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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 20.05.2008
Beiträge: 3
| Hallo zusammen, ich bin seit dem 01.05 arbeitslos, wohnhaft in Schleswig-Holstein und hab die gute Erreichbarkeits-Anordnung natürlich total vergessen als ich letztes Wochenende meinen Freund in Süddeutschland besucht habe. Nun mußte ich gestern einen Gesprächstermin bei der Arbeitsagentur in Schleswig-Holstein absagen, der erst kurz vorher angekündigt wurde. Die Dame am Telefon reagierte pickiert und wies mich darauf hin, dass ich gegen die Erreichbarkeits-Anordnung verstoßen habe was eine Minderung der ALG1 Leistung zur Folge haben wird. Bei der Nachfrage um welche Minderung es sich hierbei genau handelt, hat sie lediglich gemeint, dass eine Sperrung der Zahlung von bis zu drei Monaten möglich wäre. Im Übrigen hat sie mir dann auch noch ausdrücklich gesagt, dass ich ja nun auch nicht mehr krankenversichert sei - wie verhält es sich damit? Dumm nur, denn ich möchte ohnehin in den Süden ziehen und habe dort vor Ort die Zeit genutzt um den Stellenmarkt in regionalen Tageszeitungen zu studieren, Bewerbungen für weiterbildende Schulen persönlich abzugeben usw. Das müßte doch gemäß EAO, §1, Abs. 3 okay sein, oder? Dieser besagt nämlich folgendes: "(3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins aus Anlaß der Arbeitssuche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen." Der gestrige Termin war ein "normaler" Standardtermin - aber es kann doch nur im Sinne der Arbeitsagentur sein, wenn ich Eigenengagement vor Ort zeige. Selbst mit Zweitwohnsitz im Süden könnte ich es der Arbeitsagentur nicht recht machen fürchte ich, denn ortsnah wäre ich ja in beiden Fällen nicht. Was meint Ihr? Freu mich schon über Eure Antworten! Viele Grüße Svenja Geändert von Workaholic (21.05.2008 um 01:01 Uhr). |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Du mußt werktäglich per Post erreichbar sein um auf Termine zeitnah reagieren zu können. Wenn du weg willst, must du Ortsabwesenheit beantragen. Ich denke das ist bei ALG1 nicht anders als bei ALGII. Eigentlich ganz einfach. Sie können und werden jetzt saktionieren. Denke aber es werden eher 10 bis max. 30 Prozent gemindert. Geändert von Hartziger (21.05.2008 um 00:19 Uhr). |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 28.03.2008 Ort: Regensburg
Beiträge: 204
| hallo Ich denke mal wenn du Nachweisen könntest das du dich im Süden kurzfristig um Bewerbungen ect. bemüht hast und dies nicht rechtzeitig Mitteilen konntest z.B. weil tel. im Amt niemand zu erreichen war dürfte diese Klausel zutreffen. Wann hast du denn die Einladung bekommen " müsste ja dann am Freitag gewesen sein oder?" Gruß ron |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.04.2006
Beiträge: 3.136
| Wenn keine sonstige Sanktion schon vorliegt, wäre maximal eine Kürzung von 30% für maximal 3 Monate möglich. Dies betrifft NICHT Miete und Heizkosten. Wenn man einen Termin nicht wahrnimmt, sind bei den meisten ARGEn Kürzungen von 10% üblich. Daraus ergibt sich natürlich auch, daß der Spruch mit der Krankenkasse Unsinn ist. Natürlich ist man bei diesen Kürzungen weiterversichert. Die Erreichbarkeitsanordnung gilt NUR für Wochentage, nicht für das Wochenende. Man muß sich also keineswegs abmelden, wenn man beispielsweise Samstag und Sonntag abwesend ist. Wann kam die Terminmitteilung und für wann war der Termin? Der Nachweis, daß tatsächlich am anderen Ort nach Stellen etc. geguckt wurde, könnte über eine Bestätigung des Freundes laufen. Ist aber immer schwierig, denn ARGEn glauben erst einmal gar nichts.
