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GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten; in Forum: Information; Hallo. Bekomme ca. 410€ ALG I und bin alleinerziehend. Möchte das mit ALG II aufstocken. Kann ich mich dann auch von der GEZ-Gebühr befreien lassen? Und iwe ist das mit ...
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Alt 10.07.2008, 15:11   #1
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Standard GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Hallo.
Bekomme ca. 410€ ALG I und bin alleinerziehend. Möchte das mit ALG II aufstocken. Kann ich mich dann auch von der GEZ-Gebühr befreien lassen?

Und iwe ist das mit dem Kindergarten? Der Regelsatz (8-12 Uhr) kostet hier 80€. Kann man einen Zuscuß beantragen? Wenn ja wo und wie sind die Chancen?
AnnikaK ist offline  
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Alt 10.07.2008, 16:42   #2
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Beiträge: 2.856
Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Hallo Annika, ja, Du kannst, sobald Du Alg II dazuerhältst, von den GEZ-Gebühren auf Antrag befreit werden bzw. kannst den Antrag vorher bereits vorsorglich stellen:

*klick* GEZGebührenbefreiung
(Weit nach unten scrollen=Link zum Antragsformular. Dort den letzten Punkt "vorsorgliche Antragstellung" ankreuzen und den Alg-II-Bescheid nachreichen, sobald Du ihn hast)

Allerdings hat mich ein eben entdecktes Verwaltungsgerichtsurteil etwas verunsichert, welches aussagt, dass erwerbstätige Aufstocker mit geringem Alg-II-Anspruch nicht befreit wären.
*klick* Fernsehgebühr: Aufstocker müssen GEZ bezahlen - Arbeitsrecht - FOCUS Online

Das mag aber für Dich nicht zutreffen, da Du Alg I erhältst, hoffe ich. Wäre schön, wenn jemand anderer dieses Urteil Dich betreffend noch mal deuten könnte.



Zum Kindergartenbeitrag:
Es besteht die Möglichkeit, dass das örtliche Jugendamt einen Teil oder den kompletten Beitrag übernimmt.

"Zuschüsse zu Gebühren für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen

Falls Ihr Kind
  • eine Kinderkrippe/Krabbelstube,
  • einen Kindergarten/Kinderladen,
  • eine Netz-für-Kinder-Gruppe oder
  • einen Kinderhort besucht beziehungsweise
  • von einer Tagesmutter betreut wird,
können die dafür anfallenden Gebühren abhängig von Ihrem Einkommen
  • ganz oder
  • teilweise
vom Jugendamt übernommen werden. Gesetzesgrundlage dafür ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), die §§ 22, 23 und § 90."



Die Paragraphen findest Du hier:
SGB VIII Inhalt



§ 90 hebe ich mal heraus:
Zitat:
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
Achtes Kapitel
Kostenbeteiligung
Erster Abschnitt
Pauschalierte Kostenbeteiligung


§ 90
Pauschalierte Kostenbeteiligung

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
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LG biddy

Geändert von biddy (10.07.2008 um 16:45 Uhr).
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Alt 10.07.2008, 17:43   #3
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Zitat:
Zitat von AnnikaK Beitrag anzeigen
Wenn ja wo und wie sind die Chancen?
Wie biddy schon sagte Jugendamt-ganz genau ist es die Abtl. Wirtschaftliche Jugendhilfe und deine Chancen stehen gut, weil du das höchstwahrscheinlich ganz bezahlt bekommst. Bei uns gibt es sogar noch einen Zuschuss zum Mittagessen im Kindergarten.
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lg andine
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Alt 10.07.2008, 18:38   #4
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

GEZ Gebühren müssen als Aufstocker leider bezahlt werden
Arania ist offline  
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Alt 10.07.2008, 18:50   #5
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

@Arania

Aufstocker, die zu ihrer Erwerbstätigkeit einen geringen Satz Alg II dazuerhalten wie im Urteil des Verwaltungsgerichts (siehe Link), ja.

Aber Aufstocker, die zu ihrem Alg I ohne weitere Erwerbstätigkeit noch Alg II dazubekommen auch? Hmmm....
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Alt 10.07.2008, 19:15   #6
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

GEZ**Gebührenbefreiung

das ist zumindest das offizielle
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Alt 10.07.2008, 19:20   #7
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Zitat:
Zitat von biddy Beitrag anzeigen
Aber Aufstocker, die zu ihrem Alg I ohne weitere Erwerbstätigkeit noch Alg II dazubekommen auch? Hmmm....
Meiner Meinung nach bekommt sie die Befreiung, denn sie erhält 1. keinen Zuschlag (kann sie auch gar nicht) und zweitens beträgt die Gesamtsumme nicht mehr, als der hat mit reinem ALG2. Sie hat kein Erwerbseinkommen und demzufolge auch keinen Freibetrag wie ihn Aufstocker haben.
Das ist meine Meinung dazu.
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Alt 10.07.2008, 19:23   #8
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Zitat:
Zitat von Arania Beitrag anzeigen
GEZGebührenbefreiung

das ist zumindest das offizielle
Das offizielle was? Dort steht nichts von Aufstocker.


