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| Tags: ablehnen, sperrzeit, vermittlungsangebot |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 03.07.2008
Beiträge: 4
| Hallo Leute! Ich bin neu hier im Forum und hab da gleich mal eine wichtige Frage. Zuvor kurz meine Ausgangslage: Ich habe zum 30.06. bei meinem bisherigen Arbeitgeber meine Beschäftigung per Aufhebungsvertrag gekündigt. Also habe ich jetzt eine Sperrzeit von ca. 3 Monaten beim ALG zu erwarten. Ich habe mangels vollzähliger Unterlagen noch keinen Leistungsantrag abgegeben. Nun hat mir das AA heute vier (!) Vermittlungsangebote zugeschickt für die ich entweder nicht qualifiziert bin (keine Schweißkenntnisse z.B) aber auch Zeitarbeit. Gut das Angebot mit der fehlenden Qualifizierung wird sich sehr schnell erübrigen aber mir macht die Zeitarbeit leicht Kopfschmerzen. Da ch ein recht hohes ALG zu erwarten habe nach meiner Sperrzeit ist die meist schlecht bezahlte Leiharbeit wohl eher nicht mein Fall. Frage: Um wieviel % muß mein zu erwartendes Einkommen unter dem ALG liegen das ich es wegen schlechter Bezahlung ablehnen kann? Da ich jetzt noch keine Leistungen beziehe, noch nicht mal den Antrag abgegeben habe, können die mir eigentlich eine nochmalige Sperre aufdrücken? Wie rechnet die sich dann? 3 Monate + die nochmalige Sperre. Hab davon absolut keinen Plan. Könnt ihr mir weiterhelfen? Danke schon mal!!! |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Hinsichtlich der finanziellen Zumutbarkeit findest Du die Antwort in § 121 Abs. 3 SGB III: § 121 Zumutbare Beschäftigungen (3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 03.07.2008
Beiträge: 4
| Danke für die Antwort: Das heist im Klartext: Ich habe laut Onlineberechnung ca. 1200 Euro ALG zu erwarten. Ich muß also jede zugewiesene Stelle annehmen bei der ich über 1000 Euro NETTO verdiene? Richtig? Darunter kann ich ablehenen? Gilt das auch wenn ich noch keinen Leistungsbescheid habe bzw. wegen Sperrzeit noch keine Leistungen bekomme? Oder hab ich die voraussichtlichen 3 Monate Sperrzeit sowas wie "Narrenfreiheit" da ich eh kein ALG bekommen werde? Wenn ich jetzt aber doch ablehne und das mir eine erneute Sperrzeit einbringt wird die dann zu den 3 Monaten hinzugerechnet? |
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| | #4 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Zitat:
Zitat:
Wenn Du Dich bewirbst und daraus aus verschiedenen Gründen (keine fachliche Eignung) nichts wird, kann man Dir jedenfalls nicht "an den Karren fahren". Sofern von der Bezahlung her das Angebot nicht zumutbar ist, sowieso nicht. | ||
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| | #5 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 03.07.2008
Beiträge: 4
| Zitat:
Dann könnte ich alles was unter 1600 - 1800 Euro Netto daherkommt ablehnen? | |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Geh mal einfach von Deinem durchschnittlichen Bruttoverdienst im letzten Jahr aus. Wenn Du beispielsweise 2000 Euro brutto verdient hast, sind in den ersten drei Monaten nur Angebote zumutbar, wo Du mindestens 1600 Euro brutto verdienen würdest. Im vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit nur Angebote mit Bruttoverdienst von mindestens 1400 Euro. Ab dem siebten Monat muß lediglich der Netto(!)verdienst höher sein als das ALG selbst. Im übrigen könnte sich unter Umständen eine Prüfung lohnen, ob Du nicht einen vertretbaren Grund für die Aufgabe der Beschäftigung gehabt hast, also eine Sperrzeit überhaupt eintreten muß oder nicht die Sperrzeit verkürzt werden kann. |
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| | #7 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 03.07.2008
Beiträge: 4
| Das ist ja schon mal eine gute Nachricht! Also wenn ich von meinem bisherigen Brutto von ca. 2500 ausgehe kann ich alles unter 2000 ablehnen?! Dann wirds wohl nichts mit Zeitarbeit..... |
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| | #8 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.05.2007 Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 559
| Zitat:
Aber grundsätzlich: während der Sperrfrist gelten die selben Regeln bzgl. der Zumutbarkeit und der notwendigen Eigenbemühungen. Auch während der Sperrzeit können erneute Sperren bis hin zum kompletten Leistungsentzug verhängt werden! | |
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