__________________ Edmund Burke: "Das Böse triumphiert allein dadurch, dass gute Menschen nichts unternehmen." Geändert von Tom_ (21.05.2008 um 01:02 Uhr). |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.09.2007
Beiträge: 390
| Man müßte, wie schon geschrieben, hier genauer wissen, wann genau die Einladung kam und mit welchem zeitlichen Vorlauf. Ebenso wichtig wäre auch, wie diese zugegangen ist. Per Einschreiben? Am Wochenende braucht man nicht erreichbar zu sein. Es reicht theoretisch aus (laut Erreichbarkeitsanordnung), wenn man am Sonntag bis 24 Uhr seine am Wochenende eingegangene Post kontrollieren kann, so daß man Termine am Montag nötigenfalls wahrnehmen kann. Ich weiß allerdings nicht, was passiert, wenn man erst Montag früh um 0.01 Uhr nachsieht... |
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| | #6 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 24.01.2008
Beiträge: 87
| Es geht hier doch um ALG1 oder ? Da gibt es keine Sanktionen, sondern nur eine Sperre. Sperre heißt, es gibt gar kein Geld mehr. Bei Versäumnis eines Termins liegt die Sperre bei einer Woche. SGB3 §144 (1) 6 und (6) Ich würde aber auch versuchen zu erklären, dass du vor Ort nach Stellen gesucht hast. |
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| | #7 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 20.05.2008
Beiträge: 3
| Hi! Vielen Dank für Eure bisherigen Antworten - es ist interessant zu lesen, wieviel Wissen hier preisgegeben wird und mir damit auch geholfen wird, auch wenn ich noch immer nicht genau weiss, wie es nun weitergehen wird. Der Brief samt Termin kam mit der normalen Post, nicht als Einschreiben oder Sonstiges. Am Freitag hatte ich den Brief im Kasten - jedoch habe ich ihn selbst noch gar nicht gesehen, da ich mich am Freitag schon auf den Weg nach Süddeutschland gemacht habe. Den Termin hat mir dann mein Bruder telefonisch durchgegeben, somit ist auch im Übrigen klar, dass meine Post auf jeden Fall entegegengenommen und sowohl mündlich als auch postialisch an mich weitergegeben wird. Es handelt sich hier um ALGI welches ich nun ab 01.06.08 beziehen "muss" und von dem ich noch nicht mal weiss, wieviel bzw. wie wenig es überhaupt sein wird. Desweiteren habe ich bei meinem ersten Termin schon mitgeteilt, dass ich im Mai nicht durchgehend zu Hause sein werde - die zuständige Sachbearbeiterin quittierte das mit einem: "Ah ja, okay, das ist völlig in Ordnung. Haben Sie denn jemanden, der Ihre Post nachsieht und Ihnen dann auch nachschicken kann? - Haben Sie? Ja, das ist gut, dann geht es" Sie hat mich nicht darauf hingewiesen, dass ich mir meine Abwesenheit hätte genehmigen lassen müssen, ich weiss, dass ich das Merkblatt hätte lesen sollen, da steht es laut Aussage der Dame am Telefon von gestern drin. Nun kam mir der Gedanke, einen Zweitwohnsitz bei meinem Freund anzumelden, so dass ich halt an beiden Orten erreichbar bin - ist das überhaupt möglich? Ich meine, es sollte doch möglich sein, maschinell erstellte Briefe und Arbeitsangebote (im Übrigen kam während meiner Abwesenheit nicht ein einziges Angebot auf das ich hätte reagieren können) an ZWEI Wohnsitze zu verschicken, denn an einem bin ich ja definitiv immer erreichbar. Kennt sich damit jemand aus? Nochmal vielen Dank für Eure Beteiligung und schon ein grosses DANKE im voraus! Svenja |
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| | #8 | |||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.944
| Zitat:
Wochenende geht von Freitag Abend-Sonntag Abend. Du hättest den Termin wahrnehmen können, wusstest schon am Freitag Bescheid. Warum hast du den abgesagt und bist nicht Sonntag Abend heim gefahren? Zitat:
Zitat:
__________________ lg andine Geändert von andine (21.05.2008 um 14:32 Uhr). | |||
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| | #9 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Falls ich irgendwo über's Wochenende auf Besuch sein sollte, dann läuft es bei mir stets folgendermaßen ab: Das WE beginnt bei mir am Freitag nach dem Leeren des Briefkastens und endet am Sonntag spät in der Nacht. Somit bin ich zu den geforderten Zeiten durch die Arbeitsverwaltung erreichbar. Damit hatte ich noch nie Probleme mit der Agentur für Arbeit oder ArGe. Geändert von Catweazle (21.05.2008 um 15:08 Uhr). |
