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| Tags: befristung, meldung, sperrzeit, trotz, vorheriger, woechiger |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Innerhalb eines einjährigen befristeten Arbeitsverhältnisses erhielt mein Partner vom Arbeitgeber die mündlich Auskunft, wonach er mit ihm über die Befristung hinaus ein Arbeitsverhältnis plane. Nun kam 6 Wochen vor Ablauf der Befristung doch das Dementi. Mein Partner meldete sich danach umgehend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend. Also 6 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Nun hat das Arbeitsamt eine Sperrzeit von 7 Tagen mitgeteilt, da die Arbeitsuchendmeldung nicht 3 Monate, sondern erst 1,5 Monate vor Ende der Befristung erfolgte. Sieht hier irgend jemand eine erfolgversprechende Möglichkeit des Widerspruches? Das ist doch totaler Blödsinn. 6 Wochen sich vorher zu melden, muss doch ausreichend sein. Zumal es ja auf die mündliche Aussage des Arbeitgebers basierte. Hugo |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, ob etwas sinnvoll ist oder sechs Wochen ausreichen. Man muß sich (§ 37b SGB III) spätestens drei Monate vor dem Ende der Beschäftigung - hier also dem Auslaufen des Zeitvertrages - arbeitssuchend melden: § 37b SGB III Frühzeitige Arbeitsuche Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Mündliche Aussagen zu einer vorgesehenen Weiterbeschäftigung sind erstens meist nicht beweisbar und spielen zweitens in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, siehe die Zitatstelle oben. Geändert von gurkenaugust (17.07.2008 um 08:32 Uhr). |
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| | #3 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.11.2007
Beiträge: 68
| Zitat:
Wer bis zum Kinn in der Scheiße steckt, sollte den Kopf nicht hängen lassen | |
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| | #4 | |
| Forumnutzer Registriert seit: 14.02.2008
Beiträge: 86
| Zitat:
Daher sehe ich Deine Aussage als falsch an. Was ist,wenn ein befristeter Vertrag am letzten Arbeitstag plötzlich doch nicht verlängert wird? | |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Nicht falsch, sondern bitte die zitierte Vorschrift vollständig lesen: Wer einen Zeitvertrag hat, weiß, das dieser an einem bestimmten Tag endet und muß sich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden. Auf irgendwelche Absichten einer Verlängerung kommt es überhaupt nicht an, solange es nur Absichten sind und kein Verlängerungsvertrag unterschrieben wurde. Kommt kurzfristig eine Verlängerung zustande, benachrichtigt man das Arbeitsamt davon und nimmt die Arbeitssuchendmeldung zurück. Bekommt jemand seine Kündigung mit einer Frist von weniger als drei Monaten, muß er sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden. Sinn dieser Regelung hin oder her - so ist es nun einmal. |
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| | #6 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.05.2007 Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 559
| Zitat:
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| | #7 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Laut Gesetz hat der Arbeitssuchende auch die Möglichkeit diese Arbeitssuchendmeldung (3 Monatsfrist) auch telefonisch zu tätigen. Ist ausdrücklich im Schreiben der Agentur für Arbeit so erklärt. Dies ist jedoch von Seiten des Arbeitslosen nicht zu beweisen, falls diese telefonisch Meldung nicht vom Amt vermerkt wurde. Somit ist doch ein Widerspruch von vornherein immer und grundsätzlich sinnvoll. Wer ist in der Beweispflicht das die Arbeitssuchendmeldung telefonisch getätigt wurde? Das Amt oder der Arbeitslose? Hugo |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Wenn Du Dich darauf berufst, daß Du die Meldung telefonisch erledigt hättest, mußt Du das im Streitfall beweisen. Das wird so gut wie unmöglich sein. Da sind die Beweisregeln nicht anders als bei sonstigen Mitteilungen. Deshalb soll man wichtige Dinge auch nur schriftlich mit Zugangsnachweis erledigen. Einen Widerspruch kannst Du natürlich versuchen. Nur hast Du schlechte Karten, falls das Arbeitsamt diese Erklärung nicht akzeptiert und konkrete Nachweise verlangt. |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.747
| Ich kann mich so ganz dunkel erinnern, ist schon ein paar Jährchen her, dass die Regeleung mit der Dreimonatsfrist bei befristeten Abeitsverhältnissen mal gerichtlich gekippt wirde, weil da irgendwas im Gesetz unscharf formuliert war. Irgendwas mit frühestens oder sowas...
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
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| | #10 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Zitat:
Hugo | |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.06.2006 Ort: Hannover
Beiträge: 1.747
| Vielleicht gibt es ja auch einen Einzelverbindungsnachweis?
__________________ Viele Grüße aus Hannover |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Nur daß leider die Aussagen des "ominösen Zeugen", der den Inhalt eines Gespräches etwa an der Freisprecheinrichtung mitgehört hat, in aller Regel nicht gerichtsverwertbar sind, jedenfalls nicht in solchen Zivilsachen. Beim Nachweis schwerer Straftaten mag es anders sein. Falls der Zeuge die Unwahrheit sagt, würde er sich selbst strafbar machen und in des Teufels Küche kommen. Die Tatsache, daß ein Gespräch nachweisbar ist (z.B. über den Einzelverbindungsnachweis) sagt nichts über den Gesprächsinhalt aus und könnte allenfalls ein Indiz sein. Das mit der "unscharfen Formulierung" lag nach meiner Erinnerung daran, daß in einer früheren Fassung des Paragraphen nur von "drei Monaten" gesprochen wurde und das Wörtchen "spätestens" fehlte. Geändert von gurkenaugust (18.07.2008 um 16:44 Uhr). |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.05.2007 Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 559
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| | #14 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.07.2007
Beiträge: 65
| Das mit dem Einzelverbindungsnachweis ist eine gute Idee. Die Nummer von der Agentur ist tatsächlich angegeben. Die Verbindungszeit ist mit knapp 7 Minuten angegeben. Ist zwar kein Beweis, über welche Inhalte man telefoniert hat, da es sich aber um das betreffende Datum handelt, ist ein Widerspruch nicht von Nachteil. Hugo |
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