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| Tags: alg, fragen, spezifische |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 15.05.2008
Beiträge: 9
| Hallo Leute, Situation: Ich bin zusammen mit meiner Freundin von meinem Heimatort 500km weggezogen um die Ausbildung zum RettAss in XYZ zu machen. Meine Freundin kann dort studieren. Ich muss noch auf einen Medicin Platz warten. Also habe ich fleissig meine Tag/Nachtdienste geschoben, die Ausbildung ist nun zu Ende und ich habe noch etwa 1,5 Jahre Wartezeit vor mir. In der Zeit würde ich gerne in meiner Branche weiterarbeiten aber leider gibts keine Freie Stelle in meiner Umgebung. Meine Arbeitsagentur-Dame bestätigte mir die schlechte Angebotslage, ich solle mich aber im gesamten Bundesgebiet umschauen. Das ist meine Pflicht?! Mein Problem dabei ist, dass ich für die meisten Stellen einen C1-Füherschein brauche, um die Autos überhaupt fahren zu können. Sie sagte ich solle mich trotzdem überall bewerben und wenn ich eine Zusage habe, würde sie den Führerschein bezahlen. Was kann ich machen, dass ich den schon vorher bekomme? Ich würde gerne in XYZ bleiben, bis ich einen Studienplatz bekomme und ungern umziehen. Kann ich solange ich ALG I beziehe (6Monate) nicht einfach suchen bis ich was in meiner Umgebung ein Job frei wird? Bekomme ich bei den entfernten Bewerbungsgesprächen die kompletten Fahrtkosten erstattet, orher oder erst im Nachhinein? Muss ich da einen Tankzettel oder ne Bahnkarte vorlegen? Ich habe vor einem halben Jahr Urlaub gebucht (einmal im August und einmal Ende Juni), muss ich denen was sagen? Lohnt sich bei etwa 400-500 Euro ALG 1 ein ALG2 Antrag, nicht in Bezug auf die Mehr-Geld-Leistungen sondern ist dann das ALG2 Amt (mit der Aufdeckung von allem Privaten) für mich zuständig? Oder ist es besser einen 14,9 Stunden Minijob zu machen Mit freundlichen Grüßen, Kurt |
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| | #2 | ||||||
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 24.01.2008
Beiträge: 87
| na dann mach ich mal den Anfang :-) Zitat:
Zitat:
Ich glaube kaum, dass du eine Möglickeit hast den Führerschein ohne eine Zusage zu bekommen. Zitat:
Zitat:
Maximal werden glaube ich 130€ pro Vorstellungsgespräch gezahlt. Fährst du mit der Bahn, musst du das Ticket vorlegen, fährst du mit dem Auto gibt es eine km-Pauschale. Wichtig ist, dass du den Antrag VOR dem Vorstellungsgespräch stellst, sonst gibt es gar nix. Erstattet wird in der Regel erst nacher. Zitat:
Zitat:
Außerdem lebst du mit deiner Freundin in einer BG lebst, ihr Einkommen wird mit angerechnet, es könnte also sein, dass du keine Anspruch hast. Müsstest du mal durchrechnen oder einfach beantragen. Ob ein Mini-Job oder ALG2 besser ist? Kommt drauf an, unter welchen Gesichtspunkten du das siehst. - Finanziell - Zuständigkeit der ARGE oder AfA etc. Ich würde einen Mini-Job in deinem Fall wohl vorziehen, schon allein deshalb, dass die ARGE mich in Ruhe lässt. Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen. | ||||||
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| | #3 | |||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 15.05.2008
Beiträge: 9
| Vielen Dank für deine Antworten! Habe nun noch weitere Fragen Den Antrag gebe ich erst nächste Woche zu einem Termin ab, ich habe irgendwo gelesen, dass man mindestens 3 Jahre gearbeitet haben muss um 1 Jahr ALG zu bekommen. Ich habe 2 Jahre gearbeitet und daher bleibt nur ein halbes Jahr ALG1. Zitat:
- in der Ziel-/Eingliederungsvereinbarung stehtGibt es unterschiedliche Bewerbungskosten, also jeweils einen Antrag für schriftliche Bewerbungen und dann einen Antrag für die Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch? Und wie liegen nun die Grenzen bei beiden? Zum Beispiel habe ich von der Arbeitsamt Tante einen Stellenvorschlag in einem 550km entfernten Ort bekommen. Wenn ich da zum Vorstellungsgespräch mit dem Auto hinfahren würde, brauche ich knapp zwei Tankfüllungen, soviel kann ich mir dafür gar nicht leisten... Würde man eigentlich auch Übernachtungskosten erstattet bekommen? Und wenn da nun so eine Jahresgrenze gilt, dann hätte ich ja recht schnell das komplette Budget ausgeschöpft, ist das richtig?? Wichtig wäre mir daher noch ob ich als ALG1 Empfänger verpflichtet bin Arbeit im gesamten Bundesgebiet suchen zu müssen!? Zitat:
Zitat:
Gruß Geändert von asgart (17.05.2008 um 17:13 Uhr). | |||
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| | #4 | |||||||
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 24.01.2008
Beiträge: 87
| Also ... Zitat:
SGB 3 § 123 und 124 Zitat:
Laut Gesetz sind die 260€ richtig, aber es ist wie gesagt eine Kann-Leistung. SGB 3 § 45 und 46 Nebenbei bemerkt würde ich eine EGV nicht einfach unterschreiben. Beim nächsten mal würde ich ihr sagen, dass du sie mit nach Hause nehmen möchtest und prüfen möchtest, dann kannst du sie unterschrieben nachreichen oder zuschicken. Lies mal hier in dem Topic EGV, da steht so einiges interessantes zu dem Thema drin. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. 5Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. 6Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben. Du lebst doch mit deiner Freundin zusammen, oder? Für mich wäre das ein wichtiger Grund, vorallem wenn sie dort studiert, kann sie nicht mal eben weg ziehen. Diesen § solltest du dir durchlesen, da steht drin, was du du machen musst und was du unter gewissen Umständen nicht machen muss. Zitat:
Zitat:
![]() Gruß | |||||||
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| | #5 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.405
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