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Höhe des Zuverdienstes bei AG1; in Forum: Information; moin Ihr Lieben, Frage für einen guten Freund, der noch AG1 bezieht.Wieviel wird nach den 165.-€ Freibetrag bei einem Minijob angerechnet (hab da was von 30% in Erinnerung...) und kann ...
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Alt 13.03.2006, 20:22   #1
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Beiträge: 166
Standard Höhe des Zuverdienstes bei AG1

moin Ihr Lieben,
Frage für einen guten Freund, der noch AG1 bezieht.Wieviel wird nach den 165.-€ Freibetrag bei einem Minijob angerechnet (hab da was von 30% in Erinnerung...) und kann man, ohne Ärger zu riskieren, eine Nachmeldung rückwirkend für Januar und Februar machen ?
Der AG meines Kumpels ist ein linker Zeitgenosse (nee,leider nur umgangssprachlich und nicht politisch :motz: ) und hat ein Riesenverwirrspiel mit Pauschalen, Winterbereitschaft usw. getrieben, jetzt will er den Restlohn nicht auszahlen, da dieser über 165.-€ liegt und er es nicht absetzen kann! Für meinen Kumpel ist das alles an der Grenze zur Überforderung, deshalb habe ich ihm geraten, lieber am AG1 anrechnen zu lassen als das sauer beim Schneeschippen verdiente Geld beim "Chef" zu lassen.Ist das ohne Ärger möglich?
l.Gr.
Elena
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Alt 14.03.2006, 16:39   #2
Barney
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Standard

Meinst du das Freibetragsneuregelungsgesetz vom 14.08.05?

Dort heißt es:

Code:
2. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.“
und weiter:
Code:
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjährigesKind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“

Und für alle, die noch einen alten Bescheid haben, hier noch:

Code:
Nach § 66 wird folgender § 67 angefügt:
„§ 67
Freibetragsneuregelungsgesetz
Die §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.“
Das heißt mal übersetzt:

Von 165,-- € werden 100,-- € nicht angerechnet, wenn der Bewilligungsbescheid nach dem 1. Oktober 2005 beschieden wurde.

Wie das mit der Nachmeldung aussieht, weiß ich nicht.

Sehe gerade noch: Dein Freund erhält noch Alg 1.

Da gilt:

Code:
Arbeitslosengeld
Arbeitslose müssen zunächst zwei Bedingungen zur Arbeitszeit beachten:

Die Arbeitslosigkeit ist beendet, wenn man 15 oder mehr Stunden in der Woche beschäftigt ist, egal wie hoch das Einkommen daraus ist.  Das gleiche gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit.  In diesen Fällen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz. Bei einer Beschäftigung unterhalb von 15 Stunden wird das daraus erzielte Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Vom Bruttogehalt werden Steuern und SV-Beiträge abgezogen (entfällt bei einem 400-Euro-Job) und Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle). Außerdem bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat.
Sorry, zu spät gesehen.

Weiteres findest du hier:http://www.400-euro.de/400/Anrechnung.html
 
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Alt 14.03.2006, 21:28   #3
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Ort: Rhein-Main
Beiträge: 166
Standard hallo barney...

...danke!
wühl mich gleich durch die Freibeträge...was soll ich sagen:Männer! :pfeiff:
Mein Kumpel ist echt zu blauäugig!
L.Gr.
Elena
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