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Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?; in Forum: Information; Hallo und guten Tag, vielleicht kann mir irgend jemand zu meiner speziellen Situation Auskunft geben. Bis Juno 07 hatte ich drei Minijobs. Das Gesamteinkommen lag über € 400,-- (Gleitzone) und ...
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Alt 14.05.2008, 17:39   #1
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Ort: Hechingen, Zollernalbkreis
Beiträge: 3
Lächeln Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

Hallo und guten Tag,

vielleicht kann mir irgend jemand zu meiner speziellen Situation Auskunft geben.

Bis Juno 07 hatte ich drei Minijobs.
Das Gesamteinkommen lag über € 400,-- (Gleitzone) und alle drei
Tätigkeiten waren sozialversicherungspflichtig.

Seit Juli 07 beziehe ich aus einer Tätigkeit ALG I.
Somit bin ich mit den beiden noch verbleibenden Jobs aus der Gleitzone
raus und dadurch Minijobber mit zusammen max. € 400,--.

Leider wurde mir nun auch ein zweiter Job fristgerecht zum 29.02.08
gekündigt.

Meine Fragen sind deshalb:

-hätte ich nicht auch aus dieser zweiten Tätigkeit einen ALG I-Anspruch?
Es wurden schließlich alle Sozialversicherungsbeiträge (auch zur Arbeits-
losenversicherung) von Nov. 03 bis Juno 07 abgeführt, auch wenn der Job
anschließend von Juli 07 bis Febr. 08 als Minijob weitergeführt wurde.
- wenn ja, gibt es ein Verfallsdatum, wann mein Anspruch erlischt?

Auf meine schriftliche Anfrage beim Arbeitsamt habe ich bis heute keine
Antwort erhalten.
Am Telefon wurde mir gesagt, daß ich keinen Anspruch hätte, denn mit dem
Bescheid auf ALG I -auf meinen ersten Job- sei alles klar geregelt und ich könne mir ja dann einen Anwalt nehmen.

Ich wollte einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld I (auf besagten zweiten
Minijob) stellen, doch das Arbeitsamt sagte, dieses sei nicht möglich.

-Habe ich jetzt wirklich bald vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge umsonst
abgeführt?
-Habe ich vielleicht nur Pech, in einer rechtlich ungünstigen Situation zu
sein?

Ich weiß, meine Situation ist recht kompliziert, trotzdem muss es doch
auch für meinen "Fall" eine rechtliche Grundlage geben.

Vielleicht weiß tatsächlich irgend ein Mensch Bescheid, denn einen Anwalt
kann ich mir nicht leisten und was das "Amt" sagt, muss ich leider vorerst
akzeptieren.

Liebe Grüße

Mäuser
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Alt 14.05.2008, 21:43   #2
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Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
Standard AW: Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

Hallo,

Zitat:
Bis Juno 07 hatte ich drei Minijobs.
Das Gesamteinkommen lag über € 400,-- (Gleitzone) und alle drei
Tätigkeiten waren sozialversicherungspflichtig.

Seit Juli 07 beziehe ich aus einer Tätigkeit ALG I.
Die Versicherungspflicht lag nur vor, weil du aus drei Beschäftigungen über die 400 € Grenze verdient hast( Gleitzone ).

Bei Verlust einer Beschäftigung entsteht der Anspruch auf ALG bzw./ oder Teiarbeitslosengeld.

Teilarbeitslosigkeit setzt voraus, dass von zwei oder mehr versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine verloren wurde.

Die Durchführungshinweise zu § 150 SGB III zum Nachlesen sind hier :

http://www.arbeitsagentur.de/zentral...a-alg-p150.pdf

Es ist nicht so, dass du für jede verlorene Beschäftigung einen eigen Anspruch auf ALG gelten machen kannst.
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Alt 14.05.2008, 23:41   #3
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Registriert seit: 16.03.2008
Ort: Raum DO, MS
Beiträge: 1.007
Standard AW: Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

aber wenn sie für alle Beschäftigungen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat?
ich hatte jahrelang eine Nebenbeschäftigung unter 15 Stunden, aber mit Steuerkarte, mal Klasse 2, mit Hauptjob lief der auf Kl. 5. Dann wurde die Verdienstgrenze auf 400 Euro angehoben und es wurde ein Minijob ohne Steuerkarte. Als ich dann mit dem Hauptjob arbeitslos wurde, wurde mir vom Arbeitsamt nur die Zeit für den Hauptjob angerechnet. Die wollten mir nicht glauben, dass ich für den Nebenjob in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatte. Hatte aber noch alle Nachweise. Mit Glück erwischte ich dann eine Sb, die mir Recht gab. Ich hatte dann Anspruch auf einige Monate mehr Arbeitslosengeld.
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Alt 15.05.2008, 21:39   #4
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Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
Standard AW: Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

Hallo,

Zitat:
aber wenn sie für alle Beschäftigungen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat?
Deshalb wurde ja auch ALG bewilligt.

Mäuser schreibt :

Zitat:
Seit Juli 07 beziehe ich aus einer Tätigkeit ALG I.

Somit bin ich mit den beiden noch verbleibenden Jobs aus der Gleitzone
raus und dadurch Minijobber mit zusammen max. € 400,--.
Wenn er jetzt einen Minijob verliert, der jetzt ja nicht mehr versicherungspflichtig ist, dann kann da nicht ein neuer Anspruch auf ALG entstehen.

Wären die zwei Jobs versicherungspflichtig, lege keine Arbeitslosigkeit vor.

Steht alles in den genannten Link zu § 150 SGB III.
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Alt 17.05.2008, 15:31   #5
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Ort: Hechingen, Zollernalbkreis
Beiträge: 3
Lächeln AW: Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

Hallo und guten Tag,

danke für Eure Antworten.
Es bleibt immer noch die Frage offen, ob nicht Anspruch auf ALG I aufgrund
meiner Anwartschaft besteht.
Ich habe in den letzten zwei Jahren auf den besagten zweiten Minijob
doch eine Anwartschaft erworben, indem ich über 12 Monate Sozialver-
sicherungsbeiträge einbezahlt habe.
Das kann doch nicht einfach verloren gehen.

Gruß Mäuser
Mäuser ist offline  
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Alt 17.05.2008, 20:54   #6
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Beiträge: 472
Standard AW: Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

Hallo,

nein, du hast nur einmal Anspruch auf ALG I .

Dies habe ich in meinen vorherigen Beiträgen ausführlich begründet.

Ansonsten stelle einfach einen weiteren Antrag auf ALg I . Die Arbeitsagentur muss über den Antrag einen schriftlichen Bescheid erlassen.

Bei Ablehnung kannst du Widerspruch und anschließend Klage erheben.
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Alt 18.05.2008, 08:31   #7
Redaktion
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Beiträge: 3.405
Standard AW: Anspruch auf Alg I auch auf zweiten Minijob?

Zitat:
Zitat von lopo
nein, du hast nur einmal Anspruch auf ALG I
Ich kann mir auch vorstellen, dass sich insgesamt an der Bezugsdauer des ALG I nichts ändern wird, allerdings müsste sich m.E. der sv-pflichtige Durchschnittsverdienst aus dem 2. Job ab Wegfall erhöhend für die Restbezugsdauer auswirken. Ich würde mir vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen lassen, und unter Bezugaufnahme auf die Kündigung und der diesbezügl. Anfrage nun mit einem Überprüfungsantrag den Anspruch ab März 08 neu feststellen lassen. Falls dann eine Ablehnung kommt, kann man immer noch klagen.
gerda52 ist offline  
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