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| | #10 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Düsseldorf
Beiträge: 415
| Zitat:
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| | #11 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.963
| Lege bitte Widerspruch ein. Dies könnte durchaus Erfolg haben, weil Briefe normalerweise 5 Tage vor dem Termin abgesendet werden müssen. Also schau mal auf das Schreiben und den Poststempel. Man kann dir eine Sperre aber aufdrückjen, weil du den Termin nicht wahrgenommen hast. Aber ein automatischer Zwang entsteht hier nicht. Auch hier muss eine Ermessensentscheidung ergegehen und Ermessen darf nicht gegen Null ausgeübt werden.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #12 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Nach Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, 2. Auflage: Rechtsfolgen einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit: Der § 7 Abs. 4a SGB II ist ausdrücklich als Leistungsausschlussnorm konzipiert. Für die Tage einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit besteht kein Leistungsanspruch. Für diesen Zeitraum der Abwesenheit wird die Leistung vollständig aufgehoben. Besteht eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Hinweis auf die EAO und die persönliche Abmeldung beim PAP, kommt nur die Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b in Betracht. Das vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs ist nur im Rahmen des Abs. 4 a möglich, nicht bei Verstößen gegen die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung. Denkbar ist allerdings eine Sanktion gem. § 31 Abs. 2 neben dem Wegfall der Leistungsberechtigung. Nimmt der Leistungsempfänger eine Meldeaufforderung wegen der ungenehmigten Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis, schützt ihn diese Unkenntnis nicht vor dem Eintritt dieser zusätzlichen Sanktion nach § 31 Abs. 2. Im Fall des Leistungsausschlusses nach Abs. 4 a ist der so Ortsabwesende dem Grunde nach weiterhin nach dem SGB II leistungsberechtigt, Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII scheidet aus. Hier ein Urteil: Kuzfristigen Meldetermin nicht wahrgenommen - Sanktionierung Auch ausländische Mitbürger, hier ein Türke, müssen die Gesetze kennen (Unwissenheit schützt nicht vor Strafe) und kurzfristig, hier innerhalb von 24 Stunden einen Meldetermin wahrnehmen. Wird ein solcher Termin versäumt, erfolgt eine Sanktionierung, denn ALG-II-EmpfängerInnen müssen auch kurzfristig Vorschlägen der ARGE folgen. Außerdem haben solche kurzfristigen Termine Kontrollfunktionen gegen Leistungsmissbrauch. LSG NRW, Az.: L 20 B 24/08 AS, B.v. 15.04.2008 rechtskräftig Zitat:
Siehe auch: Zitat:
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Sehe gerade, ich habe mich vertan, es geht ja um das SGB III und nicht II. |
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| | #14 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Hier die gesetzliche Grundlage für die Sanktion: § 144 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit Aber, warum zeigt Ihr Euch immer wieder selbst an, macht einen auf Selbststeller. Denn die Agentur für Arbeit muss nachweisen, dass die Vorladung (rechtzeitig) beim Betroffenen eingegangen ist. Siehe den § 37 Abs. 2, Halbsatz 2 SGB X: § 37 SGB X - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Dazu auch: Bundessozialgericht, Az.: B 11 AL 71/03 R vom 03.06.2004 und: Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 6 AL 1276/03 vom 09.03.2005 rechtskräftig Außerdem: info also 2005, Heft 6, Seite 260 Hat man einen wichtigen Grund zum Fernbleiben erfolgt keine Sperrzeit, s. die DA 145.8 zum § 145 SGB III. |
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