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| Tags: sanktionen |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.02.2006
Beiträge: 259
| Hallo, verstehe ich es richtig, das ALG 1 Empfänger bei Ablehnung eines Arbeitsangebotes NICHT sanktioniert werden ? Im SGB III finde ich keine Sanktion. Wer kennt sich aus ? |
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| | #2 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 08.10.2007
Beiträge: 62
| Ja und Nein ! hängt grob gesagt von der Höhe des Arbeitslosengeldes ab, das letztlich - nach 6 Monaten ALG1-Bezug niedriger sein muß, als das Nettoentgelt abzüglich der Aufwendungen (zB Benzin) der neuen Arbeitsstelle. Mal so gesagt: wer vorher gut verdient hat, wird bei den derzeitigen Angeboten der Zeitarbeitsfirmen bestimmt keinen Job annehmen müssen - dh. es kann auch keine Sanktionen geben - bestenfalls Schikanen, wenn man unfreundlich kommt - aber die SB kennen ihre Grenzen. ALGI wird aber nur begerenzt bezahlt - einen Plan für die Zeit danach solltest du schon haben................. mfg aloisius |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Eine Sanktion ist in der Tat nicht vorgesehen - wohl aber eine Sperrzeit wegen "versicherungswidrigen Verhaltens". Letztlich läuft beides darauf hinaus, daß es kein oder weniger Geld gibt. Das setzt aber voraus, daß das Stellenangebot auch zumutbar war (also hinsichtlich Verdienst, Pendelzeit, ggf. besonderer persönlicher Umstände). Für die Verdienstgrenzen und die Pendelzeit gibt es genaue Grenzen. Ebenso muß man beim Angebot vorher auf die möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung hingewiesen worden sein. § 144 SGB III Ruhen [des ALG] bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch [auf ALG] für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn [...] 2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), [...] |
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