegt oder nicht...
Also ich werde wohl zumindest versuchen was wahrscheinlich keinen Erfolg hat...

Geändert von Omega794 (09.02.2010 um 11:24 Uhr)
Omega794 ist offline  
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Alt 09.02.2010, 11:36   #10
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Standard AW: Auslegungssache bei § 129 SGB III!

Tja, UND NUN???
Kann mir jemand explizit helfen?
Omega794 ist offline  
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