Zitat:
Meiner Meinung nach bekommt sie die Befreiung, denn sie erhält 1. keinen Zuschlag (kann sie auch gar nicht) und zweitens beträgt die Gesamtsumme nicht mehr, als der hat mit reinem ALG2. Sie hat kein Erwerbseinkommen und demzufolge auch keinen Freibetrag wie ihn Aufstocker haben.
Das ist meine Meinung dazu.
Ja, meiner Meinung nach auch.

Freibeträge habe ich z.B. durch meinen Minijob und erhalte trotzdem GEZ-Befreiung; daran liegt's nicht.

Es gibt zudem viele, die nicht mehr haben als ein Alg-2-Empfänger (ohne Freibeträge) und trotzdem nicht die Befreiung erhalten. Ist schon großer Mist und ungerecht, wenn man mal so rumgoogelt und liest.
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Alt 10.07.2008, 19:24   #9
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

dort steht wer eine Befreiung beantragen kann
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Alt 10.07.2008, 19:28   #10
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Ja, dieses Infos reichen aber nicht, wie das unten eingestellte Urteil zeigt.

Nach diesem Link würden nämlich auch Erwerbstätige mit geringem aufstockendem Alg II befreit sein; sind sie aber nicht. Verstehe das, wer will
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Alt 10.07.2008, 20:12   #11
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Standard AW: GEZ Befreiung und Zuschuß Kindergarten

Nicht lange fragen, ob. Einfach Antrag ausfüllen, Alg II-Bescheid dazu, und ab zur GEZ, kostet gerademal 55 cent,- und mehr als ablehnen oder genehmigen können die nicht. Wer zuviel fragt, kriegt zuviel Antwort.
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Heinz

Ich entscheide, ob der Stein auf meinem Weg mir zum Stolper-, oder Baustein wird!

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Alt 10.07.2008, 21:08   #12
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55 Cent-die beste Art und Weise, nie eine Befreiung zu bekommen, weil der Brief nicht angekommen sein muss.
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Alt 10.07.2008, 21:36   #13
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Also meine Briefe sind bis jetzt immer angekommen, egal wo
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Alt 10.07.2008, 22:42   #14
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Das freut mich.
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Alt 11.07.2008, 00:05   #15
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Was ich aber damit auch meinte ist: man kann doch lieber 55 Cent riskieren als es gar nicht zu versuchen, mehr als ablehnen können sie doch nicht
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Alt 16.07.2008, 19:46   #16
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Ablehnen brauchen die gar nicht, wenn der Brief nicht ankommt. Er kommt ja nicht mal mit Einschreiben immer an, wie wir im neuen Thread lesen können.
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Alt 07.10.2008, 13:15   #17
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Freibeträge sind keine Zuschläge, daher müssen Aufstocker generell befreit werden, obwohl sie mehr Geld haben als "normale Leistungsbezieher". Der hier erwähnte Focus Bericht ist daher völliger Quatsch!
redfly ist offline  
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Alt 07.10.2008, 22:10   #18
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Zitat:
Allerdings hat mich ein eben entdecktes Verwaltungsgerichtsurteil etwas verunsichert, welches aussagt, dass erwerbstätige Aufstocker mit geringem Alg-II-Anspruch nicht befreit wären.
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Das Urteil kann ich nicht nachvollziehen.
Befreit sind:
"Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II)."
So steht es jedenfall auf der GEZ-Seite.
Da dürfte es eigentlich keine Rolle spielen, was man nebenbei verdient (abgesehen vom Zuschlag nach § 24 SGB II).

Als Aufstocker habe ich bis jetzt immer meine Befreiung gekriegt.


Nachtrag:
Habe nach dem Urteil mal gegoogelt. Unter diesem Urteil finde ich gar nicht den im Fokus beschriebenen Fall. Tatsächlich geht es da um den Zuschlag nach § 24 SGB II. Da gibt es tatsächlich keine Befreiung.
Entweder im Fokus hat man falsch recherchiert oder ich bin durchgedreht.
__________________
Papa in Elternzeit, und wenn Mama frei hat ein wenig selbstständig tätig.

Geändert von Patenbrigade (07.10.2008 um 22:22 Uhr).
Patenbrigade ist offline  
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